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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1895-12-06 · 49 (6.12.1895) · page 13

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
12 (1895)
Issue
49 (6.12.1895)
Date
1895-12-06
Page
– (sequence 13)
Language
German
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HiM'l II ■ BiiTTif—r •'* —-m Nr. 49 Dr. BLoch's Wochenschrift Seite 909 Cultusvorstandes CultusratheS nicht theilnehmen kann, hat der Cnltusgcmeindevorsteher jenen Ersatzmann in den Cultnsvorstand __ Cultusrath jit berufen, welcher,3) die größte Stimmenzahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das üo§. Sollten jedoch so viele Mitglieder des Cultusvorstandes Enttusräthe abgehen, daß die Zahl der “) Gewählten selbst durch die Einberufung der Ersatzmänner ir,_) nicht ergänzt werden könnte, so ist "') ans Grundlage der letzten Wählerliste eine Ergänznngswahl für die noch übrige Dauer der Wahlperiode unverzüglich vorzunehmen. 8 58. Die Uebernahme des Amtes seitens der Neugcwählten geschieht 14 Tage nach vollendeten Wahlen, jedenfalls aber nicht vor dem Beginne der neuen Wahlperiode. Zn diesem Zwecke, sowie zur Constituirung des Cultusvorstandes Mitglieder des Cultusvorstandes Cultusvorstandes zu ein:r Sitzung eingeladen. Cultusvorstandes führt das an Jahren älteste Mitglied werden die neugewählten vom Vorsitzenden des abtretenden Bis zur erfolgten Wahl des Vorsitzenden dee CultusratheS Cllltnsräthe CultusratheS CultusratheS sührt der an Jahren älteste Cultusrath den Vorsitz. 8 59. Die Constitnirnug erfolgt in folgender Weise: Zuerst ist die Wahl des C u l t ns v v r st e h e rs Vorsitzenden vorznnehmen. Erhält bei der ersten Abstimmung Niemand die absolute Stimmenmehrheit, so ist zur Wahl zwischen Zweien zu schreiten- Bei der Wahl zwischen Zweien darf nur für jene zwei Mitglieder des Cultusvorstandes __ Cnltusrathsmitglicder gestimmt werden, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen^erhalten haben. Bei Gleichheit der erhaltenen Stimmen entscheidet das Los, ivelcher von ihnen in die engere Wahl einznbcziehen ist. Jede Stimme, die bei der Abstimmung auf ein in die engere Wahl nicht georachtes Mitglied fällt, ist ungiltig. Im Falle der Stimmengleichheit bei der Wahl zwischen diesen Zweien cirtscheidet das Los. Zur Giltigkeit der Wahl ist die Anwesenheit von wenigstens drei Vieltheilen sämmtlicher Cnltusvorstands- . Cultusraths- Mitglieder erforderlich. 8 60 a. Nach vollzogener Wahl des Cultnsvorstehers hat der Cultusvorstaud zur Wahl des Stellvertreters des Cultnsvorstehers auf die im 59 vorgeschriebene Art zu schreiten. 8 61 a. Die erfolgte Constituirung des Cultusvorstandes ist der competenten politischen BezirkSbehvrdc zur Kenntniß zu blingen. 8 6 j a. Wird im Lause der Wahlperiode die Stelle des Cultnsvorstehers oder seines Stellvertreters erledigt, so hat der Cultnsvorstand binnen 14 Tagen an desseir Stelle für die noch übrige Zeit einen anderen zu wählen. 8 60. Sobald der Vorsitzende der Cultusgemeinde gewählt ist, hat derCultusrath znrWrhl SerMitglieder des Cultusvorstandes zu schreiten. Die Abstimmung für jedes einzelne Mitglied des Cultusvorstandcs erfolgt abgesondert auf die im $ 59 vorgeschriebene Art. § 61. Nach vollzogener Wahl der Mitglieder des Cultusvorstandes hat der Cultusrath zur Wahl des Stellvertreters des Cultusgemeindevorsitzenden ans der Mitte der Mitglieder des Cultusvorstandes auf die im 59 vorgeschriebene Art unverzüglich zu schreiten. Die erfolgte Constituirung des CultusratheS und Cultusvorstaudes ist der competenten k. k. Bezirksbehörde zur Anzeige zu bringen. 8 62. Wird im Lause der Wahlperiode die stelle eines Mitgliedes des Cultusvorstandes erledigt, so hat der Cultns: ath binnen vierzehn Tagen an dessen Stelle für die noch übrige Zeit einen anderen zu wühlen. Wird ein Mitglied des Cultusvorstandes zeitweilig verhindert, seine Functionen auszuüben, so hat der Cultusrath für die Zeit dieser Verhinderung yrovisorisch einen Stellvertreter für ihn zu wählen. $ 63. In Beziehung auf Einivendlingen gegen das Wahlverfahre» h:ben die Bestimmungen der Gemeind« Wahlordnung für Galizien vom 12. August 1866, L. G. Bl. Nr. 19, mit der Maßgabe analoge Anwendung zu finden, daß über diese Einwendungen in erster Instanz die compctcntc k. k. Bezirkshauptmannschast zu entscheiden hat. 8 64- Ein Mitglied der Cultusgemeindevertretung wird seines Amtes verlustig, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, lvelchcr ursprünglich dessen Wählbarkeit gehindert hätte. Verfällt ein Mitglied der Cultusgemeindevertietung in Untersuchung wegen einer seine Wählbarkeit zur Ortsgcnicindcvertrelung arrsschließenden strafbaren Handlung, «der wird über sein Vermögen der Concurs eröffnet, s«> kann derselbe für die Dauer des Strafverfahrens, beziehungsweise der Coucursverhandlung, sein Amt nicht ausüben. IX. A b s ch n i t t. Ueber die Besorgung, Leitung und Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes. 8 65. Für den Religiollsnnterricht hat die Cultusgemeinde, unbeschadet den der Staatsverwaltung zukommendcn Befugnissen, vorzusorgen. Insbesondere hat der Cultnsvorstand Cultusrath für die Ertheilung des mosaischen Religionsunterrichtes an jenen Schulen und Lehranstalten, an welchen besondere Lehrer für diesen Unterricht weder vom Staate noch vom Lande bestellt sind, durch Bestellung von geeigneten Lehrer,r Vorsorge zu treffen. Die Aufsicht über diese Lehrer hat unbeschadet deS von den Schulbehörden auszunbcnden Aussichtsrechtcs der Cultnsvorstand Cultusrath durch seine Organe ansznüben. Zusatzbestimmnngen für Gemeinden mit zwei Wahlkörpern: '■") in demselben Wahlkörpcr, in welchem der zu vertretende Cnltusgcme nderath gewählc tvorden war. ") von einem Wohlkörper 15) aus diesem Wahlkörper hat dieser Wahlkörper

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