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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1895-12-27 · 52 (27.12.1895) · page 12

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
12 (1895)
Issue
52 (27.12.1895)
Date
1895-12-27
Page
– (sequence 12)
Language
German
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Seite 968 Dr. Vloch's Wochrnfchrist. Nr. 52 §80. Die eingegangenen Erklärungen der Selbstfaffion sind von der Schätzungscommission mit steter Rücksichtnahme auf das Einkommen» die Leistungsfähigkeit und die Familienlasten des Fatenten auf das Gewissenhaftestezu prüfen. Ergibt sich aus den eingelaufenen Fassionen, daß das Bedürfniß der Gemeinde durch dieselben ganz oder doch bis auf einen geringen Brnchtheil gedeckt ist und daß die Classificirung größtentheils den gehegten Erwartungen entsprechend erfolgte, so hat die Commission die Classification als festgestellt zu betrachten. Erscheint jedoch durch die Fassionen das Bedürfniß der Gemeinde nicht gedeckt, oder ist die Commission nach reiflicher Erwägung der Verhältnisse zu der Ueberzeugung gelangt, daß die Selbstfassion größtentheils in keinem Verhältnisse zu den notorischen Vermögensumständen der Fatenten ausgefallen ist, so hat dieselbe mit thunlichster Berücksichtigung des Einkommens der Leistungen freiwilliger Beiträge und Spenden zu Zwecken der Cultusgemeinde, sowie aller anderen berücksichtigungswürdigen, auf das Seilragsmaß einfließcnden Umstände die Repartition der Beiträge vorzunehmen. § 81. Bei jedem Contribuenten wir mündlich über die Höhe des anzurepartirenden Beitrages abgestimmt. Zur Beschlußfähigkeit der Commission ist nebst dem Obmanne die Anwesenheit von wenigstens zwei Drittheilcn der Mitglieder nothwendig und wird zur Giltigkeit des Beschlusses die absolute Stimmenmehrheit erfordert. Ergibt sich hierbei keine absolute Stimmenmajorität, so wird aus der Summe der votirleu Beiträge der Durchschnitt gezogen und dem Betreffenden die der Durchschnittsziffer entsprechende Beilragsleistung anrepartirt. Die Abstimmung über die Beitragsleistung der Commissionsmitglieder geschieht zuletzt, wobei jeder, dessen Beitrag in Verhandlung gezogen ist, sich entfernen muß. 8 82. Die aus die angegebene Art zu Stande gebrachte Bestimmung der Beiträge hat für eine dreijährige Periode als feststehend zu gelten; nach Ablauf dieser Frist werden die Mitglieder der Cirltusgemeinde zur Erneuerung ihrer Fassionen für die gleiche Zeitdauer aufgefordert. § 83. Jedes Jahr, in welchem eine Neufassion nicht stattfindet, hat blos eine Ergänzung der Beitragslisten zu erfolgen und die Schätzungscommission hat in einem solchen Jahre lediglich die Aufgabe, auf die in den vorigen §§ 76, 80, 81 und 82 angegebene Weise etwaige beitragspflichtige Mitglieder und Theilnehmer zu den Beitragsleistungen heranzuziehen, und allenfalls eingetretene, notorische, namhafte Veränderungen in der Leistungsfähigkeit bereits eingereihter Mitglieder zu berücksichtigen. Ergibt sich nach Vornahme dieser Ergänzung und Berücksichtigung der Ausfälle ein Ueberschuß bei der Bedeckung des Jahresbudgets, so ist derselbe im entsprechenden Percentualsatze von den Beiträgen in Abzug zu bringen. Ergibt sich jedoch aus was immer für einem Grunde ein Mangel in der Bedeckung, so hat der Cultusvorstand Cultusrath zu beschließen, ob dieser Mangel durch einen Percentualzuschlag zu den Beiträgen oder auf andere Weise gedeckt werden soll. Falls der Abgang mehr als einen 25% Zuschlag nöthig machen würde, so ist eine neue Selbsteinschätznng und Repartition anzuordnen, welche für die nächsten drei Jahre zu gellen hat. § 84. Auf Grund der Schätzungscommission ausgestellten Beilragslisten werden die auf ein Jahr lautenden Cultusbeitragsverständigungen von dem Cultusvorsteher Cultusvorstande ausgefertigt und den Beitragspflichtigen zugesendet. In jenen Fällen, in tvelchen die individuelle Beitragsverschreibung für das neue Verwaltungsjahr nicht rechtzeitig erfolgen konnte, bleibt jeder Contribuent verpflichtet, den Cultusbeitrag in den bisher vorgeschriebenen Raten solange nach der Gebühr des Vorjahres zu entrichten, bis die Schuldigkeit für das neue Verwaltungsjahr zur Vorschreibung gelangt, in welche dann die inzwischen geleisteten Zahlungen rinzurcchnen sind. s 85. Ist die Bemessung eines Beitrages für ein Mitglied entsprechend seiner Selbstfassion erfolgt, so ist gegen dieselbe ein Rechtsmittel ausgeschlossen. In anderen Fällen steht es dem Beitragspflichtigen frei, wenn er sich durch den auferlegten Betrag beschwert erachtet, eine Beschwerde binnen vierzehn Tagen nach der Behändigung des Auftrages an den Cultusvorstand Cultusrath zu überreichen, welcher dieselbe mit schriftlichem Bescheide zu erledigen hat. Stellt sich der Beschwerdeführer mit dem erhaltenen Bescheide nicht zufrieden, so steht ihm innerhalb weiterer vierzehn Tagen nach der Zustellung des Bescheides das Recht zu, die endgiltige Festsetzung seines Beitrages durch ein Schiedsgericht (8 69) zu verlangen. § 86. Die Beiträge sind in vierteljäbrigen Raten im Vorhinein zu entrichten. ß 87. Außer den direkten Cultusbeiträgen der Cultußgemeindemitglieder ist der Cultusvorstand Cultusrath berechtigt, folgende Gebühren und Taxen zu bestimmen, und zwar: 1. Osterbrod- (Ostermehl-) Taxen bis znm Höchstbetrage von .... für je 1 Kilo, 2. Schächtergebühren bis zum Höchstbetrage: 2) für 1 Stück Hornvieh .... kr. b) „ 1 Jungvieh.. c) „ 1 Kalb, Ziegen, Schafe . . „ d) „ 1 „ Truthahn . . . . „ ei 1 Gans ..... k) ,f l „ sonstiges Federvieh . . „ 3. für einen Sitzplatz in der Synagoge oder sonstigen öffentlichen Gemeinde-Bethäuser bis znm Höchstbetrage von . . . . . 4) Begräbnißtaxen bis zum Höchstbetrage von. Um Ertheilung einer ausnahmsweisen Bewilligung zur Einhebung eines Koscherfleischausschlages kann der Cultusvorstand Cultusrath bei der competenten Behörde nur für den Fall einschreiten, wenn die in diesem und den vorangehenden Paragraphen bezeichneten Einnahmen zur Deckung der Ausgaben der Cultusgemeinde nicht ausreichen sollten. § 88. Die zwangsweise Einbringung der statutenmäßig auferlegten Cultusbeüräge erfolgt nach fruchtloser Ermahnung zur Zahlung im Wege der politischen Erecution, welche bei der zuständigen politischen Bezirksbehörde anzusprechen ist. XII. Abschnitt. Neber die Austragung der aus dem Cultusgemeindedervande entstandenen Streitigkeiten. 8 89. In allen aus dem Cultusgemeindeverbande entspringenden Streitigkeiten, sowohl zwischen der Cultusgemeindeverwaltung und einem Cultusgemeindemitgliede, als auch zwischen den Cultusgemeindemitgliedern, deren Erledigung und Entscheidung statutenmäßig den Organen der Gemeinde nicht zugewiesen ist, entscheidet ein Schiedsgericht, welches nach folgenden Grundsätzen zusammengesetzt wird. Derjenige, welcher klagbar auftreten will, hat dem Gegentheile den von ihm gewählten Schiedsrichter und die Annahme der Wahl von Seite des Letzteren bekannt zu geben. Der Gegentheil hat sodann den von ihm erwählten zweiten Schiedsrichter und die Annahme der Wahl von Seite desselben binnen 30 Tagen vom Tage der Bekanntgabe des ersten Schiedsrichters dem Kläger anzuzeigen.

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