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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1895-08-23 · 34 (23.8.1895) · page 2

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
12 (1895)
Issue
34 (23.8.1895)
Date
1895-08-23
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Seite 614 Dr. Bloch's Wochenschrift. Nr. 34 Partei Heerfolge leisten, ihre Bedingungen stellen, daß sie sich die Gewähr einer ehrlicheren Berücksichtigung imd eines intensiveren Schutzes ihrer Interessen für die Zukunft verschaffen sollen. Wir hallen das nach dem mißglückten Experimente der parlamentarischen Coalition für unnöthig. Die Vertheidigung der staatsbürgerlichen Rechte der Juden ist eine Lebensfrage, eine Frage der Selbsterhaltung der liberalen Partei, denn immer und immer wieder muß es betont werden, daß der Antisemitismus wohl dem einzelnen Juden, nicht aber dem Judenthum gefährlich werden kann, daß er aber andererseits wohl die einzelnen christlichen Anhänger der liberalen Partei unberührt lassen mag, dem Liberalismus als solchen jedoch an's Leben geht. Die emancipatorische Arbeit, welche ein halbes Jahrhundert an dem Judenthum vollbracht hat, kann nicht mehr ungeschehen gemacht werden. Unsere geistigen und moralischen Waffen sind so stark, daß wir uns gegen weit ärgere Stürme beharlpten werden. Diese Thatsache muß auch die liberale Partei anerkennen und sich sagen, daß das jüdische Element eine der stärksten Wurzeln chrer Kraft bildet. Wir halten es daher für überflüssig, heute die Forderung nach festen Bürgschaften für die künftige Anerkennung und Wahrung unserer Rechte aufzustellen. Wir werden es stets in der Hand haben, diese Anerkennung zu erzwingen oder die liberale Partei im Falle ihres Abfalles von den freisinnigen Principien zu strafen. Der Kampf beginnt, seien wir auf unserem Platze! Vor mehr als zwei Jahrhunderten war es das Christcnthum, welches Wien vor den Horden der Barbaren rettete. Erwerben wir heute den: Judenthum den Ruhm, daß es Wien von der antisemitischen Barbarei retten half! Eine ruffische Vertrags-Auslegung. Die armen russischen Juden dürften noch selten um die Rechte, welche sie in ihrem Vaterlande besitzen, beneidet worden sein. Europa hat sich gewöhnt, ihrer nur mitleidig zu gedenken und die traurige, der Civllisation des Jahrhunderts hohnsprechende Lage zu bedauern, in welcher Rußland intelligente und treue Unterthanen schmachten läßt, blos weil sie eben Juden sind. Von Zeit zu Zeit erfährt das Ausland, daß die latente Judenhetze wieder einmal officiell geworden sei und daß die Leiden der russischen Juden selbst das Maß zu übersteigen beginnen, welches man schon als unabänderlich betrachtet. Wie gesagt, beneidenswerth erscheinen diese Lieblingskinder der russischen Knute wohl nie und es bleibt höchstens einigen begeisterten Vorkämpfern mittelalterlicher Rohheit Vorbehalten, Rußland darum zu beneiden, daß es sich in seinem von der Idee der Humanität noch nicht angekränkelten Naturzustände den Luxus gestatten kann, Staatsbürger ihrer Religion wegen zu drangsaliren, ja sogar veritable Judenverfolgungen abzuhalten. Trotzdem ist eine Gruppe österreichischer Staatsbürger gezwungen, die russischen Juden um ihre spärlichen Rechte zu beneiden, und sie kämpft einen — bis jetzt zumindest — völlig erfolglosen Kampf, um derselben auch theilhaftig zu werden. Es sind dies jene österreichischen Unterthanen, welche zugleich Juden find und die in Rußland geschäftliche Interessen zu vertteten haben. Sie sind allerdings der nicht unbegründeten Ansicht, daß die Frage ihrer Rechte in Rußland längst durch einen völkerrechtlichen Vertrag entschieden sei und daß ihnen die beneidenswerthe Gleichstellung mit ihren russischen Glaubensgenossen durch die österreichische Diplomatie bereits erworben wurde. Nichtsdestoweniger genießen diese Oesterreicher von den wenigen Rechten der russischen Juden kein einziges; sie sind rechtlos in Rußland, wenn sie chr Geschäft zwingt, in diesem Reiche. einen zeitweiligen Aufenthalt zu nehmen. Das Gesetz, welches die Rechte österreichischer Juden in Rußland genau umgrenzt, ist die am 18. Mai 1894 zwischen Rußland und Oesterreich-Ungarn abgeschlossene Handels- und Schifffahrts-Convention. Dieselbe ist im Wesentlichen nur eine Erneuerung des früheren Handels- Contractes vom Jahre 1860, dessen sümmtliche Bestimmungen mit Ausnahme der Artikel XII und XX in Kraft geblieben sind. Zwischen diesen beiden Verträgen liegt eine längere vertragslose Zeit. Der Artikel XIII des Vertrages von 1860, der in dem heute geltenden Vertrage in Kraft geblieben ist, sichert den beiderseitigen Unterthanen in den vertragsschließenden Staaten die gleichen Rechte und Pflichten zu und fährt dann fort: „Es ist wohlverstanden, daß die Beschränkungen, welche in den Staaten eines der beiden contrahirenden Theile h i nsichtlich der Israeliten fe st gesetzt sind, gleicherweise auf die dem gleichen Glaubensbekennlniß angehörigen U nterthanen des anderen Theiles Anwendung zu finden habe n." Durch diesen Zusatz hat sich Rußland vor der Zumuthung geschützt, den jüdischen Unterthanen Oesterreichs dieselben Rechte einzuräumen, welche es auf Grund des Vertrages den christlichen Staatsbürgern unserer Monarchie auf dem Principe der Gegenseitigkeit gewährt hat. Und das kann man vom Standpunkte Rußlands nur begreiflich finden. Denn ohne diese Clausel müßte Rußland die österreichischen Juden nicht nur günstiger als seine einheimischen, sondern mit seinen rechtgläubigen Unterthanen völlig gleichstellen. Vollkommen consequenterweise hat es daher in diesem Zusatze bestimmt, daß denselben nicht mehr Rechte zuftehen sollen, als den russischen Juden selbst. Und die österreichische Diplomatie mußte sich mit diesem schmalen Zugeständnisse zufrieden geben, weil nach völkerrechtlichen Grundsätzen für die eigenen Unterthanen im fremden Staate keine bessere Stellung zu erzielen ist, als diejenige, welche die gleiche Gruppe der Unterthanen des anderen Staates innehat. Diese klare Bestimmung des Artikels XIII und seines Zusatzes hat Rußland auch eingehalten, so lange der Vertrag vom Jahre 1860 in Kraft war. Erst in der vertragslosen Uebergangszeit änderte es seine Praxis und behandelte die jüdischen Kaufleute aus Oesterreich als rechtlos. Und als dann der neue Vertrag abgeschlossen wurde, welcher die auf die Juden bezüglichen Bestimmungen der alten Convention wörtlich wieder aufnahm, ignorirte Rußland diese Thatsache und behandelt die jüdischen Kaufleute aus Oesterreich jetzt vollkommen gesetzwidrig, während Oesterreich den Vertrag selbstverständlich loyal erfüllt. Es ist. nun begreiflich, daß österreichische Kaufleute, welche Juden sind und bei ihren Geschäftsreisen nach Rußland unter der jetzigen Praxis den größten Chicanen ausgesetzt sind, ein lebhaftes Interesse daran haben, daß Rußland die Bestimmungen des Vertrages, welchen es eingegangen ist, auch hält. Denn heute hat sich Rußland ein Drangsalirnngssystem zurechtgelegt, welches, nur auf der Mißachtung gesetzlicher Bestimmungen basirend, keine Grenzen kennt und den jüdischen Kaufmann der brutalsten Willkür preisgibt. Dieser Zustand schädigt jedoch vor Allem das Ansehen unserer Monarchie. Der Paß, den ihm Oesterreich zur Reise nach Rußland ansgestellt hat, gilt nichts, er wird einfach nicht anerkannt. Erst wenn der Besitzer durch das Attest einer Handelskammer nachweist, daß er ein protokollirter Kaufmann oder dessen Vertreter ist, wird ihm das Paß-Visum des Consulats ertheilt. Aber auch dann wird die Giltigkeitsdauer des österreichischen Passes nicht respectirt, sondern das Visum auf höchstens drei Monate ertheilt. In Rußland selbst aber darf er weder Handel noch Gewerbe betreiben, darf nicht Kauf- oder Miethverträge bezüglich unbeweglicher Güter in Städten abschließen, kann keine Gildeberechtigung erlangen und muß unnachsichtlich nach drei Monaten das Land verlassen, wenn auch vielleicht ein Aufenthalt von noch wenigen Tagen den größten Schaden von ihm abwenden könnte. Da nun aber alle diese Rechte den russischen Juden in ihrer Heimat unter gewissen Beschränkungen in Oesterreich unbeschränkt znstchen, da diese Mißachtung klarer Ver-

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