Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 12 (1895)
- Issue
- 46 (15.11.1895)
- Date
- 1895-11-15
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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Seite 850 Dr. Bloch's Wochenschrift Nr. 46 Aus Rußland. Es gibt gar viele Leute bei uns (und vielleicht auch anderswo) die, ohne ausgesprochene Antisemiten zu sein, doch „überzeugt" find, daß die einschränkenden Gesetze, welche die russische Regierung von Zeit zu Zeit gegen die Juden erlaffen hat und noch erläßt, eine Nothwendigkeit sind; nothwendig zum Schutze des schlichten, ungebildeten, unerfahrenen russischen Volkes gegen die ihnen bei Weitem überlegenen raffinirten, routinirten Juden. Zwar gestehen auch diese Leute, daß in die meisten „Judengesetze" die genannte Schutzabsicht schwer hineinzudeuten ist. Z. B. ist's auch den „geneigtesten" Lesern des russischen Gesetzbuches unerforschlich, welcher „S ch u tzgeist" das Gesetz decretirt hat, das den Juden verbietet, Land zu erwerben und Ackerbau zu treiben. Diese Thätigkeit der Juden könnte doch unmöglich dem Reiche Schaden bringen. Auch manche andere, alte und neue Erlässe, hauptsächlich die häufigen verblüffenden Gesetzesauslegungen oder gar Privatukase derProvincial-Paschas (sogenannte Gouvernementsregierungen"), verursachen den genannten „Schutz" suchenden Gesetzesvertheidigern viel Kopfzerbrechen. Wenn ein Gouverneur z. B. den Juden verbietet, ihren neugeborenen Kindern „christliche" Namen zu geben; wenn ein anderer Pascha die Kronsrabbiner zwingt, sogar die. biblischen Namen der neugebornen Judenkinder beim Einträgen in die Matrikbücher absichtlich zu verstümmeln, so daß Judenjungen nicht mal „Abraham, Isaak und Jacob" in den Matrikscheinen genannt werden dürfen, sondern nur „Awrenke, Jtzke und Jankel" (so lautet der jüngste Ukas des Gouverneurs von Podolien); wenn unsere Polizeityrannen jetzt fast überall darauf bestehen daß auf den Schildern der jüdischen Handelshäuser die Bornamen und Vatersnamen der Besitzer in „voller Pracht" prangen müssen, und nicht in Initialen wie es allen Kaufleuten gestattet ist, damit es nicht mehr auf dem Schilde verschämt heißen soll: „S. Ch. Gutschabbes" sondern klipp und klar „Schmerl Matzkelewitsch Gutschabbes" — so muß sich doch der Bertheidiger der „Judengesetze", wenn er nur kein rabiater Judenfresser ist, die Frage vorlegen: Wen „schützen" eigentlich diese „providentiellen" Decrete? Nun ja, die Wege der obrigkeitlichen Vorsehung find noch unerforschlicher als die der göttlichen. Aber trotz alledem verharren die obengenannten Leute bei ihrer „Ueberzeugung", daß wenigstens die „Grundgesetze" gegen die Juden, z. B. die Einschränkung ihres Domicilrechts eine nothwendige Schutzmaßregel ist. Nun, es ist ja auch möglich daß die ersten russischen Gesetzgeber (die späteren, z. B. unter der verflossenen Regierung haben nur den Willen des allerhöchsten Antisemiten zum Ausdruck gebracht) wirklich nur von dem Wunsche beseelt waren, das russische Volk vor den „jüdischen Ausbeutern" zu schützen. In der Folge aber hat sich herausgestellt daß die Einschränkung der jüdischen Freizügigkeit nur den russischen (und auch ausländischen) Ausbeutern von großem Nutzen war, das Volk dagegen, d. h. die producirenden Elemente desselben, dadurch nur Schaden erlitt. Von Zeit zu Zeit laufen in die „Gouvernementsregierungen" Petitionen ans den „judenreinen" Provinzen ein, worin die „geschützten" Gutsbesitzer und andere Producenten ihre Sehnsucht nach jüdischen Händlern in eindringlicher Weise kundthun. Auch in jüngster Zeit wurden mehrere solche Kundgebungen zu Gunsten der jüdischen Freizügigkeit und gegen die „volksbeschützende" Legislativenbekannt. So g"langte z. B. unlängst an den Gouverneur von Ta urie n eine Petition, unterschrieben von den bedeutendsten Gutsbesitzern, Dorfältesten und vornehmsten Einwohnern des 7. Perekopschen Kreises, worin es heißt: „die Erfahrung hat uns zur Ueberzeugung gebracht, daß der Aufenthalt jüdischer Getreidehändler in unserem Kreise für die Interessen der örtlichen ackerbauenden Bevölkerung im höchsten Grade nützlich und wünschenswerth ist." Da aber die bestehenden „Schutzgesetze" den Juden verbieten, sich auf dem Lande aufzuhalten, so bitten die Petenten um „zeitweilige"—Jgnorirung dieses Gesetzes, zur Verhütung einer vollstängen Entwerthung der landwirthschaftlichen Producte. Und siehe da, der Herr Gouverneur fand es für möglich, diesem Gesuche Folge zu leisten, und er ertheilte allen jüdischen Getreidehändlern die Erlaubniß, sich in genanntem Kreise „zeitweilig" aufzuhalten. Eine ähnliche Manifestation fand auf dem Congreß der kaukasischen Viehzüchter zu Rostow, Anfang dieses Monats, statt. Sämmtliche Theilnehmer erklärten, daß die Ausweisung der Juden aus dem Kaukasus-Gebiet, für die dortigen Vithzüchter und Landwirthe sehr schlimme Folgen hatte, da sie dadurch in die Hände der authochtonen Händler geriethen, „welche sie ganz fürchterlich exploitiren". Deswegen beschloß der Congreß einstimmig um die Erlaubniß eines „zeitweiligen" Aufenthalts der Juden in Kaukasien und im Dongebiet zu petitionircn. Uebrigens beginnen sogar prononcirte Antisemiten an dem „S ch u tzgeist" und der „Nothwendigkeit" mancher „Judengesetze" neuester Emission zu zweifeln. So äußert sich z. B. der ultra-reactionäre und antisemitische „Grashdanin" über das Verbot, Jüdinnen in die weibliche medicinische Hochschule aufzunehmen, folgendermaßen: „Warum soll eigentlich dieses Medicinal-Jnstitut für Frauen nichtchristlicher Confession geschlossen sein? Offen gestanden, wir begreifen nicht, was die Religionsfrage gerade mit dieser Lehranstalt zu thun hat. . . Man kann wohl manchmal ungehalten sein über die Menge jüdischer Händlerinnen auf dem Trödelmärkte, aber warum man nichtchristliche Frauen hindern soll, Medicin zu studiren, wodurch sie später den ihrigen nützlich sein könnten, — das können wir uns nicht erklären." — Also sogar der enragirte Judophobe Fürst Meschtschersky kann diese „providentielle" Schutzmaßregel nicht begreifen. Ja, wie sagt doch der weise Salomo: das Herz der Könige ist unerforschlich . . . Interessant ist's auch zu sehen, wie „gesetzkundig" manche unserer höchsten Regierungsbehörden sind. Hier ein hübsches Pröbchen. Nach den russischen Grundgesetzen „genießen die jüdischen Soldaten, welche ihre Wehrpflicht nach dem alten Modus asolvirt haben (sogenannten Nicolai-Soldaten), unter anderen Prärogativen die auch auf ihre Nachkommen übergehen, auch das Aufenthaltsrecht im ganzen^ russischen Reiche, ohne Ausnahme. Natürlich darf auf diese Soldaten die famose lex Jgnatiew,welche den Juden verbietet, sich auf d em Lande anzusiedeln, nicht angewendet werden. Und so wurden auch unlängst vielen dieser Soldaten, die den Wunsch äußerten, Ackerbauzu treiben, Kronsländereien zu diesem Zwick widerspruchslos angewiesen. Nun geschah es vor Kurzem, daß einige dieser jüdischen Soldaten, die im Gouvernement Witebsk wohnen, sich an die Kriegs- und Domänenminister milder Bitte wandten, daß auch ihnen Kronsländereien zur Bebauung zugetheilt werden. Sie erhielten die Antwort daß die Krone in jenem Gouvernement keine freien Ländereien zu vergeben hat, daß man ihnen aber solche im Gouvernement Nowgorod anweisen kann, und sie mögen sich nur zu diesem Zwecke an die betreffende Staatsbehörde in Nowgorod wenden, 'was die Soldaten auch unverzüglich thaten. Nun ertheilt ihnen aber die Nowgoroder Behörde den verblüffenden Bescheid, daß aus Grund des Gesetzes vom 3. Mai 1882 (das ist, eben die famose lex Jgnatiew) den Juden nicht gestattet ist sich außerhalb der Stade anzusiedeln!! (In einem analogen Falle hat auch eine andere höhere Behörde, in Ufa, den jüdischen Soldaten aus dem Grodnoschen Gouvernement eine gleichlautende Antwort ertheilt). Die Moral von dieser Geschichte ist eine zweifache: Erstens ersieht man daraus, wie „gesetzeskundig" manche höchsten Behörden sind; zweitens erfährt man daraus, in welcher Weise die genannten Behörden das Streben der Juden zum Ackerbau begünstigen und ermuntern. Natürlich wird der Senat, wenn die jüdischen Soldaten- Geld und Geduld haben, an diese höchste Instanz zu appelliren, die „gesetzeskundigen" Behörden eines Bessern belehren und die betreffenden Petenten werden dann (d. h. nach einigen Jahren) die gewünschten Ländereien erhalten. Aber erstens haben solche Senatsentscheidungen nur für den individuellen Fall Giltigkeit und diese selben Behörden sogar können in einem nächsten Fall sich wieder ganz ungenirt aus die lex Jgnatiew berufen. Und zweitens, wann werden eigentlich die russischen Provincial-Paschas aufhören, die bestehenden Gesetze zu ignoriren? U. A. w. g. _ Ego. Me Bibel und die längsten archäologischen Forschungen. Mittwoch am 9. October hielt Professor Sayce in einer Sitzung des Kirchencongresses zu Norwich einen Vortrag über „Die Autorität und Glaubwürdigkeit des Alten und Neuen Testamentes im Lichte der jüngsten archäologischen Forschungen". Im Verlaufe desselben sagte er: „Es ist dem Ende des neunzehnten Jahrhunderts Vorbehalten gewesen, die unterbrochene Tradition der christlichen