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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1895-11-22 · 47 (22.11.1895) · page 10

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
12 (1895)
Issue
47 (22.11.1895)
Date
1895-11-22
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Seite 870 Dr. Blvch's Wochenschrift Nr. 47 Muster-Statut für die israelitischen Cultusgrmeindrn in Galizien, welches im Grunde der mit Erlaß des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vonr 6. Juli 1894, Zahl 11550 ex 1891 ertheilten Genehmigung veröffentlicht wird. I. Abschnitt. Umfang, Aufgabe, Mitglieder der Cultus gemeinde. § h - Die israelitische Cultusgemeinde in.woselbst der Cultusvorstand seinen Sitz hat, mnsaßt das nachstehend bezerchnete Gebiet ....... ......... Z 2. «r i." -rr .J^ufga&e der Cultusgememde ist, iuuerhalb der durch die Staatsgesetze gezogenen Grenzen für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse rhrer Mitglieder zu sorgen und die durch diesen Zweck gebotenen Anstalten zu erhalten und zu fördern. 8 3- Jeder Jsraelite, welcker in dem im § 1 bezeichneten Sprengel seinen ordentlichen Wohnsitz hat, ist Mitglied der Cultusgememde. m Israeliten, welche sich innerhalb des Cultusgemeindespreugels aufhallen, ohne Mitglieder der Cultusgemeinde zu sein, sind zur mungen"ber cht'^" Cultusgemeinde erhaltenen Religionsunterrichts- und rituellen Anstalten in Gemäßheit der hiefür bestehenden Bestimu ci- ,allenfalls für die Benützung dieser Anstalten von derlei Israeliten zu leistenden ^Gebühren müssen im Allgemeinen und auf eine bestimmte Zeitperiode in Vorhinein innerhalb der statutenmäßig festgesetzten Moximalgrenze sestgestellt werden. 8 4. . n. . t Zur Evidenzhaltung der Gemeindeinitglieder wird ein Verzeichniß angelegt und fortgeführt weiden, in ivelches alle Mitglieder der Gememde einzutragen sind. a II. Abschnitt. Bertretungs- und Verwaltungsorgane der Cultusgememde'). . § 5. Organ ^"^usgemeinde verwaltet ihre Angelegenheiten durch ihre , . Diese sind: , 1. der Cultusvorstand, 2. der Cultusvorsteher, 3. die Ausschüsse. Die Cultusgemeinde verwaltet ihre Angelegenheiten durch ihre Organe. Diese sind: 1. der Cultusrath, 2. der Cultusvorstand, 3. der Cultusvorsteher, 4. die Ausschüsse. . , Das Amt eines Mitgliedes des Cultusvorstandes ist ein unbe- Das Amt eines Mitgliedes des Cnltnsrathes und des Cultusfoloetes Ehrenamt. Vorstandes ist ein unbesoldetes Ehreuamt. 8 6. Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder, sowie Schwäger dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des fein ^^^"^st°udes Cultusrathes wurden dergleichen Verwandte oder Verschwägerte zugleich gewählt, so ist derjenige als gewählt zu betrachten, der die meisten Stimmen hatte. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ebenso entscheidet das Los, wenn das Hindernis; der Verwandtschaft oder Schwagerschaft im Laufe der Amtsperiode entsteht* 2) 8 7. _ , Kein Mitglied des Cultusvorstandes Cultusrathes a” 3*en Verathungen oder an der Beschlußfasiung über Angelegen eiten theilnehmen, welche seine Interessen oder jene seiner im 8 6 aufgezahlten Verwandten oder Verschwägerten betreffen. 8 8. Der Cultusvorstand Cultusrath besteht aus ..von sämmtlichen Wahlberechtigten der Cultusgemeinde gewählten Mitgliedern. Zur Vertretung der im Laufe der Wahlperiode verstorbenen oder sonst ausgeschiedenen Mitglieder des Cultusvorstandes ‘ Cultusrathes werden gleichzeitig Ersatzmänner in der Zahl von.gewählt werden 3). _ , ' Die Amtsdauer des Cultusvorstandes Cultusrathes w,rd auf sechs Jahre sestgestellt. § 9a. 8. 9. Der Cultusvorstand wählt aus seiner Mitte auf die Dauer An der Spitze der Cultusgemeinde steht der vom Cultusrathe von drei Jahren den Cultusvorsteher und dessen Stellvertreter. aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählte Cultusvorsiand, welcher aus.Mitgliedern zu bestehen hat. Der Cultusrcth wählt aus der Mitte dieses Vorstandes auf die Dauer des B'standes desselben den Vorsitzenden (Cultusvorsteher) und dessen Stellvertreter. *) Der rechtsseitige Text ist für Gemeinden bestimmt, welche vier Verwaltungsorgane (Cultusrath, Cultusvorstand, Cultusvor» sicher, Ausschüffe) wählen, der linksseitige für Gemeinden mit 3 Verwaltungsorganen (Cultusvorstand, Cultusvorsteher, Ausschüsse). 2) bFür Gemeinden, welche das System der Wahl in zwei Wahlkörpern einzuführen beabsichtigen, wäre beizusügen: nach dem Worte „Verschwägerte": ..in demselben Wahlkörper" — und nach dem Worte „Los" die Worte: „wenn dergleichen Verwandte und Verschwägerte in verschiedenen Wahlkörpern gewählt wurden oder") *) alternativ für Cultus gemein den, welche keine Ersatzmänner wählen, hat das zweite Aliner dieses 8 zu lauten: „Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der seventuell: „aus jedem der zweiWchlkörper hervorgezangeuen) Mitglieder aus und wird durch Neuwahlen ergänzt. Nach Ablauf des ersten Trienniums entscheidet das Los über die ausznscheidende Hälfte, in den folgenden Perioden trifft die Reihe des Austrittes diejenigen, deren sechsjährige Amtsdauer bereits abgelaufen ist. Die austretenden Mitglieder können wiever gewählt werden".

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