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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1895-12-06 · 49 (6.12.1895) · page 11

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
12 (1895)
Issue
49 (6.12.1895)
Date
1895-12-06
Page
– (sequence 11)
Language
German
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Muster-Statut für die israelitischen Cultusgemeinden in Galizien, welches im Grunde der mit Erlatz des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vorn 6. Juli 1894, Zahl 11550 ex 1891 ertheilten Genehmigung veröffentlicht wird. 8 42. Wählbar mit Ausschluß der Frauenspersonen sind nur diejenigen Cultusgemeindemitglieder. welche das österreichische Staars» bürgerrecht besitzen, wahlberechtigt und mindestens 30 Jahre alt sind, seit zwei Jahren der Cultusgemeinde angehören, kein Amt und keinen Dienstposten in der Cultusgemeinde gegen Besoldung bekleiden und nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung sür Galizien von der Wählbarkeit in die Ortsgemeindevertretung nicht ausgeschlossen sind. § 48. Zur Ablehnung der Wahl sind berechtigt: Personen, welche 60 Jahre alt sind oder das Amt eines Mitgliedes des Cultusvorstandcs Cultusrathes in der Gemeinde mindestens während einer Wahlperiode bereits bekleidet haben oder welche wegen erwiesener Krankheit ihr Amt auszuüben nicht in der Lage sind. 8 44. Sämmtliche wahlberechtigte Cultusgemekudemitglieder bilden einen Wahlkörper°). 8 45. Die durch den Cultusvorsteher6 7 * * 10) Cultusvorstand7) anzufertigende Wählerliste, welche die Bor- und Zunamen der wahlfähigen Gemeindemitglieder zu enthalten hat, ist mindestens einen Monat vor der Wahl in der Cultusgemnndekanzlei zu Jedermanns Einsicht aufzulegen und diese Auflegung ist gleichzeitig durch öffentlichen Anschlag und durch Publicirunq in den öffentlichen Synagogen kundzumachen. 8 46. Innerhalb der ersten Hälfte der im § 45 bestimmten Fr st ka lgegen die Ülfithne odec Weg.assang eines Namens schriftlich Reclamation beim Cultusvorstande ^eventuell: Cultusvorsteher) erhoben werden. Zur Beschlußfassung über die eingebrachten Reclamationen wird eine besondere Commission, bestehend aus dem Vorsitzenden des Cultusvorstandes Cultusrathes und aus vier vom Cultusvorstande f> Cultusrathe aus dessen Mitte gewählten Mitgliedern eingesetzt und hat dieselbe innerhalb acht Lagen über die rechtzeitig eingebrachten Reclamationen zu entscheiden. Gegen die Entscheidung dieser Commission steht die Berufung an die politische Behörde zu, welche bei dem Cultusvorsteher Cultusvorstande biirueu 48 Stunden einzubringen und von: Letzteren unaufgehalten der politischen Bezirksbehörde zur Entscheidung vorzulegen ist. Etwaige in dieser Richtung vorgebcachte Beschwerden und Berufungen an die StaatÄehörden haben in Beziehung aus die eben iut Zuge befindliche Wahlhandlung keine aufschiebende Wirkung. Nach beendigtem Reclamaliousversahreu und spätestens acht Tage vor den Wahlen ist vom Cultusgemeindevorsteher der Zeitpunkt des Beginnes der Wahlen mit der Angabe bekannt zu geben, an 8) welchem Tage, Orte und zu welchen Stunden die Wahlhandlung vor sich zu gehen habe und welche Anzahl Mitglieder des Cultusvorstandes Cultusrathe (respective Ersatzmänner) zu wählen ist. Gleichzeitig hat der Cultusvorsteher hievon der politischen Bezirksbehörde die Anzeige zu machen. Den Wahlberechtigten können vom C lttusvorstande auch Legitimationskarten ausgehändigt werden. Ackt Tage vor der Wahl dar» in der Wählerliste") keine Veränderung mehr vorgenommen werden. 8 47. Die Wahlhandlung tvird durch eine Commission geleitet, welche aus dein Cultusvorsteher und vier Beisitzern besteht. Die Beisitzer werden von dem Cultusvorstande zu einer Hälfte aus dem Cultusvorstande Cultusrathe und zur anderen Hälfte aus den übrigen wählbaren Cultusmitgliedern gewählt. Die Wahlcommission leitet die Wahl ein, nimmt die Stimmen entgegen, entscheidet bei der Wahl vorkommende Streitfälle, nimmt das Sccntinium vor und publicirt das Wahlergebniß. Der Cultusvorsteher, eventuell dessen Stellvertreter, führt den Vorsitz in der Wahlcommission und entscheidet bei gleichgetheilten Stimmen"). 6) Für jene C iltusgemeinden, welche das System der Wahl in zwei Wahlkörpern einznführen beabsichtigen, hätten folgende Bestimmungen zu gelten: § 44 a. Die Wahlberechtigten werden in zwei Wahlkörper getheilt, von denen jeder eine gleiche Zahl Cultttsvorstandsmitg lieber , „ Cultusrathsmitglieder (eventuell: und Ersatzmänner) zu wählen hat; bei ungleicher Anzahl derselben wählt der erste Wahlkörper um ein Mitglied tveniger als der ziveite. In en ersten Wahlkörper gehören diejenigen Wahlberechtigten, welche als höchstbesteuerle zusammen die erste Hälfte der directen Cnlrusgeineindebeidträge entrichten, dann ohne Rücksicht auf die Höhe des directen Cultusbeitrages die »vahlberechtigten Gemeiiidrcingehörigen, »reiche a) als Staats-, Landes- und öffentliche Foudsbeainteu fungiren oder sich in» Pensionsstairde befinden; b) sich als Officiere oder Militärparteien mit Officierstitel in Pension oder definitiven Ruhestand befinden oder mit Beibehaltung des Militär-Charakters qnittirt haben; o) einen akademischen Grad, dis Approbation als Magister der Chirurgie oder Pharmazie an einer inländiichen Universität.oder sonstigen Lehranstaltei» erlangt oder nach Znrücklegung der Universitütsstudien die Richteramts--, Advocaturs-, Notars- oder politische Prüfung abgelegt haben; d; als jüdische Rabbiner oder N ü'binats-Assessoren (D ijamin) (§§ 28-33) fungiren, oder gemäß Zeugnisses einer jüdisch-theoogischen Lehranstalt die staatlich anerkannte Bcfähiguug zu»n Rabdinate besitzen. e' als öffentliche Lehrer angestellt sind. In den ztveiten Wahlkörper gehören jene, welche zusammen die übrige Hälfte der directen Cnltnsgeiueindebeiträgs entrichten Laßt sich bei der Bildung der Wahlkörper die Gcfammtsnmme der Cuitusbeüräge ohne Trennung des Beitrages eines einzelnen W chlberech'.igten nicht theilen, so ist der betreffende Centribnent dem höheren Wahlkörper zuzuweiseu. 7) (bei 2 W ihlkörpern) „für jeden Wahlkörper abgesondert auszufertigeudeu Wählerlisten, ivelche die Vor- und Zunamen der der wahlfähigen Geineindemitglieder zu eitkhalken haben, sind mindestens..." ' *) (eventuell bei 2 Wahlkörperu) „welchen Ort eit, Tagen und zu welchen Stunden sich jeder Wahlkörper zu versantmeln und »velche Anzahl - Mitglieder des Cu'tusvorstandes Cultusrathe (Ersatzmänner) jeder Wahlkörper zu »vählen habe". 0) Bei z»vei Wahlkörperu: „den Wählerlisten". 10) Für Gemeinde»,, welch: in zwei Wahlkörpern die Wahlen vorznnehmen beabsichtigen, wäre nachstehende Zusatzbestimmung als als besonderer § aufzunehrnen: 8 - - - Die W :hl wird an zwei verschiedenen Tigen Vorgenom neu, Und;»var wählt zuerst der zweite und dann der erste Wahl.örper. Jeder W ihlkörper kann wählbare C ütusgemeiudemilglieder ohne tlntecschied, welchem Wahlkörper sie angeh'ären, in den Cultusvorstand Cultusrath wählen.

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