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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1896-01-24 · 4 (24.1.1896) · page 7

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
13 (1896)
Issue
4 (24.1.1896)
Date
1896-01-24
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Nr. 4 Dr. Bloch's Wochenschrift Seile 67 mud. Seine Kenntnisse und Fähigkeiten erregten die Aufmerksamkeit seiner Geburtsstadt, die ihn an sich zog und ihn zum Rabbiner ernannte. Später wurde er als solcher nach Regensburg berufen, wo er sich als Gesetzeslehrer große Autorität verschaffte. Sein Name kommt in vielen Werken der französischen und deutschen Schulen seiner Zeit vor; er correspondirte mit R. Tam und Isaak von Wien rühmt sich, er habe das Gesetz von Elieser ha Lewi, dieser von seinem Vater Joel ha Lewi und dieser von Isaak b. Mordechai empfangen. 2. Isaak ha Laban ben Jakob aus Prag. Dieser berühmte Mann behauptet unter den böhmischen Gesetzeslehrern einen angesehenen Rang. Er war ein Schüler R. Tams und blieb, nachdem er seine Studien vollendet hatte, in Frankreich und wohnte in Dompierre, nach dessen Aufenhalt er zuweilen auch Dompierre genannt wird. Er kehrte jedoch nach seinem Vaterlande zurück, wo er sich eine Klause erbaute und eine französische Schule errichtete. In Deutschland, wo er früher lebte, galt er als ausgezeichneter Lehrer. Jehuda b. Kalonimos b. Moses aus Mainz, der berühmte Vater des Elieser aus Worms, adressirte an ihn religiöse Fragen. Isaak aus Wien, der sein Schriften besaß, erwähnt sich sehr oft als erste Autorität. Auch sein Sohn Jakob ha Laban wird Or Sarna citirt. 3. Jsak b. Schalom und Isaak Chasan. Prag gehört ferner auch Isaak b. Schalom an, der gelehrte Vater des Isaak aus Wien. Er lebte in seiner Vaterstadt und besaß den rabbinischen Stuhl viele Jahre. Sein Enkel Isaak erwähnt ihn mehrmals in seinem Werke, und sein Urenkel Chajim hat uns in seiner Gutachten-Sammlung einen Rechtsbescheid von ihm an seinen Lehrer Rabbi Kalonymos b. Jehuda aufbewahrt mit der Ueberschrift Lcbeilat barav R. Jizchak b. horav R. Schalom sekeno schel Aba hari s. 1. scheschaal menabenti Kolonimos izil. Zu den Zeiten des Isaak b. Schalom lebte auch in Prag ein angesehener Lehrer, durcki seine Kenntnisse in den Gesetzen lobenswerth. Es war dies R. Isaak Chasan. den der Verfasser des Or Serna einen großen Mann „Oarrra rabba" und einen 6aou nannte, von dess.'n Lebensumsländen aber sich keine Nachrichten erhalten haben. 4. Elieser aus Böhmen. Unter den Männern, die Isaak aus Wien als Verbreiter der jüdischen Wissenschaft im XJI. Jahrhundert nennt, ist besonders Elieser ben Isaak ans Böhmen zu erwähnen. Ec war ein Schül r des R. Tam und verfaßte unter seiner Leitung Tosafot oder Glossen zum Talmud. Nach seiner Zurückkunft aus Frankreich reiste er nach Ungarn, Polen und Rußland, wo er uns über die Lage der Juden dieser Länder interessante Mittheilungen hinterließ. Er lehrte später in seinem Vaterlande Böhmen und in Deutschland, wo er mit dem berühmten Jehud Chassid in Regensburg correspondirte. In einem Schreiben an ihn bemerkte er, Elieser nämlich, daß es in den meisten Orten in Polen. Rußland und Ungarn wegen des Druckes keine Lehrer der göttlichen Gesetze gibt, sondern sie dingen sich einen verständigen Menschen, wenn sie ihn finden, und dieser Mensch dient ihnen als Vorbeter, Geistlicher und Kinderlehrer (B. CH. 8. Jabrg. S. 180 ) Als jedoch Przemisl Ottokar II. von Böhmen (1253 bis 1278) zur Regierung gelangte, war es auch den Juden Böhmens gegönnt, sich freier zu bewegen und ein menschenwürdiges Dasein zu fristen. Während das Wiener Concilium (1267), dem auch die Bischöfe von Prag und Olmütz beiwohnten, um die daselbst gefaßten Beschlüffe in ihren Diöceskn ansznfnhrer, die härtesten und grausamsten Verordnungen gegen die Juden erließ. bestätigte Ottokar II, den Juden all' die früheren günstigen Bullen von den Päpsten Alexander, Calixtus, Clemens und Jnnocenz *), bis er endlich die einzelnen Rechte und Privile¬ *) Am 5. Juli 1247 erließ der Papst Jnnocenz IV. s. Afolgende Bulle an die Kirchenfürsten von Frankreich und Deutschland: „Wir haben die traurigen Klagen der Juden Deutschlands erhallen, daß einzelne Fürsten und sonstige Adelige und Mächtige Euerer Städte und Bezirke bestrebt sind, zu ihrer (der Juden) Ausplünderung und Confiscirung ihres Vermögens einen Vorwand zu suchen, gegen sie allerlei Ränke schmieden und falsche Anklagen erheben, ohne zu bedenken, daß die Beweise des christlichen Glaubens aus ihren Archiven hervorgegangen sind. Während die heilige Schrift unter anderen Geboten des Gesetzes „Tobte nicht!" erwähnt, betreffs des Passahfestes aber auch die Berührung eines jedweden Leichnams verbietet, beschuldigen sie die Juden, daß sie gerade zum Osterfeste das Herz eines ermordeten Kindes unter sich vertheilen, wo doch gauz offen bekannt ist, daß das Gesetz gerade das Gegentheil gebietet. Manchmal werfen sie einen zufällig aufgefundenen Leichnam unter die Juden und wüthen dann gegen sie auf Grund solcher und ähnlicher gien, denen er noch neue hinzusngte, zusammenfaßte und das bekannte, von echter Humanität zeugende G«sttz vom 22. Februar 1268 in Brünn für Mähren und später auch für Böhmen erlassen hatte. Einige die Sicherheit der Person und die Wahrung der bestehenden Rechte behandelnden Paragraphe dieses Gesetzes mögen hier reproducirt werden: § 1. Bor Allem befehlen Wir, daß in keinem Rechtshandel (über Mobilien, Immobilien oder Criminalangelegenheiten), welcher die Person oder das Vermögen eines Juden betrifft, ein Christ allein wider einen Juden Zeugenschast oblegen darf. Nur in Gemeinschaft mit einem Juden darf er zur Zeugenschaft zugelaffen werden. § 2. Wenn ein Jude eines in Verlust geraihencu Pfandes wegen von einem Christen angeklagt wird und letzterer dem einfachen Worte des Juden keinen Glauben schenken will, so beschwöre der Jude den Werth des Pfandes. § 3. Soll eilt Christ einem Juden etwas zum Pfände gegeben haben und behaupten, er habe ans das Pfand, weniger ausgeborgt als der Jude verlangt, so schwöre der Jude über das Pfand, und was er beschwöret-, muß der Christ bezahlen. § 4. Wenn ein Jude, ohne daß er hierüber mit Zeugen Nachweisen zu können in der Lage ist, behauptet, er habe einem Christen ohne Pfänder geliehen und dieser leugnet es, so soll sich der Christ blos durch einen Eidschwur reinigen. § 5. Der Jude darf Alles, was ihm dargeboten wird, zum Pfände annehmen, ohne eine Nachfrage darüber anstellen zu müssen; ausgenommen sind blos blutige, nasse Kleider und Kirchengewänder, die er unter keiner Bedingnng nehmen darf. § 6. Wenn der Christ behaupten sollte, das Pfand, welches sich beim Juden befindet, fei ihm gestohlen oder geraubt worden, so hat blos der Jude zu schwören, er habe davon nichts gewußt und wie hoch das Pfand von ihm verpfändet wurde; der Christ muß alsdann das darauf geborgte Geld sammt den aufgelaufenen Zinsen gegen Rückstellung des Pfandes bezahlen. § 7. Hat ein Jude durch irgend ein Elementarereigniß sein Vermögen und die bei ihm verpfändeten Gegenstände verloren, so hat er, im Falle der Christ ihn klagt, sich blos durch einen Eid zu reinigen u. s. w. Trotz dieses gerechten Gesetzes waren doch bald die Juden Böhmens in vielen Städten, besonders in Prag, den Mißhandlungen des Pöbels preisgegeben. Durch allerlei märchenhafte Geschichten von Hostienschändung und Kindermord, die Hab- und raubsüchtige Leute erfunden hatten, glaubte man die Gewaltthaten und Mißhandlungen, die man an Juden begangen. beschönigen und rechtfertigen zu können. (Fortsetzung folgt.) Vom Jahrmarkt des Lebens. Ter Patriotismus und die Kaisertreue der Antisemiten erstrahlten wieder einmal in ihrem höchsten Glanze! Am 21. d. M. hat Seine Majestät der Kaiser, umgeben von Mitgliedern des kaiserlichen Hauses, sämmtlichen Ministern und den höchsten Würdenträgern, deil Ball des Schulvereines für Beamtentöchter besticht und die Ansprache des Seetivnschess v. Witt ek mit folgenden bedeutsamen Worten beantwortet : lügenhafter Erfindungen, ohne regelrechte Anklage, ohne Geständnis; oder Beweise, entgegen den vorn apostolischen Smhle ihnen gnädigst bewilligten Privilegien wiver Gott und Die Gerechtigkeit berauben sie dieselben ihres ganzen Vermögens, peinigen sie durch Hunger, Einkerkerung und sonstigen Martern, verurtheilen Viele zu verschiedenen Strafen. Andere znm schändlichsten Tode, so daß die unter den erwähnten Fürsten und Herren lebenden Inden viel schlimmer daran sind,'als es ihre Vorfahren unter Pharao in Egypten waren; sie sind gezwungen, elend auszawandern aus solchen Crteit, wo sie und ihre Vorfahren seit Arenschengedenken wohnten. In ihrer Angst vor gänzlicher Vernichtung haben sie es daher für gut befunden, sich an die Obhut des apostolischen Stuhles zu wenden. Und da wir nicht wollen, daß die Juden ungerechterweise mißhandelt werden, empiehlen wir Euch und befehlen durch nn'ere apostolische Schrift, daß Ihr gegen sie wohlwollend und gnädig seid, und wo Ihr erfahret, daß sie ungerecht angegriffen werden, machet solchen Angriffen ein Endt und gestattet I nicht, daß sie in Zukunft solche» oder ähnlichen Gefahren ansgesetzt j fein sollen. Diejenigen aber, die sie unterdrücken, sollen mir kirchlichem i Banne belegt werden u. s. w." („Orient", 1844, S. 319).

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