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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1895-07-05 · 27 (5.7.1895) · page 2

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
12 (1895)
Issue
27 (5.7.1895)
Date
1895-07-05
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Seite 494 Nr. 27 Dr. Bloch's Wochenschrift. Das „Gewohnheitsrecht" von Oesterreich. Es gibt also kein Gewohnheitsrecht von Saybusch! Das Gericht in Wadowice hat Diejenigen, welche auf Grund dieses vermeintlichen Rechtes die Wohnung eines Juden dexiolirten unb seine Habseligkeiten plünderten, zu schweren Kerkerstrafen verurtheilt. Auch in Saybusch gelten die österreichischen Staatsgrundgesetze und die. Verletzung derselben ist gesühnt worden, so weit überhaupt die Verletzung eines Grundrechtes gesühnt werden kann. Die Leute, welche in Wadowice auf der Anklagebank saßen, gehören zum Theile den niedersten Volksschichten, zum Theile jenem Kleinbürgerthum an, dessen Blick über die vier Ecken des vaterstädtischen Marktplatzes nicht hinausreicht. Der Arm des Gesetzes faßte sie, als sie ein Unrecht begingen, aber daß sie ein solches verübten, daß sie die Wohnung des jüdischen Advocaturs- Concipienten Dr. Leser stürmten, war kaum einem Einzigen von ihnen zum Bewußtsein gekommen. Was wissen diese beschränkten Menschen von den Staatsgrundgesetzen? Was wissen sie von der verfassungsmäßig gewährleisteten Gleichberechtigung? Es ist nicht einmal der Judenhaß, der sie zu dem verübten Frevel verleitete, wenigstens nicht jener giftgeschwollene Judenhaß, wie wir ihn hier in Wien kennen, sondern nur jene dumpfe, Jahrtausende hindurch von Geschlecht zu Geschlecht ererbte Abneigung, welche nicht auf politische und sociale, sondern auf völkerpsychologische und religiöse Motive zurückzuführen ist. Ja, fast könnte man in dem Verhalten der Saybuscher Bürger eine im letzten Grunde nicht unedle Handlung erblicken. Man hat ihnen gesagt, daß ihre Vaterstadt ein Privilegium besitze, durch welches sie ausgezeichnet sei vor allen anderen Städten im Lande. Der pfahlbürgerliche Localpatriotismus treibt ja oft sonderbare Blüthen. Für die Bürger von Saybusch bedeutete das angebliche Gewohnheitsrecht, daß kein Jude sich im Weichbilde der Stadt aufhalten dürfe, ungefähr dasselbe, wie für eine andere Stadt etwa das Privilegium, von jeglicher Militäreinquartierung befreit zu sein. War einmal der Glaube an jenes Gewohnheitsrecht den Saybuschern in Fleisch und Blut übergegangen, dann war es auch nur ganz natürlich, daß sie dasselbe mit aller Macht vertheidigten. Verantwortlich für das Geschehene — verantwortlich in höherem, als blos in criminellem Sinne — sind nicht Jene, die das vermeintliche Recht mit dem bestehenden verwechselten, sondern Jene, die zu Hütern des Gesetzes in Saybusch bestellt waren. Die Verhandlung in Wadowice hat über das Verhalten der Saybuscher Ortspolizei und der Gendarmerie ganz merkwürdige Dinge zu Tage gefördert. Der Polizei- Jnspector hat den Dr. Leser rufen lassen und ihm das Schicksal, von welchem er dann betroffen wurde, im Vorhinein angedroht. Derselbe Polizei-Jnspector hat eine amtliche Procedur eingeleitet, um die Confession des Dr. Leser festzustellen, und ihn dann unter Hinweis auf diese Confession zum Verlassen der Stadt aufgefordert. Und als am Abend der Krawall losbrach, stand die Polizei unthätig und die Gendarmerie, welche wenige Schritte vom Schauplatze des Krawalls stationirt ist, war nicht zu sehen. Die Organe der öffentlichen Sicherheit von Saybusch sahen ruhig zu, wie das Eigenthum nicht blos des Juden Dr. Leser, sondern auch der Saybuscher Bürgersfrau S o n c z k a zertrümmert und gestohlen wurde und es fiel ihr nicht ein, auch nur einen Einzigen der Excedenten dingfest zu machen. Erst am folgenden Tage, als die Gerichtscommission auf dem Thatorte erschien, nahm sie Verhaftungen vor und leitete die Untersuchung ein. Nicht der Jrrthum der Saybuscher Bürgerschaft, daß sie ein Gewohnheitsrecht besitze, welches Grundrechte des Staates aufhob, sondern die Frivolität, mit welcher sich die behördlichen Organe von Saybusch über die bestehenden Gesetze hinwegsetzten, ist das Beunruhigende in dieser Affaire. Man kann schließlich von dem Polizeiches eines weltentlegenen Provinzstädtchens nicht verlangen, daß er ein Rechtsgelehrter sei; aber daß Leben und Eigcnthum friedlicher Staatsbürger durch das Strafgesetz geschützt sind, und daß die Staatsgrundgesetze jeden Unterschied der Confession nach dieser Richtung aufheben, das muß jeder Wachmann, jeder Gendarm, geschweige denn ein Polizei-Jnspector wissen. Wußte er's, dann hat er durch die ausgesprochene Drohung und durch die spätere Duldung der Krawalle eine weit größere Schuld auf sich geladen als Diejenigen, welche auf der Anklagebank in Wadowice saßen. Wußte er's nicht, dann wirft dies ein trauriges Licht auf den Zustand der öffentlichen Verwaltung. Man vergegenwärtige sich einmal die Lage der Dinge. Mit selbstbewußter Würde pocht der Bürger von Saybusch auf ein angebliches Gewohnheitsrecht. Dieses vermeintliche Recht wird gestört, ein Jude siedelt sich in der Stadt an. Der Chef der Polizei, in den Augen der Bevölkerung die höchste Autorität, der Träger der staatlichen Gewalt, macht sich zum Anwälte des vermeintlichen Rechtes und verleugnet das geschriebene Gesetz. Der Sturm bricht los, und statt seine Pflicht zu thnn, ermuthigt er die Angreifer durch seine Unthätigkeit, bestärkt er sie in dem Jrrthum, daß das Unrecht, welches sie begehen, ihr gutes Recht sei. Was sich hier im engen Rahmen einer Kleinstadt abgespielt hat, spielt sich in der großen Haupt- und Residenzstadt des Reiches täglich ab. Das Geschehenlassen von Dingen, welche mit dem Strafgesetze und dem Staatsgrnndgesetze im Widerspruch stehen, ist ja die stehende, begründete Klage unserer Glaubensgenossen, und hundertmal haben wir daraus hingewiesen, wie durch diese stillschweigende Duldung des Unrechts in den unteren Volksclassen. die ja Sinn und Wortlaut der Gesetze nicht kennen, der feste Glaube erzeugt wird, daß die Hetze gegen die Juden, ja daß Angriffe auf Leben und Eigenthum derselben nichts Unerlaubtes seien. Man lese doch die antisemitischen Blätter von einem Tage zum anderen! Es ist unfaßbar, wie der Staatsanwalt solche Schmähungen und Aufreizungen passiren lassen kann! Man verfolge die Berichte über antisemitische Versammlungen! Es ist überflüssig, an das Schußgeld Ernst S ch n e i d e r's und an das geflügelte Wort Lue ge r's vom Hängen und Köpfen zu erinnern. Vor wenigen Tagen erst hat der sattsam bekannte Dr. K n o tz in einer Versammlung deutsch-nationaler Antisemiten zu Floridsdorf den Ausspruch gethan: „Zurück mit diesen jüdischen Schweinen nach Palästina!" All das kann gesagt und gedruckt werden, ohne daß die Regierungsvertreter oder Staatsanwälte dagegen einschreiten! Es gibt kein Gewohnheitsrecht in Saybusch, das hat die Verhandlung von -Wadowice erwiesen; aber es bildet sich allmälig ein Gewohnheitsrecht für ganz Oesterreich heraus, das beweist die Unthätigkeit djer berufenen Hüter des Gesetzes gegenüber den schamlosesten antisemitischen Ausschreitungen, das beweist die Nichtanwendung des Strafgesetzes in tausend und abertausend Fällen. Die „Neue Freie Presse" erinnert an eine Reihe von Vorkommnissen, welche diese Auslegung rechtfertigen: „In Kolin wurde der Pöbel durch Gerüchte über einen rituellen Mord aufgehetzt, die Juden wurden an Leben und Eigenthum bedroht, aber der geistige Urheber des nichtswürdigen Verbrechens blieb dem Gerichte unbekannt, und ihm ist daher kein Haar gekrümmt worden. Eine Magd aus Holleschau verleumdete ihren Dienstherru durch die Behauptung, er habe sie aus religiösen Motiven tobten wollen. Das Kreisgericht in Ungarisch-Hradisch konnte rasch feststellen, daß die Erzählung des Mädchens eine plumpe Lüge sei. Der jüdische Kaufmann, gegen den die grauenhafte Beschuldigung erhoben wurde, hatte die entscheidende Nacht gar nicht in seinem Hause, sondern in einem Wagen auf der Fahrt zum Markte zugebracht. In der Verhandlung jammerte die Magd, sie wäre von einem vornehmen Herrn verleitet worden. Der feige Anstifter ist nie gefunden worden." Es bildet sich ein Gewohnheitsrecht für ganz Oesterreich heraus, durch welches der Jude überall vogelfrei erscheint. Und dabei erfährt die große Oeffentlichkeit doch

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