Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 12 (1895)
- Issue
- 38 (18.9.1895)
- Date
- 1895-09-18
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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Seite 694 Dr. Vloch's Wochenschrift. Nr. 38 Was aber die Personen betrifft, welche das h. k. k. Ministerium mit der Berfaffung eines Musterstatutes betraut hat. so drängt sich die Bermuthung auf, daß sie ein solches Statut wie das zugeschickte in gänzlicher Unkenntniß des bisherigen friedlichen und beglückenden Verhältniffes zwischen den Gemeinden und ihren Rabbinern, wenn man nicht gar vermuthen will, daß sie es mit wissentlicher Außerachtlassung dieses Verhältnisses und von der Absicht geleitet sich oder ihren Freunden und Gönnern, für den zu erstrebenden Fall ihres Gewähltwerdens zum Cultusvorstande, die ganze Gemeinde sammt ihrem Rabbiner sich unterwürfig machen zu können — verfaßt haben. Daß aber das h. k. k. Ministerium — welches übrigens ausdrücklich erklärt, dieses Musterstatutes den Gemeinden nur zur Erleichterung ihrer Arbeit bei der Verfassung ihrer Statuten, u. zw. mit beliebigen Aendernngen. und keineswegs zur unveränderten Annahme zugestellt zu haben — selbst eingefehen haben n uß, daß es mit den die Rabbiner betreffenden Bestimmungen dieses Musterstatutes nicht richtig bestellt sein und von den Rabbinern mit Recht angefochten werden dürften, geht schon aus der in dem Musterstatute vorausgeschickten Verfügung hervor „daßzu allen d iesbezüglichen Berathungen der Cultusgemeindevertretung der Rabbiner beiz uz Lehen ist". Meine Herren allesammt! Ich appellire an Euer jüdisches Herz! Lasset es um Gottes Willen nicht zu, daß die erwähnten Bestimmungen in die neuen Statuten ausgenommen werden; erklärt kategorisch, daß der Rabbiner nach wie vor der Vorgesetzte, das Oberhaupt der Gesammtgemeinde zu verbleiben, daß er in keiner seiner Amtshandlungen durch Jemand in der Gemeinde beschränkt zu werden hat, daß die Anordnungen für ihn bereits in den heiligen Schriften vorgezeichnet sind und Nie.mandem in der Gemeinde ein Recht eingerämmt werden kann, ihm Anordnungen zur Befolgung zu ertheilen, daß erunterkeinerDisciplin innerhalb der Gemeinde steht noch QpfteCCt werden darf, und ihm gegenüber die äußerst beleidigenden Bestimmungen der Disciplinaruntersuchung, Suspendirung und Entlassung auch nicht einmal in den Gedanken kommen dürfen. Meine Herren! Ich bitte mir glauben zu wollen, daß nicht die Rücksicht auf meine eigene Person allein es ist, die mich veranlaßt, gegen die erwähnten Bestimmungen des Musterstatutes zu protestiren, obwohl es selbst dann nicht als Selbstsucht betrachtet werden dürfte, da ja die Wahrung seiner Ehre und seines berechtigten Interesses für jeden Menschen als ein nicht außer Acht zu lassendes Gebot -ber Selbsterhaltung zu gelten hat. Es ist zugleich auch die nicht minder gebotene Rücksicht auf den Frieden in der Gemeinde, da es aar keinem Zweifel unterliegt, daß durch die Aufnahme der erwähnten Bestimmungen in die neuen Statuten öftere Reibungen und Conflicte werden geschaffen, welche den Frieden der Gemeinde stören und ihr Gedeihen schwer schädigen werden, wo dann mit Recht wird gesagt werden können: „Den Wind haben sie gesäet und Sturm ist ihre Ernte". Aber noch mehr als auf die gegenwärtige Generation müssen wir auf die kommende Rücksicht nehmen, daß nicht auch ihr friedliches Gedeihen durch diese unheilbringenden Bestimmungen gestört werden soll. Wir müssen auf die kommende Generation umso mehr Rücksicht nehmen, als sie ja an der Berfaffung der neuen Statuten gar keinen Antheil, sondern dieselben als ein von uns überkommenes Vermächtniß erhalten haben werden, und bei der schädlichen Wirkung derselben mit Recht sagen dürften: „Unsere Väter haben gesündigt und sind nicht mehr, wir aber leiden in Folge ihrer Sünden". — Und unsere Sünde würde eine schwerwiegende sein, wenn wir die famosen Bestimmungen des Musterstatutes in die neuen Statuten aufnehmen sollten. Ich beantrage daher,folgende Emendationen und Eliminationen an dem Musterstatut vorzunehmen, u. zw.: 1. Abschnitt HL. § 10, Z. 6 Lez. 7 hat anstatt der dort gen Fassung zu lauten: „Die Anstellung der Rabbiner und deren Assessoren, ferner die Anstellung der Gemeindefunctionäre, Beamten und Diener, und Feststellung ihrer Gehalte." — Die nachfolgende Bestimmung „DieSuspendirung des u. f. w." hat zu entfallen. 2. Abschnitt IV., § 19, Z. 6 bez. 7 hat zu lauten: „Die Disciplinargewalt überdieBeamten und Diener, dieselben zu suspendiren und Anträge auf deren Anstellung, Suspendirung und Entlassung beim Cultusrathe zu stellen. Das hat selbstverständlich auf den Rabbiner keinen Bezug, da er nicht in diese Kategorie gehört, keiner Disciplin unterliegt und ebensowenig suspendirt oder entlassen werden kann." 3. Ebendort, Z. 7 hat zu lauten: „Sämmtliche Ernennungsdecrete für alle Angestellten der Cultusgemeinde, wie auch Entlassungs- und Pensionsdecrete an die Gemeindeangestellten und Diener, mit Ausschluß des Rabbiners betreffs der Entlassung, weil, wie bereits gesagt, bei ihm eine Entlassung nicht stattfindet." 4. Abschnitt VI., 8 28, Al. 6 hat zu lauten: „Die Anstellung eines Rabbiners erfolgt auf gegenseitigem Uebereinkommen zwischen ihm und dem Cultusrathe entweder provisorisch auf mindestens 6 Jahre oder auf Lebenszeit. Sollte im ersteren Falle dem Rabbiner vor Ablauf des fünften Jahres nicht auf Grund eines mit stichhaltigen Motiven begründeten Beschlusses des Cultusrathes, und zwar von einer Majorität von zwei Dritteln der anwesenden Cultusräthe, welche aus mindestens drei Vierteln der sämmtlichen Mitgliedern des Cultusrathes bestehen müssen, gekündigt werden, so verbleibt er auf Lebenszeit. Gegen eine solche Kündigung steht dem Rabbiner die Berufung bei allen Instanzen der Behörden frei, und wird sein Verbleiben im Amte oder Nichtverbleiben nur von ihrer endgiltigen Entscheidung abhängen. Bis zu dieser endgiltigen Entscheidung hat er im vollen ungestörten und ungeschmälerten Besitz seiner Stellung und all seiner Rechte zu verbleiben. — Ein definitiv angestellter Rabbiner hingegen kann nicht suspendirt oder entlassen werden." 5. Ebendorr, § 30, Al. 2 hat zu lauten: „Jeder ueuernannte u s. w. mit Ausschluß des Rabbiners u. f. w." 6. Ebendort, 8 32, Al. 2. Z. 1 hat zu lauten: „Die Leitung des Gottesdienstes." Der Zusatz „im Einverständnissemit dem Cultusvorstande" hat zu entfallen. 7. Ebendort. Z. 7: Die Bestimmung „Anordnungen des Cultusvorstandes u. s. w." hat zu entfallen. 8. Ebendort, ß 33 hat zu lauten: „Assessoren werden zur Aushilfe des Rabbiners nur die von ihm vorgeschlagenen in der hiezu erforderlichen u. s. w." 9. Ebendort, § 34, Al. 1 hat zu lauten: „Die Ernennung der Schächter erfolgt seitens des Cultusrathes, es können jedoch nur die vom Rabbiner vorgeschlagenen ernannt werden" und 10 Möge noch an passender Stelle folgende zur Aufrecht- Haltung der Eintracht in der Gemeinde nöthige Bestimmung ausgenommen werden: „Der Cultusvorstand ist verpflichtet, strengstens darüber zu wachen, daß kein Anderer irgend welche Function des Rabbiners ausüben oder denselben in der Ausübung seiner Functionen auf irgend welche Weise stören oder auf dieselbe störend einwirken soll, und hat nöthigenfalls hiezu den Schutz der Behörde anzurufen." Indem ich mich der angenehmen Hoffnung hingebe, daß ich mit meinen wohlgemeinten Worten nicht wie der Prediger in der Wüste bleiben werde, daß dieselben vielmehr, weil vom Herzen kommend, auch in Euer jüdisch fühlendes Herz dringen und nicht wirkungslos bleiben werden, schließe ich, Euch allen ein recht friedliches Zusammengehen der Gemeinden mit ihren Rabbinern wünschend, zum Heil und Frommen Israels. Amen Vom Jahrmarkt des Lebens. „Jud* bleibt JudN" Einen weiteren Beitrag zu den Wandlungen, welche die confefsionellen Neigungen des Dr. Lueger im Laufe der Jahre erfuhren, lieferte der Abgegeordnete Dr. Kronawetter in einer Wählerversammlung des VI. Bezirkes. Er wies darauf hin, daß Dr. Lueger fünfzehn Jahre hindurch der intimste Freund und gelehrige Schüler des Juden Dr. Ignaz Mandl war. „Wenn der Jude überhaupt schlecht ist," sagte Dr. Kronawetter, „wie konnte Dr. Lueger ein halbes Menschenleben lang eine so innige Freundschaft mit Dr. Mandl pflegen? ,,Jud' bleibt Jud'!"