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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1895-08-30 · 35 (30.8.1895) · page 9

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
12 (1895)
Issue
35 (30.8.1895)
Date
1895-08-30
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Nr. 35 Dr. Bloch's Wochenschrift. Seite 637 und frei ministerielle Entscheidungen und Resolutionen aller anderen höheren und niederen Behörden. Die Juden haben in den meisten Fällen beim Senate wirksame Abhilfe gegen ungerechte Bedrückung und willkürliche Deutung von Gesetzen seitens diverser Behörden gefunden. Doch da der Senat nur zur Redressur und Remedur begangenen Unrechtes da ist und keine legislativen Machtbefugnisse hat, so sind seine Entscheidungen nur stets für den gegebenen Fall maßgebend, schaffen kein PräceVenz. Der Senat cassirt eine ministerielle Verordnung, einen behördlichen Beschluß, welche er dem Wesen nach als illegal anerkennt, jedoch kann sich dieselbe Gesetzlosigkeit noch zahllose Male wiederholen und muß in jedem gegebenen Falle durch eine Petition an den Senat darüber Beschwerde geführt werden, da dessen Anordnung nur für den einzelnen Fall gilt und keine allgemeine, für die Zukunft in allen ähnlichen Eventualitäten bindende gesetzliche Kraft erhält. Und da die Procedur der Beschwerdeeinreichung an den Senat ziemlich complicirt und auch recht kostspielig ist, so kann nicht ein Jeder diesen Rettungsweg beschreiten und so geht manche gerechte Sache verloren, so werden manche vitale Interessen gröblich verletzt, so findet die Redressur gar iranchen schreienden Unrechts nicht statt, weil die Betreffenden nicht beim Senat Appell einlegen konnten, da ihnen dazu die Mittel fehlten. In Bezug auf die Ungerechtigkeiten, von denen die Juden betroffen werden (und zwar leider nur gar zu häufig), hat sich der Senat fast ausnahmslos stets auf Seiten der Unterdrückten gestellt und ihnen Recht angedeihen lassen. Der Senat läßt keine Gesetzesverletzung zu, kann sie nicht toleriren, da er berufen ist. Hüter der Gesetze zu sein, da diese hohe Function sein raison ä'stre bedingt. Und muß man freimüthig eingestehen, daß der Senat auf derHöhe der an ihn herantretenden verantwortlichen Mission steht und daß er jede Gesetzesverletzung rügt, sei es ein hochgestellter Minister, der allmächtige Residenzpolizeichef oder eine niedere Provinzialbehörde, die sie begangen. Jede begangene Willkür findet sofortige Redressur, und das ist um so beachtungswerther, da der Senat seine Resolution im Namen des Monarchen verkündet, als deffen Repräsentant er in Steuerung von Gesetzesverletzunqen auftritt und seine Resolutiorilii stets mit der traditionellen Formel „Laut Ukas Seiner Kaiserlichen Majestät" u. s.'w., beginnt. Es ist, meines Wissens nach, noch nicht ein einziger Fall vorgekommen, daß der Senat die Beschwerde eines Juden zurückgewiesen, wenn dieselbe begründet gewesen, wenn dem Petenten in der That Unrecht geschehen, von welcher Seite es auch sei. Daraus folgt, daß weder der Monarch, noch seine Regierung im eigentlichen Sinne des Wortes durch strenge Gesetze die Juden verfolgen wollen; sie gehen blos dabei von der leider fälschlichen Voraussetzung aus, daß man die christliche Bevölkerung vor den räuberischen Exploitationsgelüsten der Juden schützen müsse. Alle die zahllosen erlassenen Gesetze und Verordnungen haben keinen anderen Zweck als den Schutz der Christen gegen die Juden. Von diesem verhängnißvollen irrigen Gesichtspunkte ausgehend, glaubt man sich zu den größten Ungerechtigkeiten berechtigt, verletzt man die elementarsten Menschenrechte, die primitivsten Anschauungen von Recht und Gerechtigkeit. Doch das ist noch nicht das Schlimmste. Bis die gegen die Juden gerichteten Gesetze aus dem Cabinet des betreffenden Ministers in die Kanzlei des mit der Ausführung derselben beauftragten Executivorganes gelangen, hat die ursprüngliche Verordnung ihren eigenthümlichen Charakter verloren, dient nicht mehr als Schutzmittel, sondern wird zum Werkzeug grausamer Verfolgung. Ich wiederhole: weder der Kaiser noch seine Regierung beabsichtigen eine systematische Verfolgung der Juden und sind die Judengesetze weiter nichts als ein Schutzmittel, gegen die angebliche jüdische Beutesucht, oie factisch freilich nicht existirt, wenigstens nicht so allgemein ist. Eine gewisse Exploitation ist sicher vorhanden, doch ist sie nicht eine specisisch jüdische Eigenschaft, sondern eine, die allen Racen und Consesfionen eigen ist. In dem Maße, wie der Kampf um's Dasein acuter wird, wie die Anforderungen des Lebens seltsamerweise in dem Maße wachsen, als die Möglichkeit sie zu befriedigen sucht, ist das gegenseitige Ausbeutungssystem eine gebieterische Nothwendiglkeit geworden, ist sie übrigens in größerem oder geringerem Maße stets gewesen. Di« Juden allein dafür verantwortlich machen,ist sicherlich Unrecht und der Senat spricht auch überall sein qaoB ego, wo man sich vertrauensvoll an ihn um Redressur wendet. Der Uebel größtes sind die Tschinowniki, deren schwere Hand nicht allein auf die Juden lastet, obgleich dieselben, als so ziemlich vogelfrei erklärt, am meisten darunter zu leiden haben. Der rechtlose Zustand der jüdischen Bevölkerung macht sie zum hilflosen Opfer eines schmählichen Ausbeutungsfystems seilender Beamten. Trotz der Centralisation des russischen Regierungssystems ist ein jeder Beamter in seinem engen Kreise fast allmächtig und übt eine beinahe schrankenlose Gewalt ans. Die gewaltige Entfernungen des Riesenreichs, die sich von Pontus Euxinus zum Eismeer, von Finnlands Granitfelsen bis an die Sandsteppen Centralasiens erstrecken, machen eine jede Controls fast illusorisch. So konnte es z. B. passiren, daß in einem Theile von Westsibirien sich ein von Größenwahn befangener Jsprowich (Kreispolizeichef) gerade zum Gott proclamiren ließ und von seine Gläubigen kniefällig angedetet und beräuchert wurde. Und das ist keine heitere Anekdote, sondern ein betrübendes Factum, das sämmtliche russische Zeitungen brachten, ein umso traurigeres Zeugniß geistiger Armuth und Abwesenheit jeglicher Regierungs« controle, da sich eine solche Profanation im Laufe mehrerer Jahre abspielen konnte und der Gottähnlichkeit des verruchten Kreischefs erst durch einen Zufall ein Ende gemacht wurde. Wenn also ein miserabler Agent der Provinzialhermandad sich im Laufe von etlichen Jahren ungehindert ungestraft auf den Gott Hinausspielen kann, ist es da zu verwundern, wenn die Provinzialverwaltung, durch Habgier angestachelt, die wirklichen Intentionen der Regierung ganz entstellt und die erlassenen Gesetze nicht dazu benützt, um die Christen gegen die Int en zu schützen, sondern um die Letzteren zu verfolgen und sich tributpflichtig zu machen. Daß die übrige Bevölkerungdiesen Gesetzesverletzungen passiv oder schadenfroh zusieht, ist etwas ganz Natürliches. Der Mensch ist nun einmal eine grausame Bestie, ein egoistisches Wesen, das in den Leiden seines Nächsten einen gewissen Trost findet. Der russische Bolkscharakter ist im Grunde äußerst gutmüthig und ist der Russe eigentlich von einer weitgehenden Toleranz. Doch die beständigen beschränkenden Gesetze in Bezug auf die Inden haben im russischen Volke hinsichtlich der jüdischen Mitbürger ein Gefühl der Verachtung und des Hasses künstlich eingepfropft, großgesäugt und genährt und die Beamten trugen das Ihrige bei, um den Volkscharakter zu vergiften. Trotzdem bricht sich der gesunde Menschenverstand oft Bahn und zerstreut den das Hirn wirre machenden fanatischen Nebel religiöser Unduldsamkeit und nationaler Verfolgungssucht. Während die Regierung einerseits Gesetze auf Gesetze erläßt, um die christliche Bevölkerung angeblich gegen die Ausbeutung seilender Juden zu schützen, wendet sich ein großer Theil dieser Bevölkerung an die Regierung mit der Bitte, die Juden nicht aus ihrer Mitte auszutreiben, da dieselben einen unerläßlichen Factor ihres industriellen, commerciellen und gewerblichen Lebens bilden. Selbst die judenfeindlichsten Blätter können nicht umhin, angesichts unumstößlicher Thatsachen zu der höchst betrübenden und sehr erbaulichen Schlußfolgerung zu kommen, daß die Ausweisungen der Juden die Interessen der christlichen Bevölkerung höchlichst geschädigt und gefährdet haben. In dieser Beziehung macht sich ein günstiger Umschwung in der öffentlichen Meinung bemerkbar und wird die Regierung nicht umhin können, derselben Rechnung zu tragen. Einstweilen ist unser einziger Schutz gegen jegliche Beamtenwillkür der Senat, dieses hohe Organ des Kaisers, welches die herrliche Aufgabe hat, geschehenes Unrecht wieder gut zu machen und den Schutzlosen Schutz zu gewähren. Uns hat sich der Senat stets auf der Höhe seiner Mission gezeigt und den Spruch bekräftiget „il y a encore des jnges ä St. Peiersbonrg!“ p XXII. Und so trat denn jetzt an den russischen Senat die inhaltsschwere, wenn auch trotz deL ernsten Gegenstandes nicht eines leichten Beigeschmackes von Humor entbehrende Frage heran, ob die Juden berechtigt seien, außerhalb des Ghetto zu sterben und begraben zu werden. Der Semstwo des Gouvernements Poltawa gebührt das Verdienst, diese Hamletftage angeregt zu haben, und zwar geschah es auf Grund folgender Erwägungen, die jedoch mit der Humanität nichts gemein haben, sondern als Ausfluß rein egoistischer Bestrebungen des Selbstschutzes betrachtet werden müssen, welches Motiv übrigens schon manches Gute zuwege gebracht, was ohne diesen zwingenden engherzigen Grund vielleicht nie verwirklicht worden wäre. Die Poltawaer Semstwo (Provinzialstände) hatte nämlich an den Senat folgende Eingabe gemacht: 1. Daß die Juden,

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