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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1896-01-10 · 2 (10.1.1896) · page 10

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
13 (1896)
Issue
2 (10.1.1896)
Date
1896-01-10
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Bäte 30 Dr. Vloch's Wochenschrift. Nr. 2 Hermann Wohl (Losoncz), Dr. Rudolf W o l l a k (Csaklornya) und Sigmund Wolf (Mohacs). Ueber den Verlauf der Versammlung berichten wir Folgendes: Der Präsident der israelitischen Landeskanzlei Martin Schweiger begrüßte die Versammlung und ersuchte sie, die Constituirung vorzunehmen. Auf Antrag Paul Tencer's wurden einstimmig Martin Schweiger zum Präsidenten, Fzso Rosa de Basarhely (Szegedin)und Alexander Leopold. (Szegszard) zu Bicepräsidenten, Dr. Joseph- Simon zum Referenten, Emanuel Donath (Trencsin) und Gustav I ü n k e r (Csurgo) zu Schriftführern gewählt. Martin Schweiger dankt für die auf ihn gefallene Wahl und führt aus, daß die durch die kirchenpolitischen Gesetze, besonders durch die Reception geschaffene Lage die Einberufung eines Landescongreffes erheische; diese sei Sache der Districtspräsidenten, welche eine so wichtige Verfügung nicht treffen wollten, ohne die Vertreter der Gemeindediftricte anzuhören. Nachdem Jzso Rosa in beredten Worten für seine Wahl zum Bicepräsidenten gedankt hatte, nahm Referent Dr. Josef Simon das Wort. Er wies auf die abweichenden Enunciationen der israelitischen Gemeinden und Rabbiner mit Bezug auf die Civilehe und Martikelführung hin, denen das einheitliche Vorgehen der autonomen christlichen Kirchen gegenüberstehe. Damit sei die Antwort gegeben auf die Frage, was nach der Reception die erste Pflicht der israelitischen Confeffion sei; sie müsse dahin trachten, auch hinsichtlich der Organisation den Zustand zu erreichen, dessen die autonomen christlichen Kirchen sich erfreuen. Es sei dies eine schwierige Aufgabe. Bei uns könne nicht davon die Rede sein, daß die Regierung die Organisation durchführe. Diese ist Sache eines Landescongreffes und damit dieser einberufen werde, hat die Landeskanzlei eine Eingabe an das Cultusministerium vorbereitet, welche Redner der Conferenz unterbreitet. Diese Eingabe, eigentlich ein sehr umfangreiches Memorandum, geht vom 1868er Landescongreffe aus, dessen Historikum es ausführlich mittheilt, schildert dann die Ereignisse seit dem Congreffe und die gegenwärtigen Zustände und schließt folgendermaßen: Wir halten es für unbedingt nothwendig, daß der Bestand der Confeffionsgemeinden auf eine andere, sicherere Grundlage basirt werde. Auch die bisherige Praxis in strittigen Angelegenhciten, wobei sich die Verwaltungsbehörden in die internen Angelegenheiten einer gesetzlich recipirten Confession einmengen, kann nicht aufrecht bleiben. Was die Art der nothwendigen Verfügungen anbelangt, können wir den Standpunkt nicht theilen, daß die Angelegenheiten der nunmehr gesetzlich recipirten israelitischen Confession im Verordnungswege geregelt werden. Die gesetzlich recipirten christlichen Confessionen regeln ihre Angelegenheiten im eigenen autonomen Wirkungskreis. Es ist unmöglich, der Entscheidung über die Frage auszuweichen: auf welcheWeise jene Corporation zu constituiren ist, welche berufen sein soll, die gesammte ungarischeJudenschastzu vertreten und für dieselbe Statuten von bindender Kraft fe st zusetzen. Wir zögern nicht, zu erklären, daß wir hiezu jene Landesversammlung für competent erachten, welche auf Grund des von dem am 10. December 1868 abgehaltenen Congreß geschaffenen Wahlstatuts constituirt werden wird. Der 1868/69er Congreß ist die einzige Versammlung, in welcher die gesammte vaterländische Judenschast vertreten war, und unter den von ihr geschaffenen Statuten war das W a h l st a t u t das einzige, gegen welches die Congreßminorität ein Separatvotum nicht überreichte. Dieses Statut haben die Parteien gemeinsam redigirt und Niemand hat es je angegriffen. Es ist also unleugbar, daß es dem allgemeinen Willen der Judenschaft entsprechend geschaffen worden ist, sowie es nicht in Zweifel gezogen werden kann, daß der erste Congreß, wenn er auch kein gesetzgeberisches Mandat hatte, jedenfalls dazu berufen war. die Wahl für die gemeinsamen Sitzungen der Israeliten zu schaffen. Mit der Einberufung der gemeinsamen Versammlung bezwecken wir nicht nur, daß unsere Confession die Rechte der gesetzlich recipirten Confeffionen ausübe, sondern daß sie auch ihre Pflichten erfülle. Es muß für die Unterstützung der ärmeren Religio ns gemeinde , für die Unterstützung und Errichtung von Pensionsinstituten für die Rabbiner.Lehrer, Cantoren, Gemeindenotäre und übrigen Bediensteten gesorgt werden. ES ist weiter eine Pflicht unserer Confession, daß wir nach dem Beispiel der anderen gesetzlich recipirten Confessionen für die Errichtung und Erhaltung aller jener culturellen und wohlthätigen Institute sorgen, zu deren Schaffung die einzelnen Religionsgemeinden nicht genug materielle Kräfte besitzen. Durch eine diesbezügliche legislatorische Verfügung würde die erfolgreiche Regelung der in den autonomen Rechtskreis unserer Confession gehörenden Angelegenheiten gesichert sein. Dadurch wurde auch das Verhältniß unserer Confession zum Staate geregelt auf jener Basis, auf welcher das Verhältniß des Staates zu den gesetzlich recipirten christlichen Kirchen geregelt wurde, und damit wäre die Gleichberechtigung unserer Confeffion auf religiösem Gebiete mit den autonomen christlichen Kirchen vollständig hergestellt. Laut § 62 des Congreß-Wahlstatuts erfolgt die Einberufung des israelitischen Congresses auf Grund der vorherigen Anmeldung des Cultus- und Unterrichtsministers bei Seiner Majestät durch die Versammlung der Districtspräsidenten. „Indem wir uns nun anzumelden erlauben, daß wir die Einberu fung des israelitischen Congresses für October 1896 als nothwendig erachten, bitten wir Ew. Exeellenz gleichzeitig, gnädigst dahin wirken zu wollen, daß die Legislative, bei Sicherung des autonomen Rechtes unserer Confession der Einberufung des israelitischen Congresses z u st i m m e, damit auf demselben jene der allergnädigsten Genehmigung Sr. Majestät zu unterbreitenden Statuten festgestellt werden mögen, nach welchen die Gläubigen der gesetzlich recipirten Confession ihre gesammten konfessionellen Angelegenheiten und Institutionen durch ihre eigenen Organe selbstständig verwalten und leiten können." Abgeordneter Dr. Armin Neumann dankt der Landeskanzlei für das vortreffliche Elaborat und präcisirt seinen Standpunkt im Folgenden: Die Juden haben die kirchenpolitischen Gesetze mit Begeisterung ausgenommen; nichtsdestoweniger bergen die Gesetze über die Civilehe und über die freie Religionsübung Gefahren für die Judenheit, denen begegnet werden müsse. Dies kann seiner Ansicht nach nur durch die Schaffung einer großen autonomen Organisation geschehen, die einerseits jedes religiöse Gefühl unangetastet läßt, andererseits alle Jene umfaßt, die sich zur jüdischen Religion bekennen. Er acceptirt das Memorandum mit Freuden und empfiehlt es zur Annahme. (Beifall.) Rabbiner Dr. Immanuel L ö w (Szegedin) spricht der israelitischen Landeskanzlei namens der Provinz für ihr ersprießliches Wirken Dank, und empfiehlt auch seinerseits das Memorandum zur Annahme, da die so nothwendige Landes- Organisation nur durch einen Congreß ins Leben gerufen werden könne. Nur betreffs des Datums der Einberufung des Congresses hat Redner mit Rücksicht auf das Millennium Bedenken und er empfiehlt, daß die Zeitangabe weggelaffen und die Feststellung des Zeitpunktes der Regierung überlassen werde. Rabbiner Dr. Moriz Klein (Großbecskerek) hält den Congreß für unaufschiebbar und tritt in schwungvoller Rede für die Annahme des Memorandums ein; betreffs des Datums schließt er sich dem Vorredner an. Dr. Theodor Löw hat gegenüber dem Memorandum Bedenken. In formeller Hinsicht billigt er es nicht, daß in demselben die Orthodoxen nicht gerade in schmeichelhaftem Lichte erscheinen. In meritorischer Hinsicht lasse das Memorandum die Reception und das Gesetz über die Religionsfreiheit außer Acht (Lebhafter Widerspruch); jetzt brauchen wir das Recht der autonomen Organisation nicht zu erbitten, jetzt können wir es fordern. Das Judenthum könne den Congreß auch ohne die Assistenz der Regierung halten, und zwar umsomehr, weil das Hereinziehen der Regierung im Vorhinein die Sache so darstellen würde, als wollten wir auf das Gewissen unserer orthodoxen Brüder einen Zwang ausüben, was jetzt, nach der Schaffung des Gesetzes über die freie Ausübung der Religion, nicht recht angeht. Zwischen Neologen und Orthodoxen sei jetzt noch ein Abgrund, und diesen jetzt schon durch eine einheitliche Organisation überbrücken zu wollen, hieße unabsehbare, verhängnißvolle Kämpfe heraufbeschwören. Redner hält es nicht für richtig, hier für alle Gemeinden bindende Beschlüsse zu fassen, auch für solche, die sich in der Conferenz

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