Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 12 (1895)
- Issue
- 49 (6.12.1895)
- Date
- 1895-12-06
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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Seite 908 Dr. Blortz's Wochenschrift. Nr. 49 _ _ ' t § 48. Die Dtlmmgebung erfolgt persönlich mittelst Abgabe von Stimmzetteln, die vor der Wahlcommission von den Stimmenden in die Wahlurne gelegt werden müssen; den Wählern bleibt jedoch unbenommen, ihre Stimme mündlich abzugeben. Leere Stimmzettel sind nicht zu zählen. Enthält der Stimmzettel mehr Namen, als Mitglieder zu wählen sind, so gelten die zuletzt angeführten Namen als nicht geschrieben. Befinden sich auf einem Stimmzettel weniger Namen, als Personen zu wählen sind, so ist derselbe für die darauf befindlichen Stimmen giltig. Für jede der zu wählenden Kategorien der Mitglieder des Cultusvorstandes Cultusrathes (eventuell: oder der Ersatzmänner derselben) ist ein abgesonderter Stimmzettel abzugeben. 8 49. Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlcommission ihre Stimmen abgeben. Hierauf erfolgt die Abgabe der Stimmen von Seite der übrigen Wähler, zu welchem Ende dieselben durch ein Mitglied der Wahlcommission in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, aufgerusen werden. Wahlberechtigte, die nach geschehenem Aufrufe ihres Namens kommen, haben erst noch Verlesung der ganzen Wählerliste ihre Stimme abzugeben und sich deshalb bei der Wahlcommission zu melden. . . 8 60. Die Stimmenabgabe ist in der Wählerliste neben dem Namen des Wählers in der dafür vorbereiteten Rubrik ersichtlich zu machen. Nebst dem wird ein Abstimmungsverzeichniß geführt, in welchem jene Wähler, welche ihre Stimmen abgeben, in fortlaufender Reihenfolge zu verzeichnen sind. Bei mündlicher Stimmenabgabe sind auch die Namen derjenigen Personen, auf welche die Stimmen gefallen sind, in das Abstimmungsverzeichnitz aufzunehmen und in der Stimmliste (§ 51) ersichtlich zu machen. Das Abstimmungsverzeichniß bildet die Controle der Eintragung der Stimmenabgabe in die Wählerliste. 8 51. Die Annahme der Stimmen wird nach Ablauf der für die Abgabe derselben im Voraus bestimmten Zeitdauer, solange noch Wähler, welche ihre Stimme abgeben wollen, im Wahllocale vorhanden sind, stattfinden. Nach Ablauf der für die Dauer der Wahl festgesetzten Zeit wird der Wahlact geschlossen und das Scrutinium vorgenommen. Das Scrutinium wird damit begonnen, daß die Stimmzettel aus der Wahlurne herausgenommen und gezählt werden. Sodann entfaltet ein Mitglied der Wahlcommission jeden Stimmzettel einzeln und übergibt ihn den Vorsitzenden, welcher denselben laut abliest und zur Einsichtnahme an die Commissionsmitglieder reicht. Hiebei sind von zwei Mitgliedern der Commission über die Personen, welche Stimmen erhalten haben, je eine Stimmliste zu führen, welche beide Stimmlisten übereinstimmen müssen. In der Stimmliste ist jeder, der eine Stimme erhält, namentlich zu verzeichnen und neben seinem Namen die Zahl 1, bei der zweiten auf ihn fallenden Stimme die Zahl 2, u. s. w. beizusetten. 8 52. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Absolute Stimmenmehrheit ist nicht erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches vom Vorsitzenden der Wahlcommission in Gegenwart derselben gezogen wird 8 53. Das Ergebniß der Wahlen ist gleich nach erfolgter Wahl durch Anschlägen im Wahllocale, kundzumcchen, in den öffentlichen Synagogen zu publiciren und der competenten politischen k. k. Bezirksbehörde zur Kenntniß zu bringen. Jeder Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl binnen acht Tagen durch den Cultusvorstand zu verständigen 8 * * * l2). § 54. lieber die Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen, welches mit den übrigen Wahlacten zu versiegeln und von dem Cultnsvorsteher in Verwahrung zu nehmen ist. Sämmtliche Wahlacten sind einschließlich des Wahlprotokolles von allen Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. 8 55. Die politische Bezirksbehörde hat das Recht, Wahlen, welche auf Personen gefallen sind, denen die Bedingungen der Wählbarkeit abgehen, als statutenwidrig außer Kraft zu selten. 8 56. Einwendungen gegen das Wahlverfahren sind binnen der Pcäclusivfrist von acht Tagen nach dem beendigten Wahlacte bei dem Cultusvorsteher einzubringen, welcher dieselben binnen drei Tagen der politischen Bezirksbehörde zur Entscheidung vorzulegen hat. 8 57. (Bestimmungerr für Cultusgemeinden, irr denen keine Ersatzmärrner der Cultusräthe besteherr.) Wenn innerhalb der sechsjährigen Wahlperiode durch Ableben, M andatsniederlegung eines Cultusvorstandsmitgliedes Cnltnsrathsmitgliedes u. dgl. Mitglieder abgehen sollten, ist der hiedurch entstandene Abgang durch Neuwahl nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes auf Grundlage der letzten Wählerlisten von Fall zu Fall zu ergänzen. (A l 1 e r n a t i v - B e st i m m n n g für jene Cultusgemeinden, wo E r s a tz m ä n n e r bestehe n). An die Stelle eines Mitgliedes des Cultusvorstandes Cnltllsrathes welches vor dem Schluffe der Wahlperiode in Abgang kommt, oder zeitweilig an den Verhandlungen des u) Für Cultusgemeinden, welche sich für das Wahlsystr m in zwei Wahlkörpern entschließen, haben anstatt des § 52 nachstehende Bestimmungen zu gelten: 8 52a. In jedem Wahlkörper sind diejenigen, welche zu Mitglieder des Cultusvorstandes Cnltusräthen die meisten Stimmen erhalten haben, als Mitglieder des Cultusvorstandes Cultusräthe und jene, welche zu Ersatzmännern die meisten Stimmen erhielten, als Ersatzmänner anzu sehen. Wenn bei gleicher Anzahl der erhaltenen Stimmen ein Zweifel entsteht, w er als gewählt anzusehen sei, so entscheidet das von dem Vorsitzenden der Wahlcommission in Gegenwart derselben zu ziehende Los. 8 52 b. ^^Wird eine und dieselbe Person in mehr als einem Wahlkörper gewählt, so hat sie sich zu entscheiden, für welchen Wahlkörper sie die Wahljannimmt, in d?m andern fi ibct eine E'zäuznngswahl statt. Für Gemeinden mit zwei Wahlkörpern Härte zu gelten: § 53 a Das Wahlergebniß in den einzelnen Wahlkörpern ist gleich nach der in den bezüglichkn Wahikörpern erfolgten Wahl durch Anschlägen im Wahllocale kundzumachen. Das Gesammtergebniß der in beiden Wahlkörpern stattgefundenen Wahlen ist in den öffentlichen Synagogen zu publiciren und der kompetenten politischen k. k. B-zirksbehörde zur Kenntniß zu bringen. Jeder Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl binnen acht Tagen durch den Cultusvorstand zu verständigen.