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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1895-12-27 · 52 (27.12.1895) · page 13

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
12 (1895)
Issue
52 (27.12.1895)
Date
1895-12-27
Page
– (sequence 13)
Language
German
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Nr. 52 Dr Bloch's Wochensttzrifl. Seite 969 Versäumt dies der Geklagte, so ist der Kläger berechtigt, auch den zweiten Schiedsrichter zil ernennen. Beide Schievsrichter wählen gemeinschaftlich einen Obmann, und wenn sie sich über die Person desselben nicht einigen, so entscheidet hierüber zwischen den zwei Borgeschlagenen das Los. l8) Gegen den Schiedsspruch ist eine Beschwerde nicht zulässig. XIII. Abschnitt. Ueber das Verfahren bei Statutenänderungen. 8 90. Aenderungen der Statuten können von dem Cultusvorstande Culiusrathe nur bei Anwesenheit von drei Viertheilen sämmtlicher Mitglieder desselben mit einer Stimmenmehrheit von zwei Driltlheilen der Anwesenden beschlossen werden, worauf die Genehmigung der ton,Petenten Staatsbehörde einzuholen ist. XIV. Abschnitt. Ueber das Auffichtsrecht der Staatsverwaltung und deren Einflußnahme ans die Angelegenheiten der Cultus gemeinde. 8 91. Die Staatsverwaltung übt das ihr zustehende Aufsichtsrecht gegenüber der Cultusgemeinde und überhaupt das Recht der Einflußnahme aus die Angelegenheiten der Cultusgemeinde nach Maßgabe der jeweilig bestehenden Vorschriften und insbesondere der Bestimmungen des Gesekes vom 21. März 1890, R. G. Bl. Nr. 57 aus. XV. Abschnitt. Uebergangsbestimmungen. s 92. _ Sobald dieses Statut die staatliche Genehmigung erlangt hat, hat dasselbe längstens binnen einem Monate vom Tage, als die Genehmigung dem bisherigen Cultusgemeindevorsteher zugestellt sein wird, in Wirksamkeir zu treten und ist sofort in der Gemeinde zu verlautbaren. Die ersten Wahlen zum Cultusvorstande Cirltusrathe haben unter Leitung des derzeitigen Cultnsgemeindevorstehers durchgesührt zu werden. Z 93. Der abtretende bisherige Cultusgemeindevorstand legt seine vom neugewählten Cultusvorstande Cultusrathe geprüften und richtig befundenen Rechnungen, die Cassen und Depositen der Cultusgemeinde in der ersten, auf die Prüfung der Rechnungen folgenden Sitzung des Cultnsvorstandes Cultusrathssitzung nieder. lieber diesen Act ist ein von sämmtlichcn anwesenden Mitgliedern des abtretenden Cultnsvorstandes und jene des neu eintretenden Cultnsvorstandes Cultusrathes zrr fertigendes Protokoll abzufassen und in dem Archiv der Cultusgemeinde aufzubewahren. '8) oder Streitigkeiten zwischen Gemeindemitgliedern in religiösen, genossenschaftlichen Beziehungen weroen durch den Culmsrath als Schiedsgericht beigelegt, insoferne der Streit nicht eine Angelegenheit betrifft, deren Erledigung und Entscheidung statutenmäßig den Organen der Gemeinde zugewiesen ist. Correspondenzen. Wien, am 21. December. (E i n g efen d et.) Die Artikel in Ihrem geschätzten Blatte, betreffend das statistische Jahrbuch der Stadt Wien, sowie Ihr Auszug aus dem Wählerverzeichnisse der jüdischen Gemeinde in Berlin hat das regste Interesse vieler Leser erworben. Nur ein Umstand hat auch Befremden erzeugt, daß nämlich zu Tage trat, daß viele Juden, die durch Arbeit und Wissen gewisse öffentliche Stellungen trotz der ungünstigsten Verhältnisse einnehmen, nicht bekannt werden, und daß die Cultusgemeinde, obwohl sie gegen 150.000 Angehörige zählt, : kein statistisches Bureau hat. Wäre es nicht im Geiste des Judenthums gelegen, wenn sämmtlichen akademisch Gebildeten den graduirten Doctoren, Magistern, den Ingenieuren, Architekten, Officieren, den öffentlichen (definitiven) Lehrern und Beamten ohne Rücksicht auf die Steuerleistung wie seitens der politischen Gemeinden das Wahlrecht zuerkannt würde. Die Listen wären durch Angaben der zuständigen Behörden rc. zu vervollständigen. Weiters wäre es gewiß zweckmäßig, wenn die Cultusgemeinde mit verhältnißmäßig geringen Kosten ein statistisches Bureau errichten würde. Dasselbe hätte die Conscription der jüdischen Bevölkerung, die Gesundheits- und Moralstatistik, die Berufsstatistik, einen geordneten Wahl- und Stenerkataster, nach Angaben der Behörden, die hiezu verpflichtet sind, und geordnet nach Bezirken zu führen. Wie fruchtbringend und aneifernd für andere Gemeinden würde diese Einrichtung wirken, die eine Uebersicht nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern und die geeignete Abwehr gegenüber den Antisemiten bieten würden. Ein geeignete Person für den Vorstand des Bureaus wäre meiner Meinung nach weniger unter den Theoretikern (der Universität und des Cultusvorstandes), die ja im Uebrigen wie der Secretär wichtige Anregungen geben könnten, unter üdischen Beamten der politischen (oder Finanzbehörden,) die entsprechend mathematisch gebildet sind, zu finden. Leider dürfte es nur wenige Solcher geben. Doch wäre vorerst eine Concursausschreibung in der Wr.-Ztg. vorläufig mit Ausschluß der mehr mercantil gebildeten Bankbeamten angezeigt. Die Auslagen für denselben etwa 2000 fl. und eines weiteren Betrages für einige Hilfskräfte wären wohl nicht zu hoch. Achtungsvoll I. S ch i l le r. Wien. (E in g ef e n d e t.) Laut Bericht des „Wiene Journal" vom 19. d. M. ist Frau Anna Reifinger. di Gattin des Ignatz Reifinger, welcher XVI., Otta kringerstraße 49. eine Hutniederlage hat und die meisten Juden des XVI. und XVII. Bezirkes zu seinen Kunden zählt, die Einberuferin der antisemitischen Frauenversammlung. Sie beschäftigt sich auch mit dem Verkauf von Lueger-Photographien und Nelken. Wien. (Ein begeisterter Anhänger Dr. Lueger's.) Der Hausirer Alter Feuerstein trat kürzlich in ein Gasthaus des ll. Bezirkes, in welchem der antisemitische Agitator Adolf Grien mit seiner Geliebten faß. Als Grien des Hausirers ansichtig wurde, rief er: „Hoch, Lueger!", was dem Hausirer so wenig vertrauenerweckend schien, daß er „Kehrt euch" machte. Grien rief ihn aber wiederholt zu sich, und als Feuerstein zu seinem Tische kam. mußte er ihm mehrere Taschenmeffer zur Ansicht vorlegen. Da bemerkte er, wie die Geliebte G r i e n's diesem einen leisen Fußtritt gab, und im nächsten Momente fehlte schon eines der sechs vorgelegten Meffer. Als der arme Hausirer dasselbe reclamirte, wurde er beschimpft und verließ schleunigst das Locale; draußen aber theilte er einem Wachmanne sein Erlebniß mit. Dieser schritt ein, und so hatte sich Grien vor dem Strafrichter Adjuncten Dr. Schuster (Leopoldstadt) wegen Diebstahls zu verantworten. 7

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