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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1895-11-29 · 48 (29.11.1895) · page 14

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
12 (1895)
Issue
48 (29.11.1895)
Date
1895-11-29
Page
– (sequence 14)
Language
German
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Seite 890 Nr. 48 Dr. Bloch's Wochenfchrist Die Bestellung eines Rabbiners und dessen Stellvertreters hat in der Gemeinde verlautbart zu werden. 8 31. Bezüglich des Wirkungskreises der Cultusfunctionäre haben nachstehende Spezialbestimmungen zu gelten. 8 32. a) R a b b i n e r. Die Gemeinde ist verpflichtet, wenigstens einen Rabbiner zu bestellen. Im Falle der Erledigung dieser Stelle darf die Bacanz nicht länger als sechs Monate dauern. Dem Rabbiner steht außer dem ihm durch allgemeine Bestimmungen zukommenden Rechte und Pflichten insbesondere zu: 1. Die Leitung des Gottesdienstes im Einvernehmen mit dem Cultusvorstande. 2. Das Abhalten von Predigten und sonstigen religiösen Vorträgen an Sabbathen, sowie Festtagen und bei feierlichen Gelegenheiten. 3. Alle von Gemeindemitgliedern begehrten rituellen Entscheidungen im Sinne der Vorschriften der mosaischen Religion unentgeltlich zu fällen. 4. Die nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich der Verkündigung der Ehen, der Trauung, der Scheidung von Tisch und Bett und Trennung (§§ 126—133 a. b. G. B.) dem Rabbiner übertragenen Functionen vorzunehmcn und überhaupt bei allen religiösen Handlungen der G.m.ündeinitglieder die entsprechende Assistenz zu leisten. 5. Die Schlachtung von Koscherfleisch und Geflügel, sowie die Ritualbäder und die etwaige Erzeugung von Ostermehl zu überwachen. 6. Für die Besetzung erledigter Schächterstellen geeignete Candidaten dem Cultusvorstande vorzuschlagen. 7. Anordnungen des Crltnsoacstandes innerhalb des statutenmäßigen Rahmens pünktlich und genau zu befolgen. 8 33. d) A s s e s s o r e n. Assessoren werden zur Aushilfe des Rabbiners nach dessen Einvernehmen in der hiezu erforderlichen Zahl von dem Cultusvorstande Cuttusrathe ernannt. 8 34. e) S ch ä ch t e r. Die Ernennung von Schächtern erfolgt seitens des Cultusvorstandes Cultusrathes über Vorschlag des Rabbiners oder im Verhinderungsfälle dessen Stellvertreters. Die Schächter sind besoldete Gemeindefunctionäre, erhalten demgemäß ihren vertragsmäßigen Gehalt aus der Gcmeindecasse und dürfen von den Parteien gar keine Gebühren einheben^). 8 35. Von der den Religionsdienern und anderen Organen der Cultusgemeinde zustehenden Amtsgewalt darf nur gegen Angehörige der israelitischen Religionsgesellschaft und niemals zu dem Zwecke Gebrauch gemacht werden, um die Befolgung der Gesetze und behördlichen Anordnungen, oder die freie Ausübung staatsbürgerlicher Rechte zu hindern. Ein äußerer Zwang dark bei Ausübung dieser Amtsgewalt überhaupt nicht angewendet werden. VII. Abschnitt. Bon den Rechten und Pflichten der Cultusgemeindemitglieder. 8 36. ' ' ' Die Rechte der Mitglieder der israelitischen Cultusgemeinde sind: - * a) Das. innerhalb der bestehenden Normen und statutarischen Bestimmungen auszuübende Recht der Theilnahme für sich, ihre Frauen, Witwen und Kinder an allen gottesdienstlichen, rituellen Unterrichts-, Krankenpflege- und sonstigen Wohlthätigkeitsanstalten derCultusgemeindc, sowie auch der Benützung aller zu den gleichen Zwecken in der israelitischen Cultusgemeinde vorhandenen Stiftungen; b) Das active und passive Wahlrecht zur Cultusgememdevertretung nach Maßgabe dieses Statutes; e) Mitwirkung bei der Wahl des Rabbiners (8 29) nach Maßgabe dieses Statutes. 8 37. Die Pflichten der Mitglieder der israelitischen Cultusgemeinde sind: a) Einhaltung der von der Cultusgemeindevertretung innerhalb ihres statutenmäßigen Wirkungskreises getroffenen Anordnungen b) Betheiligung an den Lasten der Cultusgemeinde; e) Annahme und gewissenhafte Besorgung von Cultusgemeinde-Ehrenämtern auf die festgesetzte Wahldauer. VIII. Abschnitt. Bom Wahlrechte und der Wählbarkeit. — Wahlverfahreu. 38. Die Wahlen zum Cultusvorstande Cultusrathc finden mindestens einen Monat vor Ablauf der Wahlperiode statt- 8 39 Wahlberechtigt ist jedes Gemeindemitglied, welches das 24. Lebenjahr überschritten hat und einen nach den 88 76—88 anrepartirten Beitrag zu Cultuszwecken entridjtei5) 8 40. Die Wahlberechtigten haben ihre Stimme persönlich abzugeben; ausnahmsweise stimmen: a) für nicht Eigenberechtigte ihre gesetzlichen Vertreter, b) für Frauen, wenn sie in ehelicher Gemeinschaft leben, ihre Ehemänner, sonst die von ihnen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Bevollmächtigten. Ein Wähler darf bei der Wahl als Bevollmächtigter nicht mehr als eine Person vertreten. 8 41. Ausgeschlossen vom Wahlrechte sind: a) Diejenigen, welche nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung für Galizien vom Wahlrechte für die Ortsgemeindevertretung ausgeschlossen sind. b) Diejenigen, welche am Tage des Ablaufes des kundgemachten Wahlreclamationstermines (8 46), diesen Tag mitgerechnet, noch mit ihren Cultusbeiträgen des nächsivergangenen Berwaltungsjahres im Rückstände aushaften. ) 8 (Da außer dem Rabbiner, Rabbinatsassessoren, Schächter, in der Cultusgemeinde auch noch andere Rcligionsdiener bestellt werden können, — unter Religionsdienern im Sinne § 10 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57, sind alle jene Angestellten der Cultusgemeinde zu verstehen, welche seelsorgerliche und überhaupt rituelle und religiöse Functionen zu besorgen haben, bei denen es nicht ausschließlich auf eine manuelle streng mechanische Verrichtung ankommt, (Religionslehrcr, Religionsweiser, Cantoren, Cchulsinger, Vorbeter rc.) — fo sind hier Bestimmungen über die Art der Bestellung dieser Funktionäre, deren Rechte und Pflichten, im Cirnc des § 28, P. 3 des eitirten Gesetzes aufzunehmen.) 5) Wird in der Cultusgemeinde ein jährlicher Cultnsbeitrag nicht entrichtet, so ist der Cultusvorstand ' Cultusrath mir Einhaltung aller bezüglichen Bestimmungen des gegenwärtigen Statutes durch die im Cultusgemeindesprengel ständigen Wohnsitz habenden Mitglieder auf Grund der von demselben entrichteten landesfürstlichen Steuern zu wählen.

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