Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 12 (1895)
- Issue
- 45 (8.11.1895)
- Date
- 1895-11-08
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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Seite 834 Dr. Bloch's Wochrnschrist. Nr. 45 Fcau mit dem Kinde nach dem Dorfe gefahren und von dort allein zurückgekehrt'fei. Erstellte Nachforschungen im Dorfes an und erfuhr von der Ortspolizei, daß ungefähr Um dieselbe' ' Zeit, uls fein Kind verloren gegangen, an dem Ufer der Wolga ein Knabe mit jüdischen Typus gefunden und von dem Eisenbahnarbeiter Morrfow ausgenommen worden sei. Darauf begab sich Aronowitsch mit feiner Frau Etha, die indessen von ihrer' Geisteskrankheit hergestellt worden war, zu den Morrsows und erkannten in dem Findling ihren Sohn, dessen Rückerstattung sie natürlich verlangten. Die Morrsows jedoch, die den hübschen Jungen liebgewonnen halten, weigerten sich, dieser Forderung Folge zu leisten, worauf sich die unglücklichen Eltern an die Justiz wandten. Während der Gerichtsverhandlung wurden acht Zeugen ausgehört, die alles Obige vollauf bestätigten. Uebrigens konnte an der Identität des Kindes kein Zweifel sein, da der kleine Neuch feine Eltern sofort wiedererkanute und sie freudig begrüßte. Die Sachlage war so klar, daß an dem Ausgang dieses curiosen Proceffes überhaupt gar nicht gezweiselt werden konnte. Der Rechtsanwalt Herr Tschuwajewskij. der die heiligen Elternrechte vor dem Gerichte vertrat, hielt es also nicht für nothwendig, die faktische Seite zu beleuchten, da dieselbe durch die Verhandlung genügend aufgeklärt und festgestellt war. Was jedoch die juridische Seite betrifft, so muß das Bittgesuch des Ehepaares Aronowitsch befriedigt werden, da auf Grund der Gesetze die Erziehung der Kinder einzig und allein den Ettern gebührt uno die elterliche Gewalt übrr ihre Kinder nur durch den Tod oder den Verlust aller Rechte erlischt. Was jedoch den einzigen Einwurf der gegnerischen Seite anbetrifft, daß der Knabe nach den Gebräuchen der rechtgläubigen Kirche getauft worden sei, so entbehrt dieser Einwand einer jeden Begründung, im Angesicht deffen, daß die elterliche Autorität zu den Rechten gehört, deren man nur zufolge richterlichen Urtheils verlustig erklärt werden kann. Was jedoch die Erhaltung des Knaben in seinem neuen Glauben anbetrifft, so existiren dafür besondere Maßregeln, z. B. eine schriftliche Verpflichtung seitens der Eltern u. s. w. Seltsamerweise erwäbnte der Bertheidiger gar nicht, daß der an einem zweijährigen Kinde vollzogene Taufact an und für sich als ungesetzlich erklärt werden muffe, da nach russischem Gesetze die Taufe an minderjährigen Juden (bis zum 14 Lebensjahre) nur mit Einwilligung der Ettern vollzogen werden darf. Der Staatsanwaltsubstitut Baron Delovig sprach sich dahin aus, daß man die Aronowitsch mit ihrer Klage und Forderung abweisen solle; er findet es für unmöglich, einen christlichen Knaben jüdischen Händen anzuvertrauen, umsomehr, da das als Ausgangspunkt eines Criminalverbrechens dienen könne, d. h. die jüdischen Eltern würden Versuche machen, ihr rechtgläubig getauftes Kind wieder zum Judenthume zu bekehren. Seltsamerweise stützte sich der Vertreter der Staatsanwaltschaftdabeiaufeinen Gesetzesparagraphen,welcherden Juden verbietet, jüdische Lehrlinge anzunehmen. Das Gericht fällte das Verbiet, die Eltern Aronowitsch abschlägig zu bescheiden und den Knaben bei Morrfow zu belassen. Dieser „Wahrspruch" brachte einen geradezu niederschmetternden Eindruck hervor. So eine gröbliche Verhöhnung der primitivsten menschlichen Rechte hätte man doch nicht erwartet. Der Fall ist so eclatant, daß selbst unsere antisemitischen Heißsporne nicht nur nicht wagten, den Proceß zu commentiren, sondern ihn überhaupt zu bringen; sie es zogen vor. das Ganze todtzuschweigen. selbst ihr elastisches Gewissen erlaubte ihnen nicht, diesem Acte barbarischer Ungerechtigkeit zu applaudiren; ihr Judenhaß gestattete ihnen nicht, an denselben ihren kritischen Maßstab zu legen oder gar das Urtheil zu verdammen. Einige unserer Preßorgane druckten die Gerichtsverhandlung ohne jeglichen Commentar ab. Nur ein einziges russisches Blatt hatte den Muth, ein Verdammungsurtheil zu fällen, und zwar in ganz ungewöhnlich energischer Weise. Dieses Blatt ist die „Birschewij Wjedomosti" (Börsenzeitung), ein sehr geachtetes und vielgelesenes Preßorgan, das einen fulminanten Artikel brachte, den ich hier in wortgetreuer Ueberfetzung wiedergebe, ohne jeglichen Commentar meinerseits hinzuzufügen. Dieser Aufsatz, der hier durch seinen Freimuth nicht wenig Aufsehen erregte, ist betitelt: „Wofür" (Sa schto?) und lautet, wie folgt: „Es ist entschieden schwer zu begreifen, warum eigentlich dieser Tage in Ssaratow ein gewisses Ehepaar Aronowitsch seiner elterlichen Rechte für verlustig erklärt wurde? Aronowitsch ward nicht für irgend welch ein Verbrechen aller seiner Standesrechte beraubt, was bekanntlich auch den Verlust der elterlichen Rechte nach ,sich zieht; er war nicht angeklagt, seine väterliche Autorität mißbraucht zu haben,. . Und demungeachtet ward ihm sein Sohn genommen, wurde er der Rechte beraubt, nicht nur Vater seines Kindes zu sein, sondern sogar sich dessen Vater zu nennen. . . . Und wofür? Für welches Vergehen?" Dann folgte die Erzählung, wie ich sie oben auseinandergesetzt, ein kurzer Abriß der Gerichtsverhandlung, und dann fährt der brave unerschrockene Autor fort: Das Ssaratow'sche Bezirksgericht wies den Aronowitsch mit seiner Forderung ab. Er, der Vater des Kindes, ward jeglichen Rechtes auf dasselbe für verlustig erklärt, und zwar nicht durch den Arbeiter, der ein Kind auf der Straße fand und sich dasselbe ohne jegliches Recht aneignete, sondern durch einen formellen Richterspruch. Warum, wurde den Eltern ihr Sohn genommen? Warum und auf welchen Grund hin besitzt der Arbeiter Morrfow jetzt auf einen ihm ganz fremden Knaben Rechte, während man den Vater dieses Kindes aller Rechte auf denselben für verlustig erklärt? Weil Morrfow sich beeilte, diesen Knaben, dessen Confession ihn bekannt war, rechtgläubig zu taufen? Erstens ist es klar, daß diese Taufe blos zu dem Zwecke geschah, um sich fremdes Eigenthum anzueignen. Und mit welchem Rechte vollzog sich dieser Gewaltact? Es ist ja bekannt, daß der Uebertritt zur rechtgläubigen Kirche vor dem 14. Lebensjahre nur mit Einwilligung der Eltern oder Vormünder gestattet ist. Wer hat im gegebenen Falle die Eltern ersetzt? Der Arbeiter Morrfow. Mit welchem Rechte? Wenn man eine verlorene Sache findet, so werden darüber Publicationen erlassen, um den Eigentümer ausfindig zu machen und ihm sein Gut wieder zurückzuerstatten, umsomehr scheint es, sollte man so in Bezug auf ein Kind gehandelt haben, das doch kein neugeborenes, sondern ein bereits zweijähriges ist. Warum hat sich Morrfow, anstatt die Eltern des aufgefundenen Kindes zu suchen, die Rechte von Eltern und Vormünder angeeignet, welche erforderlich waren, um den zweijährigen Neuch Aronowitsch zu taufen? Und wo bleibt denn das Gesetz? Wo bleibt das Gesetz, welches der Artikel 178 des ersten Theiles des zehnten Bandes des Codex erläutert, auf Grund deffen die elterlichen Rechte nur dann aufhören, wenn die Betreffenden gerichtlich zum Verlust aller Standes- und Sonderrechte verurtbeilt wurden? Es gibt kein Gesetz, welches diesen Grundsatz abgeändert hätte, und da ein solches Gesetz nicht existirt, wie konnte man den Aronowitsch seine elterlichen Rechte für verlustig erklären? Man wird freilich erwidern: Wie dem auch sei, aber das Kind ist nun einmal getauft worden und muß folglich im Christentbume erzogen werden. Zugegeben. Demungeachtet begreife ich es absolut nicht, wodurch sich denn hier der Vater des Kindes versündigt, daß er aller elterlichen Rechte auf sein unmündiges, demnach willenloses Kind beraubt worden ist. Ebenso wenig begreife ich, auf welchen Gesetzesparagraphen sich das Gericht bezog, als cs sein seltsames Urtheil fällte. Die Frage über den Verbleib des Kindes in der ihm wider seinen! Willen aufoctroyirten Religion ist eine Angelegenheit ganz anderer Art, welche im Angesicht dessen, daß es an genauer Hindentung auf einschlagende Merkmale mangelt, einer speciellen Beurtheilung und Entscheidung unterworfen werden muß. Die interessante Angelegenheit wird im Senat anhängig gemacht werden, und ist man sehr begierig, wie sich die höchste Gerichtsinstanz in dieser außerordentlich interessanten Frage aussprechen wird. Vom Jahrmarkt des Lebens. Momentaufnahmen. War das ein Aufsehen, ein Rumor, ein Spectakel, als vor nicht zu langer Zeit die Sensationsnotiz durch alle Blätter lief: Ein Rabbiner, ein wirklich leibhaftiger Rabbiner ist zum Christenthum übergetreten und wird sich behufs weiterer theologischer Ausbildung und Carriere nach Rom begeben. Alle Redactionsscheeren dieses Planeten wurden in Bewegung gesetzt, um das Sensatiönchen auszuschneiden. Die Nachricht ging wie ein falscher Groschen, den Niemand mehr ansieht, von Hand zu Hand. Sie war zu verblüffend, als daß man überhaupt daran gedacht hätte, sie auf ihre Wahrheit zu prüfen. Die 2 Momentbilder contrastirten doch zu seltsam! Hier aus dem einen ein bärtiger Mann im Ornat, bedeckten