Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1895-09-18 · 38 (18.9.1895) · page 9

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
12 (1895)
Issue
38 (18.9.1895)
Date
1895-09-18
Page
– (sequence 9)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3020846-3021061-3021100--04902-3029112
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 38 Dr Bloch's Wochenschrift. Seile 693 3. Die irdische Gerechtigkeit straft den Verbrecher, wie sie ihn erwischt, aber Gott inacht nicht jeden Wvchenschluß die Rechnung. Er läßt den Sünder sich selbst mit dem strafen, mit dem er gesündigt, aber „er hat kein Wohlgefallen an dem Tode des Sünders, sondern an der Rückkehr des Frevlers von seinem Wandel, daß er lebe, sagt der Prophet Ezechiel. Und der Historiker sagt: „Die Weltgeschichte ist das Weltgericht." Ein Staat, dessen Regierungsprineipieu Despotie, Intoleranz und extremer Nationalismus sind, muß früher oder später von dem Schicksal Spaniens erreicht werden. M. Einige Bemerkungen;n dem vom h. kk. Cultusminiyerium veröffentliMen Musterstatut für jüdische Gemeinden. Ein Mahnwori in letzter Stunde von Samnel Waldberg, Rabbiner in Jaroslau. An die Herren Cultus- und Beiräthe der israelitischen Gemeinden Galiziens. Da die verehrten israelitischen Gemeinden daran gehen, auf Grund des vom h. k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht veröffentlichten Musterstatutes ihre neuen Statuten zu verfassen, so finde ich mich veranlaßt, einige wichtige Bemerkungen zu einigen Bestimmungen des Musterstatutes vorzubringen, welche Bemerkungen auch auf die diesbezüglichen Bestimmungen des neuen Elaborates Anwendung finden dürften. Seit uralten Zeiten bis auf die Gegenwart pflegt, wie allbekannt, das Berhältniß zwischen den Jsraeliten-Gemeinden Galiziens und ihren Rabbinern ein echt patriarchalisches zu fein, indem die Gemeinden ihre Rabbiner als ihre Oberhäupter, als ihre väterlichen Leiter und Berather zu betrachten und ihnen Hochachtung und Ebrfürcht, gepaart mit kindlicher Liebe und Anhänglichkeit, die Rabbiner wiederum, sie als die ihrer Leitung und Belehrung anvertrauten Kinder betrachtend, ihnen väterliche Treue und Hingebung entgegenzubringen gewohnt waren und es auch bis nunzu sind. Und so gestaltete sich das Berhältniß zwischen denselben zu einem wahrhaft familiären und für beide Theile beglückenden: und Fälle, wo zwischen! ihnen Mißhelligkeiten oder gar Zwistigkeiten vorgekommen sein, sollten, gehören zu den äußerst seltenen. Nun erscheint gleichsam wie eine gefahrdrohende Wetterwolke am heiteren Himmel eine Bescheerung für die Jsraeliten- Gemeinden Galiziens in Gestalt eines Musterstatutes, welches manche Bestimmungen enthält, die das altehrwürdige beglückende Berhältniß zwischen Gemeinde und Rabbiner, und zugleich auch den Frieden in der Gemeinde zu zerstören geeignet sind. Denn diese Bestimmungen schleudern, ganz nach Münchhausen'scher Methode, den Rabbiner von seiner bisherigen Stellung als Oberhaupt der Gesammtgemeinde zur niedrigen Stellung eines Untergeordneten des Cultusrathes resp. Cultus- Vorstandes, beschränken seine zum Heil der Gemeinde nothwendige Selbstständigkeit selbst in rein rituellen Sachen, machen ihn den Anordnungen des Cultusvorstandes unterwürfig, ja bedrohen ihn sogar mit bis nunzu unerhörter Disciplinaruntersuchung, Suspendirung und Entlassung und machen ihn somit zu einem bloßen willenlosen Werkzeug in den Händen eines jeweiligen Cultusvorstandes. So bestimmt: 1. Abschnitt III, § 10, Z. 6 bezw. 7 als zu den Beschlüssen des Cultusrathes gehörend: „die Suspendirung und Entlassung des Rabbiners". 2. Abschnitt IV, § 28: „daß selbst ein definitiv angestellter Rabbiner nach durchgeführter Disciplinaruntersuchung durch den Cultusrath entlassen werden kann". 3. Ebendort 8 32: „daß der Rabbiner den Gottesdienst im Einvernehmen mit dem Cultusvorstande zu leiten Hot". 4. Ebendort, nach Aufzählung der Pflichten des Rabbiners als 7. Pflicht: „die Anordnung des Cultusvorstandes innerhalb des statutenmäßigen Rahmens pünktlich und genau zu befolgen". Diese Bestimmungen sagen deutlich, daß: 1. der Rabbiner seiner bisherigen Stellung als Oberhaupt der Gesammtgemeinde verlustig und von nun an zum Untergeordneten des Cultusrathes und speciell des Cultusvorstandes degradirt erklärt wird, daß er 2. consequenterweise die Anordnungen des Cultusvorstandes, wie ein gehorsamer Diener pünktlich und genau zu befolgen hat, daß er ferner 3. im Nichtbefolaungsfalle, wie überhaupt bei jedem von einem durch irgend welche Ursache ihm nicht geneigten Cultusvorstande leicht herbeizuführenden Anlasse mit Disciplinaruntersuchung, Suspendirung und Entlassung tractirt werden soll, und daß er 4. selbst den Gottesdienst, welchen höchstwichtigen, reinreligiösen Gegenstand doch Jedermann als in den ausschließlichen Wirkungskreis des Rabbiners gehörend anerkennen muß, von nun an nicht ohne Einvernehmen m i t d e m C u ltu sv o rst a n d e — der ja möglicherweise darüber zu urtheiken nicht fähig oder etwa reformsüchtig sein könnte — soll leiten können. Ich frage Sie nun meine Herren! muß nicht das Herz eines Rabbiners der Gegenwart sich ob der Schmach und der Schande empören, die ihm ganz unverschuldeterweise augethan werden soll, von seiner bisherigen altehrwürdigen Stellung eines Oberhauptes der Gemeinde herabzusteigen und ein bloßer „Functionär", ein gehorsamer Diener des Cultusrathes resp. des Cultusvorstandes zu werden? Wenn das Gesetz vom Jahre 1890 den Rabbiner auch als Functionär betitelt, so ist dies eben eine bloße Betitelung, die mit Bezug auf die durch denselben bei der Gemeinde versehene Function der Seelsorge ihre Richtig, keit hat, und in diesem Sinne sind ja alle und selbst die höchstgestellten Beamten des Staates Functionäre. aber dies entkleidet den Rabbiner nicht seiner bisherigen Selbstständigkeit und Würde, und ist nicht in dem Sinne zu deuten, daß er zum untergeordneten Functionär herabgesetzt werden soll, wie aus den erwähnten Bestimmungen des Musterstatuts klar hervorgeht. Muß nicht auch ein jeder Zukunftsrabbiner sich empört fühlen, wenn er folgende Betrachtung anstellt: „Ich habe von meiner Jugend an bis in das Mannesalter über das schwierige Studium der zahlreichen biblischen und talmudisch-rabbinifchen Schriften, wie auch, wie das neue Gesetz erfordert, der profanen Wiffenschaften mich plagen müssen, habe mich eines strengreligiösen, mit selbstauferlegten Einschränkungen und Entsagungen verbundenen makellosen Lebenswandels befleißigt, wodurch ich die Fähigkeit die und Würdigkeit zur Bekleidung einer Rabbinerstelle erlangt habe, und nach all diesen äußerst schwierigen Vorbedingungen werde ich am Ende gar dazu kommen, einem Cultusvorstande untergeordnet zu werden, der bekanntlich zu seiner Wählbarkeit keiner der erwähnten Vorbedingungen bedarf; werde keine Selbstständigkeit besitzen, und immer das Damoclesschwert der Disciplinaruntersuchung, der Suspendirung und der Entlassung über meinem Haupte schweben sehen müssen, wenn ich meiner besseren Ueberzeugung ohne Scheu Ausdruck geben werde?" Ja, eine solche Betrachtung, die sich von selbst aufdrängt, ist keineswegs geeignet, die Juden zum Rabbinatsstudium anzueifern, muß und wird vielmehr denselben alle Lust hiezu benehmen. Ich will meine Behauptung aber noch weiter ausdehnen. Ich habe nämlich die Ueberzeugung, daß die erwähnten Bestimmungen des Musterstatutes nicht nur die Rabbiner und Rabbinatscandidaten allein, sondern auch alle, gleichviel ob fromme, ob nicht fromme, wenn nur jüdisch denkende und fühlende, von Ueberhebung und Herrschsucht nicht befangene Gemeindeglieder empören müssen. — Es muß sie empören die Herabwürdigung des Rabbinerstandes, nicht blos aus berechtigter und gebotener Theilnahme für diesen so mühsam und entsagungsvoll errungenen Stand, sondern zugleich aus Rücksicht auf die Ehre der ganzen Gemeinde, die mit dem Antasten der Ehre ihres Rabbiners auch selbst angetastet und verletzt wird: — es muß sie empören die Einschränkung des Wirkungskreises des Rabbiners selbst in rein rituellen Angelegenheiten, — und es mnß sie empör« n die Möglichkeit der Störung des Friedens der Gemeinde durch Reibungen und Conflicte zwischen dem Cultusvorstande und dem Rabbiner, die durch die famostu Bestimmungen ohne dessen Anlaßgabe leicht werden herbeigeführt werden können.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.