Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 12 (1895)
- Issue
- 47 (22.11.1895)
- Date
- 1895-11-22
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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Nr. 47 Dr. Blocht III. A b Von dem Cnltusvorstaude. 8 10a. Der Cultusvorstand ist das beschließende und anordnende Organ der Cnltusgemeinde. Er beräth und beschließt mit Beobachtung der allgemeinen und besonderen Gesetze und Vorschriften folgende Angelegenheiten: 1) DieUebersicht und Controle der Geschäftsführung sämmtlicher Gemeindeorgane. 2) Die Verwaltung des Vermögens der Cultusgemeinde, der Cultusgemeindeanstalten und Stiftungen, — letztere unbeschadet der im Stiftsbriefe enthaltenen Bestimmungen — den jeweiligen Direktiven gemäß. 3) Die Feststellung des jährlichen Einnahms- und Ausgabsvoranschlages in allen Verwaltungszweigen der Cultusgemeinde, die Prüfung und Erledigung der Jahresrechnungen, Verfassung der Jahresberichte über den Gemeindehanshalt. 4) Die Genehmigung der etwa nöthig werdenden Ueberschrcilung veranschlagter Ausgabsbeträge oder der Verwendung vorkommender Einnahmsüberschüsse. 5) Die Feststellung jeder Art und Höhe von Beitragen und Umlagen für Cnltnsgemeindezwecke, sowie der von den einzelnen Gemeindeanstalten und Gemeindeorganen zu beziehenden Gebühren und Taxen innerhalb der durch dieses Statut bestimmten Grenzen (8-8 16, 80-87). 6) Die Erwerbung oder Veräußerung von beweglichem oderunbeweglichem Vermögen; die Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen; die Nachsicht von der Cultusgemeinde gebührenden Ersätzen und Schuldigkeiten; die Bewilligung zur Ausstellung von Tabularurkunden, zum Rücktritte von Rechtsstreiten und zur Eingehung von Vergleichen; die Einräumung von Pfandrechten; die Aufnahme von Anleihen und die Vornahme von Creditoperationen; die Uebernahme dauernder Verbindlichkeiten: die Einräumung von Servituten; die Annahme oder Ablehnung von Schenkungen, Vermächtnissen und Stiftungen, sowie die Uebernahme dadurch auferlegter Verbindlichkeiten für die Cultusgemeinde oder deren Anstalten; der Abschluß von Mieth- und Pachtverträgen. 7) Die Anstellung, Pensionirung, Beurlaubung oder Entlassung der Rabbiner, Rabbinatsassessoren und anderer Gemeindefunctionäre, Beamten und Diener; Feststellung ihrer Gehalte und Dienstpragmatik unter Beobachtung der Bestimungen der §8 28—34; die Suspendirung der Rabbiner und Rabbinats-Assessoren. 8) Die Genehmigung die Geschäftsordnung für den Cultusvorstand und die Cultusfunctionäre. 9) Die Abänderung der Statuten (8 90). 10) Die Entscheidung über Beschwerden wegen Verfügungen des Cultusvorstehers. 11) Die Ertheilung der Zustimmung zur Errichtung von Privatbethäusern und rituellen Wohlthätig*eits- oder Unterrichtsanstalten, unbeschadet der der Staatsverwaltung zukonunenden Befugnisse, sowie zur Veranstaltung von Zusammenkünften zu gottesdienstlichen oder rituellen Uebungen (§8 66, 67, 68 und 69) unter Beobachtung der jeweiligen Vorschriften. 12) Die Wahl von Ausschüssen zur Verwaltung der Gemeindebethäuser und anderer ritueller oder Gemeinde-Wohlthätigkeitsanstalten, sowie zur Ausübung der Aufsicht derlei Privatbethänser und Anstalten (88 67. 69). 13) Die Wahl der Schätzungscommission (§ 77) Reclamationscommission (8 46) und Wahlcommission (8 47). 14) Die Erstattung von Vorschlägen ^über die an öffentlichen Volks- und Mittelschulen anzustellenden Religionslehrer nach Maßgabe der jeweiligen Direktiven. Wochenschrift. Seite 871 ch n i t t. Bon dem Cultusrathe. 8 10. Der Lultusrath ist das beschließende und anordnende Organ der Cultusgemeinde. Er beräth und beschließt mit Beobachtung der allgemeinen und besonderen Gesetze folgende Angelegenheiten: 1) Die llebersicht und Controls der Geschäftsführung sämmtlichrr Gemeindeorgane. 2) Die Feststellung des jährlichen Einnahms- und Ausgabs- Voranschlages in allen Verwaltungszweigen der Cultusgemeinde, die Prüfung und Erledigung der Jahresrechnungen. 3) Die Genehmigung der etwa nöthia werdenden Ueberfchreitung veranschlagter Ausgabsbeträge oder der VUlvendulig vorkommender Einnahmsüberschüsse. 4) Die Feststellung jeder Art und Höhe von Beiträgen und Umlagen für Cultusgemeindezwecke, sowie der von den einzelnen Gemeindeanstalten und Gemeindeorganen zu beziehenden Gebühren und Taxen innerhalb der in den §§ 76, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86 und 87 bestimmten Grenzen. 5) Die Erwerbung oder Veräußerung vom beweglichen oder unbeweglichen Vermögen; die Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen; die Nachsicht von der Cultusgemeinde gebührenden Ersätzen und Schuldigkeiten; die Bewilligung zur Ausstellung von Tabularurkunden zum Rücktritte von Rechtsstreiten und zur Eingehung von Vergleichen; die Uebernahme von Bürgschaften; die Einräumung von Pfandrechten; die Aufnahme von Anleihen und die Vornahme von Creditoperationen in allen diesen Fällen, sobald der Gegenstand des Geschäftes den Werth von . . . fl. übersteigt; die Uebernahme dauernder Verbindlichkeiten; die Einräumung von Servituten, die Annahme oder Ablehnung von Schenkungen, Vermächtnissen und Stiftungen, sowie die Uebernahme dadurch auferlegter Verbindlichkeiten für die Cnltusgemeinde oder deren Anstalten; der Abschluß von Mieth- oder Pachtverträgen, insoferne dieselben auf eine längere Zeit als ans drei Jahre eingegangen werden sollen. 6) Die Anstellung, Pensionirung oder Entlassung der Rabbiner» der Rabbinatsassessoren und anderer Gemeindefunctionäre, Beamte und Diener; Feststellung ihrer Gehalte und Dienstpragmatik unter Beobachtung der Bestimmungen der W 28, 29, 30, 32, 33 und 34 die Suspendirung des Rabbiners und der Rabbinatsassessoren. 7) Die Genehmigung der Geschäftsordnung für den Cultusrath und sonstige Cultusfunctionäre. 8) Die Abänderung von Bestimmungen dieses Statutes (8 90). 9) Die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen des Cnltusvorstandes. 10) Die Ertheilung der Zustimmung zur Errichtung'von Privatbethäusern und anderen rituellen Wohlthätigkeits- oder Unterrichtsanstalten, unbeschadet der der Staatsverwaltung zukommenden Befugnisse, sowie zur Veranstaltung von Zusammenkünften zu gottesdienstlichen oder rituellen Uebungen unter Beobachtung der jeweiligen Vorschriften (88 66, 67. 68 und'69). 11) Die Wahl von Ausschüssen zur Verwaltung der Gemeindebethänser und anderer ritueller oder Wohlthätigkeits-Gemeindeanstalten, sowie zur Ausübung der Aufsicht über Privatbethäuser und Anstalten (88 68—69). 12) Die Wahl der Schätzungscommission im Sinne des § 77 und der Rcclamationscommission im Sinne des § 46. 8 11. Die Sitzungen des Cultusvorstandes Cultusrathes finden in der Regel einmal im Monate statt; der Vorsitzende des Cultusvorstandes Cultusrathes