Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 12 (1895)
- Issue
- 29 (19.7.1895)
- Date
- 1895-07-19
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3020846-3021061-3021091--04735-3028936- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Dr. VLvch's Wochenschrift. Seite 535 Nr. 29 „Hoher k. k. Landesschulrath! In ergebenster Entgegnung auf die durch Note der hiesigen k. k. Bezirkshauptmannschaft z. Zahl 14782/95 uns seitens des hohen Landesschulrathes gewordene Aufforderung zur Aeußerung binnen 14 Tagen über den uns mitgetheilten, von Sr. Ehrwürden Herrn Dr. Jecheskiel Caro, Rabbiner und Prediger in Lemberg, verfaßten Lehrplan eines einheitlichen Unterrichtes der mosaischen Religion für sämmtliche galizische Mittelschulen — erachten wir es vor Allem als unsere angenehme Pflicht, sowohl dem hohen galizischen Landtage, als auch dem hohen k. k. Landesschulrathe unsere tiefgefühlte Dankbarkeit auszudrücken für die diesem für unsere jüdische Schuljugend hochwichtigen, bisher arg vernachlässigten Lehrgegenstande nunmehr zugewendete Fürsorge. Abgesehen von der großen erziehlichen Bedeutung eines geregelten einheitlichen Religionsunterrichtes für unsere jüdische Schuljugend, wird für dieselbe durch die bestehenden unterschiedlichen Lehrpläne an den verschiedenen Mittelschulen unseres Landes, die Freizügigkeit von einer Mittelschule zur andern zur Unmöglichkeit gemacht. Allein trotz alledem können wir uns mit den: oberwähnten Lehrplan nicht einverstanden erklären. Die uns zur Aeußerung über diesen hochwichtigen Gegenstand so knapp zugemeffene 14tägige Frist macht es uns unmöglich, den Car o'schen Lehrplan einer eingehenden Prüfung zu unterziehen; wir können jedoch nicht umhin, hiemit schon mit Rücksicht auf den für die VIII. Claffe der Gymnasial-, respective für die VII. Claffe der Realschule in einem unverhältnißmäßig großen Ausmaße in diesem Lehrplan vorgeschriebenen Geschichtsunterricht uns gegen die Annehmbarkeit des Letzteren entschieden auszusprechen, welcher Lehrplan unserer ohnehin mit profanen Gegenständen notorisch überbürdeten Schuljugend, überdies noch gerade im Maturajahre, einen so umfangreichen Lehrstoff auferlegen will, welchen — unserer Ueberzeugung nach — der talentirteste Schüler kaum mit Erfolg bewältigen könnte. Dieser Geschichtsunterricht zweckmäßig und entsprechend classenweise aufgetheilt, wäre gewiß von unschätzbarem Werthe! „Wir erlauben uns daher unsere Ansicht dahin zu äußern, daß bei der großen Wichtigkeit dieser ebenso schwierigen als bedeutsamen Frage es sich empfehlen würde, dieselbe einer vom hohen Landesschulrathe einzuberufenden Enquete zur gründlichen Prüfung vorzulegen, bestehend aus den an den galizischen Mittelschulen bisher staatlich angestellten jüdischen Religionslehrern, den Rabbinern aus Lemberg, Krakau und Przemysl und dem früheren Director der Lemberger Czaczki - Schule, nunmehrigen Jnspector der Baron Hirsch-Stiftungsschulen, Herrn Nehemias L and es, welcher Enquete der Caro'sche Lehrplan als schätzbares Material zuzuweisen wäre. Durch den Austausch der Ansichten berufener Sach- und Fachkenner allein könnte die in Rede stehende schwierige Frage zur allgemeinen Befriedigung einer gedeihlichen Lösung zugeführt werden. Vom Israelitischen Cultusvorstande in Drohobycz." So sehr dringend die Regelung der gedachten Frage auch unstreitig ist, würden wir es als eine Halbheit ansehen, wenn nicht gleichzeitig in Verbindung mit derselben auch die ebenfalls von Dr. Gold mann im galizischen Landtage urgirte Errichtung eines Seminars zur Heranbildung jüdischer Religionslehrer endlich zur Verwirklichung gelangen sollte. Es ist dies eine Forderung, auf welche wir Juden vollen gesetzlichen Anspruch haben. § 4 des Gesetzes vom 20. Juni 1872, welche Gesetzbestimmung auch im Ges. v. 17. Juni 1888 beibehalten wurde, bestimmt in klarer Weise: „Die regelmäßige Ertheilung des Religionsunterrichtes an Lehrerbildungsanstalten und Mittelschulen ist für jede C o n f e s sio n s i ch er z u st e l l e n, welcher wenigtens 20 Schüler in allen Classen zusammen, an welchen die Religion als obligater Lehrgegenftand gelehrt wird, angehören". Aus dem Begriffe des „Sicherstellens" fließt die gesetzliche Verpflichtung, in gleicher Weise wie für jede andere Confession, auch die zur S i ch e r st e l l u n g des Religionsunterrichtes der Israeliten erforderlichen Bedeckungsmittel aufzubringen, für die Beschaffung der nöthigen Lehrkräfte zur regelmäßigen Ertheilung des mosaischen Religionsunterrichtes durch Errichtung von Lehranstalten zur Heranbildung hiefür qualificirter Lehrer Sorge zu tragen. Der galizische Landesausschuß hat kürzlich in Folge der vom Landtage ihm zugewiesenen Resolution des Abgeordneten Dr. Goldmann sich an die israelitischen Cultusgemeinden mit der Aufforderung gewendet, dieselben mögen sich für den Fall der Errichtung eines Seminars zur Heranbildung von jüdischen Seelsorgern und Religionslehrern zu Subventionirungen verpflichten. Allein fast sämmtliche galizische Cultusgemeinden find arm an Fonds. Der Bericht des Schulausschusses des Abgeordnetenhauses vom 26. März 1888 bezeichnete die Bestimmung des Art. 10 des Ges. v. 25. Mai 1868 und des § 3 des Ges. v. 20. Juni 1872, wornach die Kosten des Religionsunterrichtes von den betreffenden Confessionsgenossen aufgebracht werden solltm, aus dem Grunde a l s undurchführbar, weil die Steuerträger nicht nach den Confessionen geschieden, chnen sonach dieBeitrüge für den Religionsunterricht nicht leicht aufrepartirt werden könnten. Abgeordneter Schlesinger verlangte in der vorwöchentlichen Budgetdebatte, daß die statistische Centralcommission über die Leistungsfähigkeit der verschiedenen Racen und Confessionen auf verschiedenen Gebieten der Production Erhebungen „unter steter Rücksichtnahme auf die Völker" zu pflegen. Hiebei würde es sich — unserer Meinung nach — empfehlen, auch über die Steuerleistungen der verschiedenen Confessionen abgesonderte statistische Ausweise zu erheben, unter steter Rücksichtnahme auf die zu Gunsten der einzelnen Confessionen in Verwendung kommenden Mittel aus dem Steuersäckel. Da würden bedeutendere Ziffern herauskommen, als das von Dr. Kronawetter constatirte Deficit im Cultusbudget für katholische Zwecke, welches heuer im Betrage von 3,200.000 fl. wie alljährlich wieder vom Staate gedeckt wird, obschon für den Staat in Oesterreich keinerlei Verpflichtung hiefür besteht. Bei Erörterung der obberegten Rechtsfrage der Errichtung eines jüdischen Lehrerseminars können wir uns nicht der betrübenden Bemerkung enthalten, daß ein großer Theil der Schuld an den geschilderten Mißständen unseren berufenen Sachwaltern in den Gemeinde-, Landes- und Reichsraths- Vertretungen zur Last fällt. Durch unsere Indolenz werden uns unsere staatsgrundgesetzlich verbürgten Rechte vorenthalten. In Wien werden Rechtsschutzvereine gegründet, aber in Galizien lassen wir uns wehr- und schutzlos unser gutes Recht verkümmern. In dem Grunde des § 12 des Staatsgrundgesetzes vom 25. Mai 1868 sollen alle im Lande bestehenden Confessionen durch Repräsentanten im Landesschulrathe vertreten sein. In Ländern mit ungleich geringerer jüdischer Bevölkerung, wie beispielsweise in Oberösterreich und in der nachbarlichen Bukowina wurden Mitglieder des israelitischen Bekenntnisses in den Landesschulrath zur Wahrnehmung der konfessionellen Bedürfnisse der Israeliten berufen, für die 800.000 Israeliten in Galizien besteht bis zum heutigen Tage kein Vertreter im galizischen Landesschulrathe. Für uns fristet das bezogene Staatsgrundgesetz ein Scheindasein, ohne jede praktische Geltung. Alte sogenannte Gewohnheitsrechte ä la Saybusch, vergilbte Privilegien gellen hier mehr als Staatsgrund-