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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1896-01-31 · 5 (31.1.1896) · page 7

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
13 (1896)
Issue
5 (31.1.1896)
Date
1896-01-31
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Nr. 5 Dr. Vloch's Wochenschrift Seite 67 Beitrag zur Geschichte der russischen Juden. XXXVII. Lichte und dunkle Punkte der Gegenwart. Wenn auch das neue Regime, unter welchem wir jetzt seit mehr als einem Jahre leben, die rosigen Hoffnungen, welche viele Optimisten hegten, nicht realisirte, so kann man nicht umhin, das tröstliche Factum zu registriren, daß sich die düstern Befürchtungen zahlreicher Pessimisten nicht bewahrheiteten. Wenn sich auch kein Progreß bekundet, so kann man auch keinen Regreß bemerken. Im Gegentheil macht sich eine leichte Anwandlung zur Besserung bemerklich. So z. B. werden die Ausweisungsverordnungen nicht mehr so rigoros gehandhabt, und wenn sich stellenweise noch Abweichungen von dieser neuen, etwas mehr humanen Richtung fühlbar machen, so dürfen dieselben eher den Gesetzen der Jnertie zugeschrieben werden. Wenn auch die antisemitische Strömung, die im Beginn der Achtziger-Jahre mit solcher elementarer Vehemenz auftrat, jetzt an Jntensivitüt nachgelassen hat, so ist sie dem damals gegebenen Impuls noch unterworfen. Und wenn auch in den höheren Regierungssphären mildere Anschauungen vorherrschen, so haben dieselben augenscheinlich noch nicht Zeit gehabt, in die unteren Beamtenschichten zu dringen, wo man noch auf Grund der Traditionen vorgeht. Die Wendung ist eben nicht markant genug, usir die Bureaukratie zu veranlassen, von ihrer durch eine elfjährige Vergangenheit sozusagen geheiligten Gepflogenheit abzuweichen. Doch selbst in den von Judenhaß triefenden Preßvrganen macht sich eine gewisse Umkehr zum Bessern bemerkbar, besonders seitdem der berühmteste und populärste aller lebendenrussischenSchriftsteller Graf Leo Nicolajewitsch A. T ölst o i sein Verdammungsurtheil über die „Seuche der Gegenwart" ausgesprochen hat. Von verschiedenen Seiten ist Graf Tolstoi darum angegangen worden, seine autoritäre Stimme zu Gunstender Unterdrückten zu erheben und zwar in einer speciellen Streitschrift. Der Graf hat aber dieses Ansuchen abgelehnt, da er es für inopportun hüll, sich in die Arena zu begeben, wo das Kampfgewühl auf- und abwogt. Dahingegen hat er keinen Anstand genommen, bei vielfachen Gelegenheiten sich rücksichtslos über die antisemitische Bewegung anszusprechen und besonders sein tiefstes Bedauern und seinen lebhaftesten Unwillen „über das gewissenlose Gebühren gewisser russischer Preßorgane in Bezug auf die jüdische Frage" auszudrücken. Das Wort „gewissenlos" ist sehr stark, aber entspricht jedoch vollauf der Wahrheit, denn nur durch Gewissenlosigkeit kann man dieses fortwährende haßerfüllte Hetzen, Jnsinuiren und Denunciren erklären. Und dazwischen taucht das düstere Gespenst des Ritualmordes auf und wirft seinen düsteren bedrohlichen Schatten auf die Gegenwart und die Blutsage entsteigt dem Moder des Grabes und fordert stets neue Opfer, selbst an der Schwelle des XX. Jahrhunderts. Und wahrhaftig, die russische Presse und die öffentliche Meinung Rußlands haben durchaus keinen Grund, das schauderhafte Blutmärchen aufzuwärmen, das entsetzliche Gespenst einerdunklen Vergangenheit heraufzubeschwören. Die Vorgänge, die sich am Schluffe des unlängst in den Schoß der Ewigkeit gesunkenen Jahres in einer kleinen Stadt vor dem Forum der Justiz abspielten, dürften zur Beherzigung, Warnung und Lehre dienen, daß man mit dem Feuer des Fanatismus nicht spielen dürfe, da man sich leicht dabei die Finger und noch edlere Organe verbrennen könne. In besagter Stadt kam ein Ritualmord zur Verhandlung und diesmal waren es keine Juden, die auf der Armensünderbank dieses scheußlichen Verbrechens angeklagt saßen, sondern rechtgläubige C h r i st en, des Kannibalismus und der den heidnischen Götzen dargebrachten M e ns ch en o p f er beschuldigt. . . . Dieser eclatante Fall, der inzweiJnstanzen mit einem Schuldspruche endete, wäre ein Justizmord geworden, wenn nicht der Senat sein Machtwort gesprochen, das Urtheil cassirt und einem anderen Gerichte vorgeschrieben hätte, Licht in's Dunkel zu tragen. Der Impuls zu dieser Redressur ging von dem hr kannten, sehr talentvollen jungen Schriftsteller Korrlentro aus, der zufällig den Gerichtsverhandlungen beiwohnte -und in der Presse Lärm schlug. Dank diesem energischen Vorgehen, gelangte dieser sensationelle Proceß vor den Senat, wo der Oberprocurator Senator Koni eine donnernde Rede hielt, in welcher er die Nichtigkeit der Anklage des Ritualmordes nachwies und eine Cassirung des Schuldspruches bewirkte. Das war eine glänzende oratorische Leistung des berühmten Rechtsgelehrten der als eine der ersten Autoritäten Rußlands auf juridischem Gebiete gilt und dürfte auch auf Fälle angewandt werden, wo den unglücklichen Kindern Israels dergleichen scheußliche Verbrechen zugeschrieben werden. Aus diesem Prveesse könnten die Judophoben eine heilsame Lehre ziehen, doch sie haben Ohren und hören nicht, sie haben Augen und sehen nicht. Eine Gruppe Bauern war angeklagt, einen aus ihrer Mitte den heidnischen Götzen zum Opfer gebracht und abgeschlachtet zu haben. Trotz der Blödsinnigkeit und Grundlosigkeit dieser Behauptung (da es sich um einen ganz gewöhnlichen Mord handelte) hielt der Staatsanwalt nicht nur die Klage aufrecht, sondern hatte noch die Stirne, sein langathmiges Plaidoyer mit folgenden charakteristischen Worten einzuleiten: „Die gegenwärtige Angelegenheit ist eine seltene, hervorragende. Sie gemahnt an dergleichen jüdische Processe, die nicht selten angeregt werden. Die Juden schlachten häufig Kinder ab, u m m i t d em Blute derselben ihr Osterbrwd z u zu b e r e i t e n." Und diese entsetzliche lügnerische Behauptung erfrechte sich ein Vertreter der Regierung, der Repräsentant der öffentlichen Anklage, ein hoher Beamter mit akademischer Bildung vor dem hohen Gerichtshof auszusprechen und Niemand von den Richtern ließ es sich beifallen, diesen Herrn (sein Name ist Rajewsky und werth, der Vergessenheit entzogen zu werden, der er sonst anheimfallen dürfte) das Wort zu entziehen, ihn zu zwingen, seine schändliche, durch nichts erhärtete Anklage zurückzuziehen ... Doch der Vertheidiger der unschuldig des Ritualmordes und Götzendienerei angeklagten rechtgläubigen Bauern benützte diesen Ausfall des Staatsanwalts, um in seiner Cassationsbeschwerde an den Senat darzuthun, mit welcher leidenschaftlichen Parteilichkeit diese Gerichtsprocedur vor sich ging: „Es ist schwer", sagte der Advocat, „eine prägnantere und richtigere Charakteristik der Gesinnungen des Herrn Staatsanwalts und der Richtung, die er der Voruntersuchung gab, zu finden, als der Herr Rajewsky in obigen Worten von sich selbst gab. In dem Vergleich des in Rede stehenden Processes mil ähnlichen gegen die Juden gerichteten Anklagen, in dieser in doctoralem Tone vor den Geschwornen ausgesprochenen Ueberzeugung ials ob es sich um ein zweifelloses Factum handle), daß die Juden ihr Osterbrot mit dem Blute christlicher Kinder bereiten, ist viel Belehrendes für die Art und Weise enthalten, wie diese ganze sensationelle Angelegenheit geleitet wurde". Daß ein solcher Staatsanwalt nach solch einer Blamage überhaupt noch auf seinen Posten geblieben, daß er nicht vor ein Disciplinargericht gestellt wurde, ist jedenfalls ein sehr trauriges Zeichen der Zeit. Demungeachtet hat dieser Proceß unstreitig sein Gutes und wird hoffentlich die Luft von den sie erfüllenden Miasmen des Fanatismus, wenn nicht ganz reinigen, so doch etwas säubern. Wenn sich Richter fanden, die auf Grund einer blödsinnigen, durch einen Fanatiker vertretenen Anklage, rechtgläubige Bauern des Ritualmordes für schuldig befanden, so daß sich der Senat veranlaßt sah, einzuschreiten, um einen Justizmord zu verhindern, so kann man hoffen, daß auch in Bezug auf uns in ähnlichen Füllen sich rationellere Anschauungen bekunden werden. Beginnt man doch in gewissen Fällen einzusehen, daß wir Juden durchaus nicht so schlimm sind, als man allgemein annimmt, und daß wir auch manches Gute besitzen. Selbst der „Warschawsky Dnjewnik", dieses in Antisemitismus machende officiöse russische Organ des Königreichs Polen,

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