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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1895-12-27 · 52 (27.12.1895) · page 11

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
12 (1895)
Issue
52 (27.12.1895)
Date
1895-12-27
Page
– (sequence 11)
Language
German
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Nr. 52 Dr. VLoch's Wochenschrift. Seite 967 Häusliche Andachtsübimge,'. überhaupt, desgleichen solche, welche aus Anlaß von Familieuereigniffen ohne Aufstellung einer Bundeslade veranstaltet werden, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. Ueberhaupt darf die freie Bethätigung der religiösen Neberzeugung insbesondere auch in ritueller Beziehung nicht behindert werden. § 68. Die Zustimmung zur Errichtung von Pcivatbethäusern, sowie zur Veranstaltung von Zusammenkünften zu gottesdienstlichen oder rituellen Uebungen unter Aufstellung einer Bundeslade (Niojaw) ist jedenfalls dann zu bewilligen, wenn das Ansuchen durch die zu große Entfernung der Proponenten von dem Gemeindebethause der betreffenden Ritnalform oder überhaupt in dem Mangel eines öffentlichen Bethauses dieser Ritual'orm begründet und nachgewiesen wird, daß die Errichtung und Erhaltung des Privatbethauses, beziehungsweise Minjam, finanziell gesichert ist. Die Zustimmung zur Errichtung von Privatbethäusern geschieht auf eine längere Zeitperiode oder auch ein für alle Mal; die Zusti.nmung zur Veranstaltung vou Privatandachtsübungen (Hinjanim) kann in der Regel auf ein Jahr beschränkt werden und muß dieselbe nach Ablauf der zngestandenen Frist' neuerdings eingeholt werden. Zur Bestreitung der Kosten des auf Grund der ertheilten Zustimmung errichteten Privatbethauses hat der Cultusvorstand Eultusrath nach sorgfältiger Prüfung der Erfordernisse und der Bedeckung eine angemessene Subvention zu bewilligen. 8 69. Die für israelitische Cultnszwecke bestimmten, nicht von der Cultusgemeinde selbst erhaltenen Anstalten, dann die solche Zwecke verfolgenden Vereine, sowie Stiftungen rein confessioneller Natur stehen, unbeschadet der in den Gesetzen begründeten staatlichen Einflußnahme, beziehungsweise der in dem Stiftbriefe enthaltenen Bestimmungen, unter der Aufsicht der Cultusgemeinde. XI. Abschnitt. Bon dem Haushalte der Cultusgemeinde und von den Leistungen der Cultusgemeindemitglieder ü Cultnszwecke. 8 70. Das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Cultusgemeinde, sowie der von denselben verwalteten Ltistungen und Fonds ist von dem Cultnsvorsteher mittelst eines genauen Inventars in Evidenz zu halten. 8 7L Alle Einkünfte der Cultusgemeinde stießen in die Cultusgemeindecasse, wofern nicht für einzelne Anstalten besondere Berwaltungscassen bestehen. Das Vermögen der Gemeinde hat in pupillarsicheren Werthen veranlagt zu werden. 8 72. Das Budget der Cultusgemeinde wird auf ein Jahr im Voraus und in der Regel einen Monat vor Iahresschlnß durch Bechluß des Cultusvorstandes festgestellt. Das Berwaltungs- und Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Jänner und schließt mit dem 31. December. 8 73. Längstens bis Ende März eines jeden Jahres h..t der Cultnsvorsteher den R'chnungsabschluß über sämmtliche Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres dem Cultusvorstande zur Prüfung und Erledigung vorzulegen. Voranschlag, sowie Rechnungsabschluß sind alljährlich mindestens 14 Tage vor der Prüfung durch den Cultusvorstand zur Einsichtsnahine für die beitragenden Cultusgemeindemitglieder in der Amtskanzlei aufzulegen und die Auflegung durch Anschlag in den öffentlichen Bethäufern der Cultusgemeinde zu publiciren. Die von beu Cultusgemeinvemitgliedern diesfalls etwa eingebrachten Bemerkungen oder Beschwerden sind von dem Cultusvorstande Cultusrathe in entsprechende Erwägung zu ziehen. 8 74- Zur Deckung der Bedürfnisse der Cultusgemeinde sind vor Allem die Einkünfte aus deren Vermögen, sowie ans den verfügbaren Einkünften der hiezu bestehenden Stiftungen und Fonde zu verwenden. Soweit diese Einkünfte ferner die Recht bestehenden Gebühren, Taxen rc. zur Deckung der Cultusgemeindeuuslagen nicht ausreichen, ist jedes Cultusgemeindemitglied, welches einen Erwerb oder ein Einkommen hat, gleichviel, ob männlichen oder weiblichen Gechlechtes, verpflichtet, einen directeu nach Vorschrift der §§ 76, 77, 8l, 82, 83, 85, 86 und 87 zu bemessenden Beikrag zu entrichten. Zu den erwähnten Beiträgen ist auch das Einkommen vom selbständigen Vermögen der unter väterlicher Gewalt stehende» Kinder und der unter Curatel stehenden Gemeindemitglieder heranzuziehen. 8 75. Die Beitragspflicht eines neu eintretenden Cultusgemeindemitgliedes beginnt mit dem Anfänge des nächsten Verwaltungsjahres und dauert bis Ende desjenigen Verwaltungsjahres, in welchem der betreffende Beitragspflichtige aushört, Gemeindermtglied zu sein. Selbst in dem Falle, als ein Gemeindemitglied seinen ordentlichen Wohnsitz ändern sollte, dauert dessen Leistungspflicht der Gemeinde gegenüber fort, wenn der Belheiligte es unterlassen hat, wenigstens einen Monat vor Ablauf des Verwaltungsjahres die Aenderung des Wohnsitzes dem Vorstande der Gemeinde anzuzeigen. 8 76. Die Umlage der Cultusbeiträge wird vorerst auf Grundlage der Selbsteinschätzung eingeleitet. Zu diesem Behufs werden Beitragskategorien in der Anzahl von.mit Beiträgen von ...... bis ..... . Gulden festgesetzt und wird jeder Beitragspflichtige aufgefordert sich in eine dieser Kategorien nach gewissenhaftem Ermessen seiner Bermögensverhältniffe innerhalb einer festzusetzenden Frist einzureihen. Zu diesem Zwecke wird jedem ein Fassionsblanquet zugesendet. Die Unterlassung der Fassion innerhalb der festgesetzten Frist wird einer ausdrücklichen Ablehnung jedes Beitrages gleichgehalten, und hat dann die Schätzungscommission zu entscheiden, ob und in welcher Kategorie ein solcher Ablehnender beitragspflichtig ist. 8 77. Die Schätzungscommission besteht aus.Mitgliedern und werden hiezu vertrauenswürdige Personen alljährlich aus der Mitte der Beitragenden unter thuntichster Berücksichtigung der verschiedenen Beitragskategorien und Erwerbsclassen vom Cultusvorstande Cultusrathe gewählt, wobei derselbe nicht mehr als ein Drittel der zu Wählenden aus seiner Mitte entnehmen darf. 8 78. .. Die Schätzungscommission, welche bei Anwesenheit von zwei Drittheilen ihrer Mitglieder beschlußfähig ist, wird vom Cultusvorsteher einberufcn und eröffnet. Derselbe hat ihr den Voranschlag mit der Summe des aufzutheilenden Erfordernisses, die Ziffer der einzelnen Beitragskategorien und des Maximums des Cultusbeitrages mitzutheilen und die nöthigen Behelfe, wie: letztes Unrlageregister, Liste der neuhinzugekommene» und der abgegangenen Cultusgemeindemitglieder u. s. w. an die Hand zu geben. Der Cultnsvorsteher kann den Commissionsberathungen beiwohnen, auch ohne deren Mitglied zu fein. 8 79. Bei Beginn der Berathungen richtet der Cultusvorsteber eine Aufforderung an die Commissionsmitglieder zur gewissenhafte» Votirung und zur Bewahrung des Stillschweigens über die gepflogenen Berathungen; sodann wählt die Commission zur Leitung der Verhandlungen einen Obmann aus ihrer Mitte. Cnltusrathes Cultusvorstand Cultusrathe Eultusrath

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