Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 12 (1895)
- Issue
- 48 (29.11.1895)
- Date
- 1895-11-29
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
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Nr. 48 Dr. Vlvch's Wochenschrift. Seite 889 V. Abschnitt. Borr den Ausschüffen. Z 23. Zur Verwaltung, beziehungsweise Beansfichlignng der in der Cultusgciiieinde bestehenden Anstalten und Einrichtungen ouer einzelner Geschäftszweige können durch Beschluß des Cultnsvorstandes Cnltnvrat.reo besondere Ausschüsse eingesetzt und deren Mitglieder aus der Mitte der wahlberechtigten Eultnsgemeindcmitglieder giwäblt werden. __ Die Mitglieder der für die Verwaltung der Synagogen und anderer Gemeindebethäuser bestehenden Ausschüße sind durch - uy seitens der Sitzinhaber des betreffenden Gotteshauses gemäß der"vom . .. Cnltnsvorstandc Cnltnsrathe zu erlassenden Wahlordnung dem . . Cnltnsdorstande Cultnsralhe zur Bestätigung vorzuschlagen. 8 24. Die Ausschüsse sind hinsichtlich ihrer Amtsführung dem . . Cnltnsvorstande Cnltnsrathe verantwortlich. . . Dieselben stehen in Betreff des Vexwaltungs- und Rechnungswesens zunächst unter der Controls des Cnltusvorstandcv. Cultusvorstand Cultusrath beschließt auch, ob die von einem Ausschüsse verwalteten Fonde und die Einnahmen des betreffenden vour Ailsfchuffe verwalteten Institutes in Verwahrung des Ausschusses zu bleiben haben oder in der Gemeindecassa zu erlegen seien. 8 25. Die Zahl der Mitglieder, die Regulative und Geschästsordnungen für die einzelnen Verwaltungsansschüsse werden vom ..stunde Cnltnsrathe festgestellt. 8 26. Die Amtsdauer der vom . Cultllsvvrstande Cultnsrathe bestellten Ausschüsse kann über die Dauer von.Jahren nicht hinansgehen. Es steht dem . Cultusvorstande - _ Cnltnsrathe das Recht zu, einen Ausschuß oder einzelne Mitglieder eines Ausschusses des Amtes zu entheben und den Ausschuß statutenmäßig zu ergänzen. 8 27. Sämmtliche Ausschüsse sind verpflichtet, dem ... Cultusvorstande Cnltnsrathe jährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des von ihnen verwalteten Bethauses, Institutes oder Fondes spätestens 60 Tage vor Schluß des Solarjahres, die ordentliche Rechnung über ihre Verwaltung aber nach Schluß eines jeden Jahres vorzulegen. Cultusvorstande VI. Abschnitt. Bon den Cultusgemeindefunctiouären, der Art ihrer Bestellung, ihren Rechten und Psiichten. 8 28. Als Religionsdiener können nur österreichische Staatsbürger angestellt werden, welche eigenbercchtigt sind und deren Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei ist. t . . Functionäre der Seelsorge müssen ihren Wohnsitz innerhalb des Gemeindegebietes haben, u. zw. in der Regel in demjenigen Orte, >vo die Cultusgemeinde-Repräsentanz ihren Sitz hat. Für das Amt eines Rabbiners ist der gesetzlich vorgeschriebene Nachweis allgemeiner Bildung erforderlich (8 11 des Gesetzes vom 21. März 1890, R. G. Bl. Nr. 57). _ Dreißig Tage vor Bestellung eines Rabbiners ist der betreffende Candidat der Staatsbehörde anzuzeigeu. (8 12 des Gesetzes vom 21. März 1890, R. G. Bl. Nr. 57.) Sollte die Stelle eines Rabbiners erledigt, oder der angeftellte Rabbiner dauernd verhindert fein, feine Functionen auszuüben» so hat der Cultusvorstand'der Staatsbehörde die Person zu bezeichnen, welcher die Versetzung der Rabbinatssnuctioncn für die Dauer der Erledigung, beziehungsweise Verhinderung übertragen werden soll. Die Anstellung eines Rabbiners erfolgt zuerst provisorisch auf die Dauer von drei Jahren, nach deren Ablauf jedoch vertragsmäßig entweder auf längere Dauer oder auf Lebenszeit. Ein definitiv angestetlter Rabbiner kann nur nach durchgesührter Discipli'naruntersnchung entlassen werden. Der dicsjällige Beschluß des Cultnsvorstandes Cultnsrathes kann nur in Anwesenheir vvn 3/4 sämmtlicher Mitglieder des Cultnsvorstandes Cnltnsrathe mit einer Majorität von 3/3 der Anwesenden gefaßt werden. 8 29. Die Anstellung eines Rabbiners findet in einer Sitzung des Cultnsvorstandes Cultnsrathes statt, die durch von den wahlberechtigten Cultusgemeiirdemitgliedern gewählte Vertrauensmänner verstärkt ist. Die Zahl dieser Vertrauensmänner ist gleich jener der Mitglieder des Cultnsvorstandes » Cultnsrathes und hat die Wahl dieser Vertrauensmänner genau in Gemäßheit der für die Wahl des Cultnsvorstandes Cultnsrathes statutenmäßig festgesetzten Bestimmungen von Fall zu Fall zu erfolgen. Zur Giltigkeit der Wahl ist die Anwesenheit von drei Viertheilen dcr zur Wahl des Rabbiners Berufenen und die Zustimmung von zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich. Die Anstellung aller sonstigen Cultusfunctionäre und Berwaltungsbeanuen der Gemeinde erfolgt in gewöhnlicher Sitzuua des CnltusVorstandes ' Cultusrathssitzung 8 30. Die Rechte und Pflichten sowohl der Cultus-, als auch der Berivaltungsbeamten ergeben sich aus den mit denselben geschlossene» Verträgen, beziehungsweise aus den ihnen ertheilteu Bestellungen und Instructionen. Jeder neu ernannte besoldete Cultusfnnctionär und Beamte mit Einschluß des Rabbiners wird vor Einführung in sein Amt von dem Vorsitzenden des Cultnsvorstandes Cultnsrathes durch Angelobung und Handschlag in Pflicht genommen.