Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 13 (1896)
- Issue
- 2 (10.1.1896)
- Date
- 1896-01-10
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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Nr. 2 Seite 27 Dr. Bloch's Wochensttzrifr. Jenes Mädchen, seine Schwester, Peira genannt, aber das einen solchen Doppelverlust in starker, doch empfindender Seele zn tragen hatte, nannte sich Betty von Geldern. Ihr Sohn ist Heinrich Heine, und die Wunderblüthe, die ihrem Schoße entsprang, mag ihr selbst das Vergangene in Vergessenheit gebracht haben. Denn nicht nur in der Legende sind die gebenedeiten Mütter immerdar auch die schmerzensreichen. Nemo. Die Verseuchung der Iustijpslege in Deutschland. Eine soeben erschienene Broschüre*), welche sich mit der „Abwehr des Antisemitismus der Gegenwart" beschäftigt, enthält ein reiches inld interessantes Material über das Eindringen des Antisemitismus in die Justizpflege uudpolitischeVerwaltung.Wir entnehmen demSchriftchen folgendeMittheilungen: „Die Gerichtsentscheidungen der letzten Zeit in Sachen der jüdischen Religion bilden ein interessantes Capitel der modernen Culturgeschichte. Diese Gerichtsresultate, die juristisch zweifellos unantastbar sind, erscheinen dem Laien sehr problematisch. Es ist bekanntlich in den letzten zwei Jahren oft der Versuch gemacht worden, die Staatsanwaltschaft ans die modern gewordenen schamlosen Beleidigungen und Verhöhnungen der jüdischen Religion und der jüdischen Glaubensgemeinschaft seitens der Antisemiten aufmerksam zu machen. Aber diese Bemühung war von sehr geringen! Erfolg begleitet. Selten nur fand sich der Staatsanwalt bereit, einzuschreiten, und wenn eine gerichtliche Anklage erhoben worden ist, so kam es selten zu einer Berurtheilung. Die fast stereotype Begründung des Urtheils lautete immer, der Angeklagte habe nur die jüdische Rasse und nicht die Religion beleidigen wollen. Daß dieses aber nur eine feige Ansrede der antisemitischen Angeklagten war, ist klar, denn «ran kann unmöglich an die Race denken, wenn mau Gebete, Observanzen und Glaubenslehren angreift. Und doch leben wir in einer Zeit, wo die Verurtheilungen wegen Religionsbeleidigungen gar nicht so selten sind. Daß diese milde Auffassung über Verletzungen der jüdischen Religion kein bloßer Zufall ist, das beweist die Verschiedenheit der Processe. In einem Falle handelt es sich um die B e s ck i m v f n n g v o n E i n r i ch t u n g e n der jüdischen R e l i g i o n durch die Verbreitung einer unsittlichen Schrift über das Judenthum. Der Inhalt dieser Schrift hatte die Anklage auf Grund der §§ 166 und 184 veranlaßt. Während der Verhandlung wurde die Oeffentlichkeit ausgeschlossen. Wie ans derllrtheilsverküudigung hervorging, hat der Gerichtshof in objectiver Beziehung keines der Thatbestandsmerkmale jener beiden Strafparagraphen sestgestellt. Der Gerichtshof war der Meinung, daß in jenem Buche zwar theilweise eine recht schlimme Herabwürdigung der jüdischen Religion zu finden sei, aber keine Beschimpfung. Der Gerichtshof hat mich den Thatbestand des § 184 nicht für gegeben erachtet, weil ein unzüchtiger Inhalt der Schrift nicht dargethan sei. Dazu wäre es erforderlich, daß aus ihr selbst der Zweck erkennbar wäre, unzüchtig zn wirken. Diesen Zweck verfolge aber die Schrift nicht, sondern lediglich antisemitische Zwecke. Schließlich hat der Gerichtshof auch in subjectiver Beziehung ein Vergehen des Angeklagten nicht für nachgewiesen erachtet, weil er demselben glaube, daß er nicht Kenntniß von dem Inhalt gehabt habe. Der Angeklagte wurde daher freigesprochen. _ Dem nicht juristisch geschulten Manne erscheint die Lache etwas merkwürdig, wenn mau anniuunt, daß dem Herausgeber einer Schrift der Zweck und die Wirkung derselben unbekannt waren, wenn man den subtilen Unterschied zwischen Herabwürdigung und Beschimpfung dem Angeklagten zugute kommen läßt und wenn man dem Buchhändler, einem *) „Der Antisemitismus in der Gegenwart und seine Abwehr". Ein Weckruf an die deutschen Juden. Bon F. S., Mühlheim a. R. 1895. notorischen Antisemiten, gar glaubt, daß er den Inhalt der Schrift nicht gekannt habe. In einem andern Falle war ein antisemitischer Gast wirth, der im Nebenamte die Judenhetze betreibt, der U e b e rt re t u n g des preußischen Preßgesetzes angeklagt. Ter Betreffende hatte im Schaufenster seiner Gastwirthschaft abscheuliche Judenkarrikaturen ansgestellt, offenbar in der Absicht, die vorübergehenden Juden dadurch zu kränken. Nun existirt aber ein alter Paragraph, der öffentlich ausgestellte Plaeate, die einen anderen als rein gewerblichen Inhalt haben, mit Strafe bedroht. Im Laufe der Verhandlung hörte der Vorsitzende geduldig die langen Tiraden des antisemitischen Agitators über die Judenfrage au und der Gerichtshof sprach den ebleu Idealisten frei, weil — mit der Ausstellung der Bilder nur bezweckt war, das Gewerbe d e s A n g e k l a q t e n zu fördern. Daß dieses Urtheil dem Richtjuristen sehr eigenthümlich vorkommt und nur dazu beitragen kann, den Antisemitenführer zu weiteren Heldenthaten anzuspornen, das leuchtet einem Jeden em. In der Residenz des gesegneten Sachsens wurde ein antisemitischer Redakteur wegen groben llit f u g s angeklagt, weil er in einem Weihnachtsflugblatte die jüdischen Geschäftsleute einer abfälligen Kritik unterzog und vor dem Einkauf bei ihnen warnte. Der Angeklagte wurde in beiden Instanzen f r e i g e s p r o ch e it. In der Urtheilsbegründung heißt es, man d ü r f e d e r freien Meinungsäußerung nicht zuvielZwaug auferlege n. Der Staatsanwalt legte gegen das Urtheil Revision ein, zog sie aber bald zurück. Nun vergleiche man damit das energische Vorgehen gegen die Soeialdemokratie wegen der Boyeottserklürnngen und die vielfachen Verurtheilungen. Der Paragraph vom groben Unfug ist eben sehr elastisch, er kann überall angewendet werden und auch überall nicht angewendet werden. Ein jüdischer Bürger, der Abends mit seiner Ehefrau durch eine der belebtesten Straßen Berlins geht, wird von einem antisemitischen Studenten flegelhaft angegriffen und beschimpft. Er veranlaßt daher die Feststellung des Beleidigers durch einen Schutzmann. Die Staatsanwaltschaft lehnt die Erhebung der öffentlichen Beleidigungsklage gegen den Studenten ab, und der Beleidigte erhält — eine polizeiliche Strafverfügung wegen groben U n f u g s. Erst bei der gerichtlichen Entscheidung ist er so glücklich, freigesprochen zn werden. Der Redacteur eines sehr gelesenen Blattes in Berlin schreibt in der Besprechung eines Proceffes: „Das gesammte Judenvolk, soweit es jetzt in Deutschland bürgerliche Rechte genieße, sei ohne Ausnahme reif, auf den Zustand des Schutzrechtes zurückgedrängt oder gewaltsam aus unserem Lande gewiesen zn werden." Die Juden werden ferner in der Fortsetzung dieses Artikels als Ausbeuter und gewissenlose, raubgierige Geschöpfe dargestellt. Ein Antrag einiger jüdischer Bürger, den Verfasser dieses Artikels auf Grund des $ 130 (Aufreizung zum Elassenhaß) zu verfolgen, war vom Staatsanwalt abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde vom Kammergericht zurückgewiesen worden. Einige Juden betraten nun den Weg der Privatklage wegen Beleidigung. Der Redakteur wurde zu einer Geldstrafe von hundert Mark verurtheilt Der Verurtheilte machte in seinem Blatte >o lg ende Randglossen zum Proceß: „Wir unsererseits haben aus der Verhandlung nicht den Eindruck gewonnen, daß die im Allgemeinen gegen die Juden künftig zu richtenden Angriffe durch dieses Erkenntn iß irgendwie bedroht sind (was ja auch gleichbedeutend wäre mit der Lähmung unseres gerechten und heiligen Kampfes gegen die schlimmsten Schädiger unseres Deutschthums), sondern nur wegen der Hinznfügung der Worte „alle" und „ohne Ausnahme" hat der Gerichtshof sowohl die Aktiv"