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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1895-11-29 · 48 (29.11.1895) · page 12

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
12 (1895)
Issue
48 (29.11.1895)
Date
1895-11-29
Page
– (sequence 12)
Language
German
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Seite 888 Dr. Bloch's Wochenschrift. Nr. 48 ' : f- Muster-Statut ffrr die israelitischen Cultusgrmeinden in Galizien, welches im Grunde der mit Erlatz des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 6. Juli 1894, Zahl 11550 ex 1891 ertheilten Genehmigung veröffentlicht wird. 7. Die Ausübung der Disciplinargewalt über die Cultusgemeindebeamten und Diener mit Ausschluß der dem Cultnsvorstande vorbehaltenen Fälle (tz lO a), Z. 7) und Stellung von Anträgen bei dem Cultusvorstande auf deren Anstellung, Beurlaubung, Pensionirung und Entlassung. 8. Die Ertheilung von Urlaubsbewilligungen bis zu acht Tagen für Beamte und Diener. 9. Die Anschaffung der Kanzleierfordernisse innerhalb der Grenzen des Jahresvoranfcblages. 10. Die Ausstellung von Bescheinigungen über die Zuständigkeit zur Cultusgemeinde und die Ausfertigung von Auszügen aus deren Evideuzbücheru, sowie von Moralitäts-, Vermögens- und Lebenszeugnissen. 11. Die Verfassung der Wählerlisten. 12. Die Leitung der Cultusgemeindekanzlei. 13. Die Anweisung der bewilligten Beträge und Coramisirung sämmtlicher für die Gemeindecasfe bestimmten Quittungen, mit Ausnahme derjenigen, welche systemisirte Beträge betreffen. 14. Die Scontrirung der Gassen im Beisein eines Mitgliedes desGemeiudevorstandes. 15. Die Ausfertigung von Zahlungsaufträgen über die von den Cultusgemeinde-Mitgliedern zu Cultuszwecken zu^ leistenden Abgaben und sonstigen Gebühren. s 20. Findet der Cultusvorsteher den vom Gemeindevorstande gefaßten Beschluß gesetzwidrig oder unzweckmäßig, so steht ihm zu, die Ausführung dieses Beschlusses zu sistiren, mit der Verpflichtung jedoch, im erfteren Falle hievon unter Darstellung der Sachlage die competente k. k. politische Bezirksbehörde in Kenntniß zu setzen, im letzteren Falle aber denselben Gegenstand in der nächsten binnen längstens acht Tagen anzuberaumenden Gemeindevorstandssitzung auf die Tagesordnung zu setzen und bei Wiederholung des Beschlusses denselben auszuführen. 8 21. Der Cultusvorsteher bedient sich des Siegels mit der Bezeichnung „Vorsteher der israelitischen Cultusgemeinde in N. . . . ." und bedürfen sämmtliche Ausfertigungen des Cultusvorstehers nebst der Beidrückung dieses Siegels auch der Fertigung des Cultusvorstehers. Urkunden, mittelst welchen die Cultusgemeinde Verbindlichkeiten gegen dritte Personen übernimmt, oder welche ein Geschäft betreffen, zu dessen Eingehung die Zustimmung des Cultusvorstandes erforderlich ist, müssen überdies von zwei Mitgliedern des Cultusvorstandes gefertigt sein und muß in denselben diese Zustimmung ersichtlich gemacht werden. 7. Sämmtliche Ernenuungs-, Entlassungs- und Pensiounungs- Lecrete an die Gemeindeangestellten und Diener auszufertigen. 8. Für Beamte und Diener Urlaubsbewilligungen bis zu sechs Wochen zu ertheilen. 9. Vorschüsse an Beamte und Diener bis zur Höhe eines dreimonatlichen Gehaltes zu bewilligen. 10. Die Anschaffungen der Kanzleierfvrdernisse innerhalb der Grenzen des Jahresvoranschlages zu machen. 11. Vorschläge über die an öffentlichen Volks- und Mittelschulen anjustellenden Religionslehrer nach Maßgabe der jeweiligen Directiven den betreffenden Behörden zu erstatten. 12. Den Jahresbericht über den Haushalt der Cultusgemeinde zu verfassen. 13. Die Verfassung der Wählerlisten und Bestimmung der Wahlcommission (§ 47). § 20. - Der Cultusvorstand bedient sich des Siegels mit der Bezeichnung „der Vorstand der israelitischen Cultusgemeinde in N.." und bedürfen sämmtliche Ausfertigungen des Cultusvorstandes nebst der Beidrückung dieses Siegels auch der Fertigung des Vorsitzenden, beziehungsweise des Stellvertreters desselben und eines Vorstandsmitgliedes. Dagegen ist auf Druckschriften und öffentlichen"Bekanntmachungen die Fertigung des Vorstandes nicht nothwendig. 8 21. DemZ Vorsitzenden des Cultusvorstaudks k(Cultusvorsteher) obliegt^ a) Die Führung des Vorsitzes bei den Berathungen des Cultusrathes und Cultusvorstandes, b) die Anberaumung der Sitzungen des Cultusrathes und des Cultusvorstandes, die Feststellung der'Tagesordnung und Leitung der Berathungen, (o die Ausstellung von Bescheinigungen über die Zuständigkeit zur Cultusgemeinde, die Führung der Evidenthaltuug (§ 4) der / Cultusgemeiudemitglieder und des Vermögensinventares der Cultusgemeinde (§ 71), die Ausfertigung von Äuszügen aus den Evidenzbüchern. sowie von Moralitäts-, Vermögens- und Lebenszeugnissen, ä) die Leitung der Cultusgemeindekanzlei, e) die Anweisung der bewilligten Beträge, f) die Coramisirung sämmtlicher für die Gemeindecasfe bestimmten Quittungen, mit Ausnahme derjenigen, welche systemisirte Beträge betreffen, g) die Scontrirung der Casseu im Beisein eines Mitgliedes des Cultusrathes, h) die Ausfertigung von Zahlungsaufträgen über die von den CultusgemeindemitgliederN zu Cultuszwecken zu leistenden Abgaben nnd sonstigen Gebühren, i) die llrlaubsbewilligung für die Gemeindeangestellten und Diener bis zu acht Tagen, Dem Vorsitzenden des Cultusvorstandes steht das Recht zu, die Ausführung eines von ihm als gesetzwidrig oder unzweckmäßig befundenen Beschlusses des Cultusrathes, respective Cultusvorstandes zu sistiren mit der Verpflichtung, im ersteren Falle hievon die kompetente k. k. Bezirksbehörde in Kenntniß zu setzen, im letzteren Falle aber denselben Gegenstand in der nächsten binnen längstens acht Tagen anzuberaumenden Cultusraths-, cespectjve Borstandssitzung auf die Tagesordnung zu setzen und bei Wiederholung desselben Beschlusses denselben auszuführen. 8 22. - Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden des Cultusvorstandes (Cultusvorstehers) stehen alle seine Befugnisse dessen Stellvertreter zu. Der Cultusvorstand Cultusrath bestimmt jährlich, welches Mitglied des Cultusvorstandes während der Verhinderung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters die Befuauiffe des Vorsitzenden auszuüben hat.

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