Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 12 (1895)
- Issue
- 47 (22.11.1895)
- Date
- 1895-11-22
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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Seite 872 Dr. Vlvch's Wochenschrift. Nr. 47 Cultusrathssitzungen . . . Mitgliedern des Cultusrathes ist jedoch berechtigt, Sitzungen des Cultusvorstandes so oft als erforderlich einzuberusen. Der Vorsitzende muß eine Sitzung einberufen, wenn ein motivirter Antrag hiezu von mindestens Cultusvorstandes gestellt wird. Die Tagesordnung der einzuberufenden Sitzung wird vom Vorsitzenden festgestellt und den Mitgliedern bei der Einladung mitgetheilt. 8 12. Zu jeder Sitzung des Cultusvorstandes Cultusrathes müssen alle im Cultussprengel anwesenden Mitglieder mindestens einen Tag vor derselben eingeladen und von den Hauptgegenständen der Tagesordnung in Kenntniß gesetzt werden. 8 13. W . Die Sitzungen des Cultusvorstandes ° Cultusrathes sind öffentlich. Doch kann ausnahmsweise die Ausschließung der Oeffentlichkeit über Antrag des Vorsitzenden oder (dreier) Mitglieder des Cultusvorstandes ' Cultusräthe beschlossen werden, nie aber für jene Sitzungen, in welchen die Cultnsgemeindcrechnnngen oder das Präliminare verhandelt werden. Die Berathung und Beschlußfassung über die Ausschließung der Oeffentlichkeit erfolgt in geheimer Sitzung. Sollten die Zuhörer die Berathung stören, so ist der Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, nach vorausgegangener fruchtloser Ermahnung die Ruhestörer und nötigenfalls auch sämmtliche Zuhörer aus dem Sitzungssaale entfernen zu lassen. 8 14. Zur Fassung eines giltigen Beschlusses m den Sitzungen des Cultusvorstandes Cultusrathes ist die erfolgte Einladung aller im Cultussprengel anwesenden Mitglieder und die Anwesenheit des Vorsitzenden oder in seiner Verhinderung des Stellvertreters und wenigstens der Hälfte aller Mitglieder des Cultusvorstandes ' Cultusrathsmitglieder mit Einrechnung des Vorsitzenden oder seines die Berathung leitenden Vertreters erforderlich. Wenn in den im § 10, Absatz 6 Absatz 5 enthaltenen Fällen der Gegenstand des Rechtsgeschäftes den Werth von.Gulden übersteigt, oder wenn im Falle der Uebrrnahme einer dauernden Verbindlichkeit der Werth der jährlichen Leistung den Betrag von.Gulden übersteigt, oder es sich um die Entlassung des Rabbiners handelt, so ist zur Giltigkeit des Beschlusses die Anwesenheit von drei Viertheileu und die Zustimmung von zwei Drittheilen der anwesenden Mitglieder des Cultusvorstandes Cultusräthe erforderlich. 8 15. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt, insoweit das Statut nicht eine Ausnahme enthält. Der Vorsitzende stimmt bei den Wahlen. Außerdem stimmt derselbe nur bei gleich qetheilten Stimmen und gibt mit seiner Stimme den Ausschlag. . . § 16.. . , .... .. , . Heber die Sitzungen des Cultusvorstandes Cultusrathes ist ein Protokoll zu führen. Die näheren Bestimmungen hierüber werden in der Geschäftsordnung festgesetzt. 8 *7. Zur Berathung über Gegenstände, die einer speciellen Sachkenntuiß bedürfen, können Fachmänner, die nicht zum Cultusvorstande Cultusräthe gehören, eingeladen werden; von der Abstimn.ung jedoch sind dieselben ausgeschlossen. 8 18- ' Mitglieder des Cultusvorstandes Cultusräthe welche ohne triftige Entschuldigungsgründe von drei nach einander folgenden Sitzungen ausgeblieben sind, können vom Cultusvorstande Cultusräthe nach erfolgter fruchtloser Mahnung ihres Amtes enthoben werden. Bon dem Cultusvorsteher. 8 19. IV. Abschnitt. Bon dem Cultusvorstande und dem Cnltusvorsteher. Der Cuttusvorsteher ist das Vollzugsorgan der Cultusgemeindc. Ihm obliegt insbesondere: 1. Di- Vorbereitung der vom Cultusgemeindevorstande zu berathrnden Angelegenheiten und Ausführung der Beschlüsse desselben. 2. Die Führung des Vorsitzes bei den Berarhungen des Gemeindevorstandes. 3. Die Anberaumung der Sitzungen des Gemeindevorstandes, die Feststellung der Tagesordnung und Leitung der Berathungen. 4. Die Eoidenthaltung der Cultusgemeiudemitglieder (§ 4) und des Bermögensinvcntars der Cultusgenieinde (§ 70). 5. Die Erledigung der laufenden Geschäfte, Beaufsichtigung und Jnstruirung der Funktionäre gemäß den vom Gemeindevorstande erlassenen Weisungen. 6. Die Vertretung der Cultusgemeinde nach Außen und den einzelnen Mitgliedern gegenüber. 8 19. Der Eultusvorstand ist das Vollzugsorgan der Cultusgcmeinde. Zum Wirkungskreise desselben gehören insbesondere: 1. Die vom Cultusräthe zu berathenden Angelegenheiten vorzubereiten und die Beschlüsse desselben ausznsühren. 2. Das Vermögen der Cultusgemeinde, desgleichen mit Beobachtung der allgemeinen und besonderen Gesetze und Verordnungen die Cultusgemeindeanstalten und Stiftungen nach den jeweiligen Directiven und unbeschadet der in dem Stiftsbriefe festgesetzten Bestimmungen zu verwalten, den Jahresvoranschlag und oie Jahresrechnungen zu verfassen und dem Cultusräthe zur Prüfung und Bestätigung vorzulkgen. 3. Die laufenden Geschäfte zu führen und die angestellten Functionäre zu beaufsichtigen undzu instruiren. 4. Nach eingeholter Ermächtigung des Cultusrathes Rechtsstreite anzustrengen und Sicherstellungen, insbesondere Jntabulationen und Pränotationen von Forderungen und sonstigen Rechten zu Gunsten der Cultusgemeinde zu erwirken. 5. Die Cultusgemeinde nach Außen und den einzelnen Mitgliedern gegenüber zu vertreten und die von der Cultusgemeinde ausgehenden Schriftstücke und Urkunden zu fertigen. 6. Die Disciplinargewalt über die Cultusgemeindebeamten und Diener mit Ausschluß der dem Cultusräthe vorbehaltenen Fälle (8 10, Z. 6) auszuüben, dieselben zu suspendiren und Anträge auf deren Anstellung, Pensionirung und Entlassung beim Cultusräthe zu stellen. (Fortsetzung folgt.)