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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1895-08-30 · 35 (30.8.1895) · page 10

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
12 (1895)
Issue
35 (30.8.1895)
Date
1895-08-30
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Seite 638 Nr. 35 Dr. Bloch's Wochenschrift» welche gesetzlich in den Dörfern und Weilern des Gouvernements Poltawa ansäßig sind, keine eigenen Friedhöfe haben und zufolge dessen ihre Todten auf den bei den Städten und Ortschaften belegenen Friedhöfen begraben; 2. daß eine derartige Ueberführung von Leichen (besonders solcher zufolge von Jnfectionskrankheitcn) die öffentliche Gesundheit mit ernster Gefahr bedroht. In Folge dessen regte besagte Semstwo die Frage an, ob die auf legaler Grundlage in den Dorfschaften wohnenden Juden Grundstücke zur Errichtung von Friedhöfen erwerben können. Zur Erklärung des Vorstehenden und Nachstehenden muß ich Folgendes bemerken: Laut der sogenannten Maigesetze von 1882, welche Graf Jgnatieff (von den Türken „der Vater der Luge" und von der europäischen Diplomatie „Der Mephistopheles des Orients" genannt), damals Minister des Innern unseliges Andenkens, mit so „liebevoller Sorgfalt" ausgearbeitet und promulgirt, ward ungeordnet, daß von nun ab den Juden die Anfiedlung auf dem flachen Lande ausnahms- und bedingungslos verboten werden sollte, daß jedoch diejenigen, welche bis zur Veröffentlichung dieses Ukases in den Dorfschaften seßhaft, daselbst belassen werden dürften. Ich habe seinerzeit an dieser Stelle auseinandergesetzt, wie selbst dieses inhumane Gesetz der Regierung grausame Deutungen seitens der Executivbeamten erhielt, durch welche die Härte desselben noch weit mehr verschärft wurde, die Verordnungen geradezu einen drakonischen Charakter gewannen. So z.B. durften die jüdischen Dorfbewohner nicht ein Haus verlassen, um in ein anderes zu ziehen, da die Polizei diese Uebersiedlung ganz willkürlich als Neuansiedlung betrachtete und folglich die Betreffenden ganz verjagte. Freilich casstrte der Senat diese tyrannische Anordnung und Gesetzesverletzung seitens der Provinzialbehörde, jedoch wie viele arme, auf diese Weise heimatlos gewordene, vogelfrei erklärte Dorfjuden konnten diesen kostbaren und schwierigen Weg der Beschwerdeführung bei der höchsten Justizinstanz des Landes betreten! Diejenigen Juden, die es glücklich zuwege gebracht hatten, in ihrem ländlichen Wohnsitz zu verbleiben, ohne der polizeilichen und administrativen Willkür zum Opfer zu fallen, hatten jedoch nicht das Recht, Grundbesitz zu erwerben, konnten also keine Friedhöfe anlegen, um ihre Todten zu bestatten; mit anderen Worten, sie hatten wohl das proble natische Recht, außerhalb des Ghetto zu leben, aber nicht daselbst zu st e r b e n, mindestens begraben zu werden. Selbstverständlich, daß der Senat diesen Widerspruch zwischen Wort und That redressiren mußte, sobald die Sache an seine Competenz zum Austrag gelangte. Der Gesetzgeber, der den Juden gestattete, außerhalb des Ghetto zu leben, konnte doch unmöglich beabsichtigen, ihnen zu verbieten, daselbst zu sterben, resp. beerdigt zu werden. Es war eine einfache Lücke im Gesetze, -die aber jahrelange Scherereien nach sich zog. Da nämlich den lebenden Juden verboten war, Grund und Boden zu erwerben, so fanden die Localbehörden es für selbstverständlich, daß sich dieses Verbot auch auf die Todten erstrecke und verweigerten resolut die Erlaubniß zum Ankäufe eines Grundstückes behufs Errichtung eines Friedhofes: Da man nun einmal die todten Juden nicht auf christlichen Gottesäckern Placiren konnte, so war man gezwungen, dieselben oft sehr weit nach der Stadt zu transportiren, um daselbst die letzte Ruhe, die man ihnen consequent aus der Erde versagte, in der Erde zu finden. Dieser Modus hatte aber seine Unbequemlichkeiten für beide Theile: den Juden wurden dadurch oft unerschwinglich hohe Transportkosten auferlegt, ganz abgesehen von den Laufereien, die man bei der Behörde hatte, um jedesmal die Erlaubnis zum Transport zu erlangen und seltsamerweise wollte sich der Leichenwagen nicht früher in Bewegung setzen, als bis man die Räder des bureaukratischen Adminisbmtivmechanismus nachdrücklich geschmiert; für die christliche Bevölkerung, durch deren.Wohnrayon die Ueberführung jüdischer, oft an Jnfectionskrankheiten gestorbener Ecdenpilger sich vollzog, lag die Ansteckungsgefahr sehr nahe, was auch, wie oben erwähnt, die Poltawa'sche Semstwo bewog, beim Senat zu Gunsten der todten Juden zu petitioniren, daß man ihnen das Recht der Erwerbung von Grundbesitz gestatte, welches man ihren lebenden Glaubensgenossen beharrlich versage. Obwohl das famose Prohibitionsgesetz des Grafen N. P. Jgnatieff vom 3. Mai 1882 den Juden bedingungslos den Erwerb oder die Pacht von Grund und Boden außerhalb der Städte und Octschaften verbietet, so fand jedoch der Senat in Anbetracht des in hygienischer Beziehung bedrohlichen Bestattungsmodus von Juden, daß es den lebenden Israeliten zu gestatten sei, zum Zwecke der Anlegung von Friedhöfen ausnahmsweise Grund und Boden zu erwerben, daß dieser Erwerb jedoch nicht einzelnen Juden, sondern nur der gesammten Gemeinde als solche erlaubt werden könne. Nun hatte aber diese Senatsgendhmlgung einen Haken, dank welchem dieselbe ganz illusorisch wurde. Die noch in den Dörfern und Weilern vereinzelt wohnenden Juden bilden nämlich keine Gemeinde, sondern leben vereinzelt hie und da. Auf Grund dessen ersuchte die Semstwo den Senat, den Juden zu gestatten, Associationen behufs Ankaufs von Landparcellen zur Anlegung von Friedhöfen zu bilden. Es ergibt sich also folgendes Curiosum: Eine Gouvernementsbehörde empfiehlt dem dirigirenden Senat, ein bestehendes Gesetz zu umg hen, da sich die Unmöglichkeit der Anwendung desselben herausgestellt hat. Und man wundert sich, daß die Juden die Gesetze umgehen. Wie sollen und können sie anders handeln, wenn manche dieser Gesetze derartig sind, daß sie überhaupt nicht befolgt werden können. Freilich wäre es viel einfacher und würdevoller, wenn die Legislative derartige Verordnungen, deren Unvereinbarkeit mit dem praktischen Leben sich augenscheinlich herausgestellt hat, einfach aufhebe, da deren Existenz blos die normalen Functionen des Regierungsmechanismus behindere und die regelmäßige Entwicklung des socialen Lebens beeinträchtige. Aber weil eben dieses Mittel das einfachste und radikalste ist, um zahlreiche Uebelstände abzustellen, wird es nicht angewendet und der Codex der speciell Juden betreffenden Gesetzesverordnungen ist so riesig gewachsen, daß man keine Uebersicht desselben haben kann und' daß zahlreiche, zu verschiedenen Zeiten in diversem Sinne erlassene Verordnungen sich unter einander in grellem Widerspruche befinden und als Ausgangspunkt endloser Mißverständnisse, Friktionen und Collisionen dienen, die schließlich durch klingende Gründe beglichen werden müssen und ist es immer der Jude, der die Zeche zu zahlen hat. . .. Daher auch die beispiellose Corruption des Beamtenpersonals. Daher auch gewisse Polizeikreis-Chefs bei einem Jahresgehalt von Eintausend Rubel es zuwege bringen, das Zehnfache zu verausgaben und noch dazu einen Sparpfennig zurückzulegen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Senat, an den jetzt die Lösung der höchst eigenthümlichen Frage herantritt, ob es den Juden gestattet werden dürfe, außerhalb des Ansiedlungsrayons zu sterben und bestattet zu werden, den Parias dieses Recht durch Umgehung des Grundgesetzes gewähren wird, wenn nicht aus Zärtlichkeit für die Juden, so doch aus Besorgniß für die Christen, aber dadurch ist diese Frage noch nicht gelöst und entschieden. Als Pendant dazu kann folgende Episode dienen, die sich in der Nähe Petersburgs ereignete. Dem berühmten Eisenbahnkönig und Erzmillionär Samuel Samnilowitsch Poljakow war vor Jahren eine Tochter gestorben, die er zärtlich liebte. Er ließ ihr in der Nähe der Kaiser-Sommerresidenz Zarskoje-Selo (wo auch Se. Majestät Nicolaus I. vorzugswerse sogar im Winter residirt) ein prachtvolles Mausoleum errichten, welches er als Familiengrab bestimmte, und setzte eine sehr bedeutende Summe fest, von deren Zinsen zehn arme Juden genährt und gekleidet, ihnen außerdem Wohnung und ein gewisser Gehalt ausgesetzt werden sollte und die, eine Minjan bildend, an der Gruft das Schacbris- Minche undMariwgebet verrichten und außerdem in den Zwischenpausen abwechselnd Psalmen ablesen sollten. Nun aber erwies es sich, daß dieser letzte Wille des seitdem auch zu seinen Vätern versammelten Millionärs unausführbar sei, da man keine zehn Juden finden konnte, die sich für die ihnen gebotenen lucrativen Functionen eignen. Bei der in Mitte der russischen Juden herrschenden außerordentlichen Armuth wird es fast unglaublich erscheinen, daß unter den fünf Millionen Proletariern keine zehn Individuen zu finden seien, die eine materiell günstige Stellung einzunehmen wünschten. Freilich Candidaten gab es wohl genug, aber alle, die sich dazu meldeten, hatten nicht die erforderliche Gerichtsqualification des Wohnrechtes. Das Recht, außerhalb des Ghetto zu weilen, genießen nur Personen, die einen akademischen Grad besitzen oder Großhändler sind. Nun werden sich schwerlich zehn Aerzte, Juristen oder Kaufleute finden, die sich dazu hergeben dürften, ihr ganzes Leben am Grabe eines

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