Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1895-12-27 · 52 (27.12.1895) · page 10

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
12 (1895)
Issue
52 (27.12.1895)
Date
1895-12-27
Page
– (sequence 10)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3020846-3021061-3021114--05189-3029413
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

- Seite 966 Dr. Blvch's Wochenschrift Nr. 52 mani bestätigt durch die Mittheilung, daß die arabischen Beduinen überlreferunqsgemäß Salomo die Einrichtung von sieben Stutereien zuschreiben nnd ihn für den ersten Züchter von Vollblutpferden halten. Sonach wären es die Israeliten benachbarter Araber gewesen, welche die salomonische Pferderace, wenn auch abgeändert, fortgezüchtet hätten. Mehrere Schriftsteller bestreiten zwar, daß die Araber vor unserer Zeitrechnung Pferde besessen hätten, aber Josephus behauptet, der Bezug von Pferden aus Arabien durch Salomo lasse sich Nachweisen. Eine Sage erzählt, daß Menilesek. von den Arabern ibu ei hakim, Sohn des Weisen genannt, ein Sohn Salomos und der Königin von Saba, das Land Arabien von einem Meere bis zum andern beherrscht habe; eine andere Ueberlieferung theilt mit, daß die Asched, die ersten unter den Arabern, die sich einen Namen durch ihre Pferde erwarben, ursprünglich von Salomo bei Vermählung mit der Königin von Saba ein Pferd zum Geschenk erhalten hätten und daß dieses der Stammvater mehrerer edler Pferderacen geworden sei. Auch Lady Anne Blunt berichtet, es sei ihr von Abdel Kader mitgetheilt worden, dag die vornehmsten Pferdefamilien der Araber von fünf Stuten des Königs Salomo ihre Abstammung herleiteten. Zum Schlüsse meint Anderlind, er habe bei seinen Untersuchungen nichts gefunden, was die Mittheilung von Lopez Martinez, daß die Ställe Salomos zahlreiche spanische Pferde beherbergten, widerlegt hätte, aber manches, tvas dieser Ansicht günstig sei. Die von Salomo begründete Pferderace könne zu den Arabern gelangt sein und diesen als Grundlage zu den von ihnen gezüchteten Bollblutracen gedient baben. .Frkf. Ztg." Dr. Samuel Spitzer, Oberrabbiner in Essegg. Von Rabbiner Dr. H. E. Kaufmann in Virovitica (Slavonien). Es war einer der bedeutendsten Rabbiner Oesterreich- Ungarns, der in Effegg am Samstag Abends den 14. December 1895 seinen rastlosen und nimmermüden Geist aushauchte, seine klugen, geistsprühenden, Güte, Milde und Wohlwollen strahlenden Augen für immer geschlossen hat. Nur selten hat eines Sterblichen irdischer und vergänglicher Leib einer solch erhabenen Seele, wie die weiland Dr. Spitz er's es war, als heiliger Tempel gedient. Der Mann der Wissenschaft, der Mann, der Zeit seines Lebens die Feder aus der Hand nicht geben wollte, um Wissensgebiete an das Tageslicht zu fördern, mit denen sich selten Forscher zu beschäftigen pflegten — man denke nur an „Die Uhr im Talmud" — verstand es merkwürdigerweise auch sehr gut, den Ernst des Lebens mit Scherz zu paaren. Daher kam es, daß man nicht nur in Essegg, sondern auch in der slavonischen Provinz sich keine lustige Hochzeitvfeierlichkeit denken konnte, ohne die Anwesenheit des zwar sehr greisen und immens gelehrten, aber dessen ungeachtet auch sehr witzc.eichen und humoristischen Essegger Rabbi. Weiland Dr. Spitzer s. A. war auch Ritter des k. u. k. Franz Josef-Ordens. Seine wissenschaftliche Thätigkeit hier zu würdigen, und zwar heute, wo die Erinnerung an diesen merkwürdigen Mann, der geistliche Würde, originelle Jovialität und weltmännische Klugheit in einer Person vereinigte, in uns noch sehr mächtig ist, und wir noch vom Schmerz ergriffen sind über den Verlust eines solch seltenen Collegen, verbietet uns das heilige Pietätsgefühl, das wir dem Andenken dieses ausgezeichneten Menschen, dieses treuen Collegen und edlen Priesters in des Wortes erhabenster Bedeutung entgegenbringen. Bedenkt man jedoch, daß der verewigte College vom Scheitel bis zur Sohle Antodidact war, so muß man über die Fülle von literarischcn Erscheinungen, die seine Feder hervorgebracht hat, staunen. Ferner sind auch „Das Mahl bei den Hebräern, Griechen und Römern" und „Der Brief bei den Alten, Hebräern, Griechen und Römern" von nicht zu unterschätzender Bedeutung für die archäologische, respective culturhistorische Wissenschaft. Seine Wirksamkeit in Essegg als Seelsorger, welches ehrwürdige Amt er in seiner Gemeinde 40 Jahre hindurch bekleidete, hat in seinem Wirkungskreise tiefe Spuren zurückgelassen. Der extrem reformirten Richtung angehörend, hat es der Verewigte doch nicht geduldet, daß in seiner Gemeinde das jüdische Gesetz in irgend welcher Weise umgangen werde, sei es bei Eheschließungen, sei's bei Ehescheidungen. Seine Friedensliebe ist geradezu sprichwörtlich geworden. Daher erfreute er sich nicht nur in jüdischen, sondern auch in nichtjüdifchen Kreisen der Hochachtung in einem Maße, wie sie noch selten einem Rabbiner zutheil ward. Zu bemerken sei hier noch, daß an der Trauer- und Leichenfeierlichkeit nicht die protestantische, sondern auch die katholische Geistlichkeit Effeggs theilgenommen hat. Es war gewiß nicht übertrieben, wenn College Dr. Jakobi-Agram und College Roth-Siklos den Verewigten als Sar Schalom und würdigen Jünger Hillels schilderten. Friede seiner A Muster-Statut für die israelitischen Cultusgemeindrn in Galizien, welches im Grunde der mit Erlaß des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vonr 6. Juli 1894, Zahl 11550 ex 1891 ertheilten Genehmigung veröffentlicht wird. X. Abschnitt. Ueber confessionelle Anstalten, Stiftungen und Cultusvereine, über öffentliche und Privathäuser, sowie über Zusammenkünfte zu gottesdienstlichen und rituellen Zwecken. 8- 66. Die Cultus gemeinde ist verpflichtet, nach Maßgabe des Bedürfnisses für die Erhaltung der bestehenden, der Gemeinde gehörigen vsiemlichen Synagogen und Anstalten zu rituellen Zwecken, wie Friedhöfe, Ritualbäder (Mikwa) u. dgl. Sorge zu tragen. Jusoferne für die Gemeindemirgliedu' in den bestehenden öffentlichen Synagogen nicht genügend Rcum vorhanden sein sollte, ist die Gemeinde gehalten, andere Versammlungsorte zu gottesdienstlichen Zwecken dauernd ober zeitweilig für bestimmte Festtage zu errichten oder zu subventioniren. Dieselbe Verpflichtung liegt der Gemeinde ob. falls wenigstens der . . . . , . . ») Theil der wahlberechtigten Gemeinde- Mitglieder die besondere Berücksichtigung einer im Lande üblichen und durch wesentliche Merkmale im Gottesdienste sich unterscheidenden Ritualform verlangen sollte. Ueber die Höhe der allfälligen Subvention tat der Cultusvorstand ' Cultusrath nach gewiffenhafter Prüfung der betreffenden Erfordernisse zu entscheiden. § 67. Die Errichtung und der Bestand von Privatbethäusern, sowie die Veranstaltung von Zusammenkünften zu gottesdienstlichen oder rituellen Uebungen ist von der Zustimmung des Cultusvorstandes Cultusrathes abhängig. Die Privatbethäuser stehen unter Aufsicht der Cultusgemeinde und unterliegt die Bestellung von Verwaltern dieser Privatbethäuser der Bestätigung des Cultusvorstandes. Cultusrathes. **) fünfte

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.