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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1896-01-10 · 2 (10.1.1896) · page 8

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
13 (1896)
Issue
2 (10.1.1896)
Date
1896-01-10
Page
– (sequence 8)
Language
German
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Seite 28 Dr Bloch's Wochenschrift Nr. 3 Legitimation der Einzelkläger, wie auch das Vorhandensein einer Beleidigung festgestellt. Der Kampf gegen das Judenthum wird also auch in Zukunft unbehindert sein, und wir unsererseits werden uns darin unbeirrt zeigen." Ja, also der edle Kämpfer für antisemitische Reformen will von dem Privileg, die jüdische Gesammtheit beleidigen zu dürfen, wenn es nur etwas vorsichtig geschieht, ausgiebigen Gebrauch machen. Das ist begreiflich. Wir würden aber Niemand den Versuch rathen, die oben citirten Bemerkungen gegen die Gesammtheit der katholischen oder evangelischen Bürger in der Presse zu wagen, denn er könnte da auf einige Monate Gefängniß mit ziemlicher Sicherheit rechnen. Wir meinen, wenn eine Bestrafung der Religionsbeleidigung irgendwo sittlich berechtigt ist, so war es in diesem Falle. Die Religion als solche kann nie beleidigt werden und bedarf des gesetzlichen Schutzes nicht, aber die Bekenner derselben müssen vor rohen Angriffen, vor Verletzung ihrer Gefühle und vor Verhöhnung der Ehre ihrer Gesammtheit geschützt werden. Ein Verleger, dem die Judenhetze zum einträglichen Geschäft geworden ist, kommt auf die originelle Idee, die Lüge und die Verleumdung nicht nur durch Wort, sondern auch durch Bild zu verkünden. Er läßt eine Anzahl geradezu schändlicher Bilderbogen veröffentlichen, die sehr geeignet sind, die Leidenschaft des Volkes zu steigern und es zu allen Thorheiten Hinzureißen, aber — die Polizei beharrt in ihrer stoischen Ruhe und schreitet nickt ein. In einem dieser „politischen" Bilderbogen wird der an Wahnsinn grenzende sogenannte Ritualmord in einer Weise veranschaulicht, für die es der Sprache der Gebildeten an einem Ausdruck mangelt. Es wird darin mit apodictischer Sicherheit behauptet, daß die Juden Mörder von Religionswegen sind, und eine Anzahl von jüdischen Gemeinden in Deutschland wird angeführt, für die von der mysteriösen Verwaltung — auch der Irrsinn hat Methode — Flaschen mit Christenblut gefüllt bestimmt sind. Daß es keine schlimmere Verletzung der heiligsten Gefühle gibt, als wenn man eine Synagogengemeinde beschuldigt, sie bete zu Gott mit blutbefleckten Händen und begehe durch ihre religiösen Ceremonien scheußliche Verbrechen, das wird wohl ein Jeder einfehen. Eine dieser im Bilderbogen angegriffenen Gemeinden richtet nun einen Antrag an den Staatsanwalt, gegen dieses Pamphlet einzuschreiten. Dieser Antrag wird mit der Motivirung abgelehnt, des Verlegers Wohnsitz läge in einem anderen Orte. Einige Wochen vorher aber mußte sich der Redacteur einer Berliner Zeitung nach einer fernen Stadt in Westdeutschland begeben, um sich da wegen Beleidigungen durch die Presse vor Gericht zu verantworten, weil das Gericht entschieden hat, daß jeder Ort, wo auch nur e i n Exemplar eines Blattes gehalten wird, als zuständiger Ort für die Klage gilt. Wer löst hier den Widerspruch? Also der Staatsanwalt überweist die Sache seinem College» am Wohnorte des Verlegers, und dieser findet den Bilderbogen so unschuldig wie ein Kindermärchen, nicht einmal einen groben Unfug vermag er darin zu erblicken. In einer Zeitung Ahlwardt'scher Richtung wird durch einen langen Artikel zu beweisen gesucht, daß Kaiser Alexander in. von Rußland von den Juden nach Vorschrift ihrer Religion vergiftet worden ist. Es wird eine öffentliche Klage wegen Religionsbeleidigung gegen den phantasiereichen Redacteur eingeleitet und der Angeklagte wird f r e i g e s p r o ch e n, weil das Gericht der Meinung ist, der liebenswürdige Redacteur habe nur dieJuden alsRace und nicht alsReligion treffen wollen. Das Reichsgericht, die höchste Instanz der deutschen Rechtsprechung, bestätigt diese Auffassung. Der Redacteur eines jüdischen Blattes sieht sich gezwungen, gegen einen skrupellosen Agitator, der die antisemitische Verhetzung notorisch in seine Stadt hineingetragen Hat, sich zur Abwehr zu setzen. In einem Artikel zur Charakteristik der Antisemitensührer gibt er das Geheimniß preis, daß dieser Ehrenmann, der über die Sittlichkeit der Juden zu Gericht sitzt, anderthalb Jahre Zuchthaus wegen Meineids hinter sich habe. Der empfindliche Antisemit strengt die Privatklage an, es stellt sich heraus, daß nicht nur die Behauptungen wahr sind, sondern daß dieser Heros noch mehr auf dem Gewissen hat, aber — der Jude wird zu d r e ih u n der 1 Mark Geldstrafe verurtheilt. Dazu ein Pendant: Ein Herr, der sich die Abwehr des Antisemitismus zur Aufgabe gemacht hat, wird von einem Antisemiten in der Presse als ein Verbrecher schlimmster Sorte dargestellt. Bei der Beleidigungsklage stürzt der Thurm der antisemitischen Behauptungen zusammen, und der Beleidiger bekommt fünfzig Mark G e l d st r a f e. Der Kläger appellirt an die Strafkammer, und die zweite Instanz bestätigt das Urtheil des Vorderrichters, ja versichert sogar dem Angeklagten, er wäre gänzlich freigesprochen worden, wenn auch er Berufung eingelegt hätte. Warum? Eine Frage, die kaum beantwortet werden wird. Noch ein psychologisch merkwürdiger Fall zum Schluß: „Ein jüdischer Bürger findet in einem Bierlocal eine antisemitische Zeitung. Er läßt sich von dem ihn übermannenden Zorn Hinreißen und bezeichnet das Blatt und seinen Redacteur mit beleidigenden Ausdrücken. Der Redacteur leitet die Privatklage wegen verleumderischer Beleidigung ein. Das Schöffengericht unter Vorsitz eines Oberamtsrichters verurtheilt den Beleidiger zu —- vierzehn Tagen Gefängniß. In der Urtheilsbegründung wird ausgeführt, daß daher auf eine Freiheitsstrafe erkannt wurde „weil eine Geldstrafe den A n g ek l a g t e n d o ch n i ch t t r e f f e, d e n n d.i e s e würde von der Gesammtheit der Juden gerneins ch a ft lich g e t r a gen." Dieses salomonische Urtheil ist nicht in Marokko, sondern in Deutschland, nicht im Jahre 1315, sondern im Jahre 1894 gefällt. Diese Bemerkung scheint uns für den Culturhistoriker der Zukunft nöthig zu sein, damit er nicht die Sache für einen schlechten Witz halte. Jeder andere Commentar ist überflüssig. Wir haben diese Fälle absichtlich aufs Gerathewohl aus den Annalen der Gerichtsverhandlungen der letzten Zeit herausgegriffen und ohne jeden inneren Zusammenhang an einander gereiht, unl zu zeigen, daß d i e s e E r s ch e i n u n g das Symptom einer culturell ungesunden Z e i t b i l d e t und g e f ahr v erh eiß end ist. Gemeinsam bei all diesen Fällen ist trotz der Verschiedenheit der Materie die richterliche Auffassung und charakteristisch ist ferner für alle diese Fälle, daß der jüdische Mitbürger hier in der That, trotz der Staatsverfassung und trotz aller Gesetze, keinen genügenden Schutz seiner Ehre findet. Ver Schulchan-Aruch in der Sächsischen Kammer. (Orij. Corr. der „Österreichischen Wochenschrift".) Dresden, Ende Dccember. Sachsen hat sich seit Langem schon den traurigen Titel erworben, die „Hochburg des Antisemitismus" sich nennen zu dürfen, und so darf es wohl keinen Kenner der Verhältnisse überraschen, daß kürzlich auch auf der Tagesordnung unserer Kammer — der Schulchan-Aruch stand. Mit rührender Uebereinstimmung bekunden die Judenhasser aller Länder, daß ihnen die Kenntniß des Evangeliums weit weniger am Herzen liege, als die des Talmuds und des Schulchan-Aruch. Während sie sich im Namen des Evangeliums schon manche harte Züchtigung gefallen lassen mußten, kehren sie immer wieder zu ihrer alten Liebe zurück und fordern die „staatliche Uebersetzung des Schulchan-Aruch". Die Antisemiten glaubten, sie könnten bei der Bevölkerung eine „gruselige" Vorstellung über den Inhalt des alten jüdi-

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