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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1895-12-06 · 49 (6.12.1895) · page 9

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
12 (1895)
Issue
49 (6.12.1895)
Date
1895-12-06
Page
– (sequence 9)
Language
German
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H" vy*-\-g»^«nfc.-»»inr** ^,M*a*^*TrTr,^TTTrTT» a 'II M II I WM I , > >> Nr. 49 Dr. Vloch's Wochrnschrist. Seite 905 digung des „Ritualmordes" erhoben wurde. Dieser Bilderbogen wurde in der „Jüdischen Presse" zum Gegenstände einer nachdrücklichen Abwehr gemacht, worin der Staatsanwalt zum Schutze der Juden aufgerufen und von „Frechheit", „Verlogenheit", „berüchtigte Lügenfabrik von Glöß", 1 „bodenloser Niederträchtigkeit", „Buben", „seiger meuch-! lerischer Handlungsweise" u. s. w. gesprochen wurde. G l ö ß stellte einen Strafantrag gegen Dr. H i l d e s h e i m e r zu- ' nächst vor dem Amtsgerichte in Dresden. Der Unzuständig-! keitseinwand des Verklagten hatte Erfolg und nun stellte der Privatklüger den Strafantrag bei dem Berliner Amtsgericht. Dr. Hildesheimer erhob Widerklage auf Grund des „Bilderbogens Nr. IO", der eine Verunglimpfung seiner Person und auf Grund der übrigen „Bilderbogen", die Beleidigung gegen die gesammte Judenheit enthalte. Glöß antwortete in einer umfangreichen Druckschrift, deren Inhalt wieder von Dr. Hildesheimer in einem 125 Druckseiten umfassenden Druckwerke bekämpft wurde. Am 23. November fand nun die Verhandlung vor den: Berliner Amtsgerichte I. statt. Beide Parteien waren persönlich zur Stelle. Der Gerichtshof erachtete den ganzen Streit für einen pol i t i s ch e n Streit, billigte beiden Parteien den Schutz des § 193 zu und verurtheilte Kläger und Verklagten z u je 25 Mark G e l d str a f e. In der Begründung betonte der Vorsitzende es als Ansicht des Schöffengerichts, daß die antisemitische Partei eine politische Partei sei, deren Endziel darauf hinausgehe, den Juden in Deutschland die ihnen gewährleisteten constitutionellen Rechte zu nehmen; der politische Charakter der Partei gehe auch daraus hervor, daß bei den Wahlen Hunderttausende von Stimmen für sie abgegeben werden. Es handle sich somit um politische Kämpfe, die zwischen den Parteien ausgefochten werden. Dem Angeklagten sei zuzugeben, daß er durch die systematischen Angriffe gegen die Gesammtheit seiner Glaubensgenossen schwer gereizt werden mußte und es sei ihm auch nachzufühlen, daß er die Art, wie die religiösen Gefühle der Juden herabgewürdigt worden, umsomehr als eine herzlose empfinden mußte, als er selbst die Pflege dieses religiösen Gefühls zu seiner Lebensaufgabe gemacht habe. Nach Ansicht des Gerichtshofes könne aber der Angeklagte die gegen die I u d e nschaft im Allgemeinen geschleuderten Beleidigungen n i ch t a l s persönliche Beleidigungen verfolgen, ebensowenig wie jeder einzelne Staatsbürger als Kläger auftreten könnte, wenn es sich uni die Beleidigung eines ganzen Volkes handele. Dem Angeklagten stehe an sich der Schutz des § 193 zur Seite, er habe aber diesen Schutz verscherzt, da die von ihm gewählten Ausdrücke die Absicht der Beleidigung deutlich erkennen lassen. Mit Rücksicht auf die mildernden Gesichtspunkte sei nur auf 25 Mark Geldstrafe erkannt worden. Was den Kläger betrifft, so stehe demselben an sich das Recht zu, seine politischen Ueberzeugungen — mögen dieselben nun richtig oder falsch sein — in jeder ihm für die Agitation zweckmäßig erscheinenden Form zu verfechten. Da die Beleidigungen gegen die Judenschaft im Allgemeinen ausscheiden, so bleibe nur der Bilderbogen Nr. IO übrig, in welchem eine persönliche Beleidigung des Verklagten und Widerklägers zu finden sei. Da sei denn erwogen, daß Kläger nicht provocirt worden sei, ihm also auch nicht die mildernden Gesichtspunkte zur Seite stehen wie dem Verklagten, andererseits aber, daß es sich in dem Bilderbogen Nr. 10 mehr um eine Verhöhnung, als um eine schwere Ehrenkrünkung des Verklagten handele. Aus diesen Gründen ist auch gegen Glöß eine Geldstrafe von 25 Mark ausgesprochen worden. Die Kosten wurden jeder Partei zu gleichen Theilen airferlegt.M Der Landesausschutz und Bergani.- j Die am 15. v. M. erschienenen „Unverfälschten deutschen Worte" veröffentlichen den Erlaß, welchen der niederösterreichische Landesausschuß an den Gemeindevorstand in Mühldorf hinausgegeben hat. Dieser Erlaß ist in der öffentlichen Verhandlung am 26. September 1895 vor dem k. k. Kreisgerichte - Krems als Schwurgerichtshof verlesen worden. Ter Erlaß stellt fest, daß behufs Ermittlung des gesommten Abganges während der Zeit der Amtsführung der gewesenen Gemeinde- Vorsteher Bergani und S t ö ck l ö ck e r „vorerst hauptsächlich noch die Constatirung sämmtlieher Umlageneingänge während des fraglichen Zeitraumes im Wege der Liquidation unbedingt erforderlich ist, um sodann die Differenz zwischen den factisch eingegangenen und den verrechneten Beträgen bestimmen zu können, da die von dem derzeitigen Rechnun sführer der Gemeinde, Mathias Rupertsberger, diesbezüglich gepflogenen Erhebungen nur einzelne, bisher bekannt gewordene Fälle betreffen, sohin nicht als erschöpfend angesehen werden können." „Der Gemeindsvorstand wird demnach beauftragt, die Wahl eines Liquidationscomites durch die Gemeindevertretuug zu veranlassen nnd hernach auf Grundlage des Ergebniffes der durchgeführten Liquidation den bei den Einnahmen resultirenden Ausfall nebst den übrigen bereits Hieramts festgestellten Abgängen unter detaillirter und entsprechend begründeter Mittheilung der einzelnen Posten an Bergani, respective Stöckl öcker zum Ersätze zu fordern, gegebenen Falls aber wegen Einbringung der zu ersetzenden Beträge die erforderlichen gerichtlichen Schritte einzuleiten, wobei bemerkt wird, daß sich die von der Gemeinde aus den Umlagen an die beiden Genannten zu stellende Ersatzforderung selbstverständlich nur auf die von ihnen nachweisbar vereinnahmten, also von ihnen selbst oder durch die von ihnen hiezu Ermächtigten für sie quittirten und nicht in Rechnung gestellten Beträge zu beschränken haben wird, während alle anderen Umlagenrüchtände, über deren Begleichung die Parteien sich nicht durch Quittungen auszuweisen vermögen, von diesen selbst einzufordern sind, selbst wenn sie angeben, ihre Umlagenrückstände bereits getilgt zu haben. In diesem letzteren Falle liegt es an den Parteien, sich im Wege der Klage an Bergani oder Stöckl öcker schadlos zu halten. Was die Bergani treffende Ersatzforderung anbelangt, ist sie jedenfalls zunächst aus dem von demselben hinterlegten Baarbetrage per 421 fl. 66 kr. und einer Rentenobligation im Nominalwerthe per 100 fl., insoweit dieses Depot unter gleichzeitiger Heranziehung desselben zur Tilgung des von dem Genannten als Steuerträger schuldigen Umlagenrückstandes im angeblichen Betrage per 214 fl. 96 kr. reicht, befriedigt zu machen." Ter Erlaß legt dann ausführlich das Ergebniß der amtlichen Rechnungsrevision dar und weist aus dem Zeitraum der Führung des Bürgermeisteramtes von Mühldorf durch Bergani eingehend und unter genauer Anführung sämmtlicher Ziffern und Taten nach, daß die aus dem zur Verfügung gestandenen Rechnungsmateriale constatirbaren Abgänge, welche Bergani zur Last fallen, aus folgenden Posten bestehen: a) einer Straßensubvention per 3O fl. unter der Voraussetzung, daß der Empfang derselben noch in die Amtszeit V e r g a n i's fällt; b) den Ausfällen bezüglich der vom Ortsinsassen Josef Möhr zur Zeit der Amtsführung Berg an i's in das Eigenthum der Gemeinde übergebenen 7 Stück Papierrente, und zwar: a) 1 Papierrente im Nominalbeträge per 100 fl. : b) 42 Perzent Zinsen f ür die abhanden gekommene Rente per 100 fl. für die Zeit vom 1. Februar 1888 bis zum Tage der Ersatzleistung: e) 4 2 Perzent Zinsen für die übrigen 5 Stück Obligationen zu 100 fl. per 1. Februar 1888 bis 31. October 1888. Der Erlaß des niederösterreichischen Landesausschusses ist der Gemeinde Mühldorf am 10. September 1895 zugestellt worden. Der Erlaß ist gefertigt vom niederösterreichischen Landmarschall Grafen Ab en s berg-Tr a u u und gegengezeichnet vom niederösterreichischen Landesausschusse Dr. Granit sch. Was in dem von Herrn Franz Arnos cht am 12. März 1895 in der „Ostdeutschen Rundschau" unter der Aufschrift „Bergani, der Ehrenbürger" von Mühldorf" über die Geldgebahrung V er g ani's als Bürgermeister von Mühldorf veröffentlicht wurde, erhält durch den hier theilweise, besonders aber in seinem Schlußergebniffe wiedergegebenen Erlaß die Bestätigung. Rector Kick gegen den Antisemitismus. Regierungsrath Proseffor Friedrich K i ck, dessen Inauguration als Rector der Wiener technischen Hochschule vor wenigen Wochen stattfand, sah s'ch gestern veranlaßt, seine Ansicht über die politische Haltung der Wiener Studentenschaft zu äußern. Rector Kick, seit Beginn seiner akademischen Thätigkeit als ein warmer

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