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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1895-06-28 · 26 (28.6.1895) · page 6

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
12 (1895)
Issue
26 (28.6.1895)
Date
1895-06-28
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Seite 478 Dr. Vloch's Wochenschrift Nr. 26 Religiottsmlterrichtcs in Zukunft augestellt uud hauptsächlich ihr Lehrthätigkeit im jüdischen Religionsunterricht üben sollen, daß ferner d) die Verwendung jüdischer Lehrkräfte zur aushilfsweisen Verlrctung an den Gemeindeschulen auf die Ertheilung des jüdischen Religionsunterrichtes beschränkt werden soll; 2. ob und welche Maßnahmen, im Falle die zu 1 erwähnten Anordnungen des königlichen Probinzial-Schul-Collegiums wirklich erlassen sind, der Magistrat getroffen hat, beziehnngsweise ergreifen wird, um den in derartigen Anordnungen enthaltenen Verkümmerungen des communalen Nocationsrechtes und Verletzungen der verfassungs- und gesetzmäßigen Gleichberechtigung der Confessionen cntgegenzutreten." In der Freitagssitzung der Stadtverordneten-Versammluug hat Professor Virchow seinen Antrag begründet und alle Anwesenden lauschten aufmerksam den Ausführungen des großen Gelehrten, die weit über das eigentliche Thema hiuausgriffen und in milder, von echtem Menschlichkeitsgefühl getragener Weise das Vorhaben der obersten Schulaufsichtsbehörde zurückgewiesen, unser gesammtes Erziehungswesen durch consessionellen Hader zu vergiften. Je mehr der Redner cs vermied, einen herausfordernden Ton anzuschlagen, je einfacher seine Worte, je liebenswürdiger die Form war, in der er seine Argumente vorbrachte, umso tiefer war der Eindruck, den er damit erzielte, und mehrfache „Br.avo"-Rufe aus der Versammlung heraus, beifälliges Murmeln auf den Tribünen bekundeten die Zustimmung zu feinen Anschauungen. V i r ch o w war davon ausgegangen, daß sich seither viele jüdische Lehrkräfte, die sich in festen Stellungen an hiesigen Gemeindeschulen befänden und ihr Amt mit Liebe und Hingebung ausgefüllt hätten, durch die Verfügung des Provincial-Schul-Colleg'ums beunruhigt, in ihrer Existenz gefährdet fühlten, und er wies darauf hin, wie der Umstand, daß der vereinzelte — gewiß nicht zu rechtfertigende, aber jedenfalls als Ausnahme von der Regel zu betrachtende — Fall zu einer so rigorosen Maßregel die Veranlassung gegeben hätte, auf Störungen hindeute, denen rechtzeitig und bestimmt entgegenzuarbeitcn unsere Gemeindeverwaltung die ernste Aufgabe habe. Stadtschulrath B e r t r a m, der im Namen des Magistrates die erbetene Auskunft ertheilte, bestätigte auf Grund feiner Informationen, daß eine solche Strömung, die allen Lehrgegcnständen einen religiöseit Beigeschmack verleihen wolle, in der That in den leckenden Kreisen vorhanden sei; er rieth deshalb, obwohl auch er den Eingriff des Provinzlal-Schul-Collegiums in die ruhige Fortentwicklung unseres Schulwesens auf der seit Jahrzehnten bewährten Grundlage mißbilligte, davon ab, sich beschwerdeführend an die höhere Instanz zu wenden, da ein solches Vorgehen nutzlos sein, vielleicht sogar das Gegentheil des Erstrebten herbeiführen würde. Daß die Stadtverordneten-Bersammlung sich durch die Ausführungen des Magistratsmitgliedes so weit einschüchtern ließ, daß cs zu einem thatkräftigen Widerspruch gegen die Anordnung des Provinzial-Schul-Collegiums noch nicht kam und keinerlei Resolution gefaßt wurde, die den Standpunkt der Mehrheit der Stadtverordneten, wie er in der beifälligen Ausnahme der Rede V i r ch o w's zu Tage getreten war, auch nach außen und nach oben hin kundgegeben hätte, ist ein Verhalten in dieser wichtigen Angelegenheit, das ihr schwerlich zum Ruhme gereicht. Die Negierung wird sich durch „Stimmungen" kaum beeinflussen und von dem einmal cingefchlagenen Wege abbringen lassen. Unter der Ueberschrift: „Die Anstellungsberechtigung der Juden in Preußen" schreibt Abgeordneter Alex. Meyer in der „Nation" : Bis zum Jahre 1648 war es ein Grundsatz des preußischen Staatsrechtes, daß Juden im preußischen Staatsdienste keine Anstellung finden können. Ganz folgerichtig ließ man sie nicht zu den Prüfungen zu, durch welche ein Anstellungsberechtigung erworben wird. Das Jahr 1848 änderte das preußische Staatsrecht; der Artikel 12 der Verfassungsurkunde sagt, daß der Genuß der staatsbürgerlichen Rechte von dem religiösen Bekenntniß unabhängig ist. Ein Jude konnte daher Lehrer, Richter, Minister werden. Auf dem Papiere war das ein ungeheurer Fortschritt; in der Praxis hat man davon wenig bemerkt. Die Juden wurden zum Examen zugelassen; sie wurden Referendare und Schulamtscandidaten, aber Richter und Lehrer wurden sie nicht. Hunderte von jungen Leuten traten auf die Brücke, die ihnen gebaut wurde, und legten ihre Prüfungen ab, weil sie darauf rechneten, daß ein so unnatürlicher Zustand sich nicht lange erhalten könne. Aber der unnatürliche Zustand hat sich zwanzig Jahre lang erhalten. Der Juftizminister sagte, die Juden können nicht Richter werden, weil sie außer Stande seien, den Eid in der christlichen Form abzunehmen, die damals bestand. Der Unterrichtsminister sagte, die Jndeik könnten nicht Lehrer werden, weil der Unterricht in allen Fächern von christlichem Geiste getragen sein müsse. Der Abgeordnete Dr. Kosch für Königsberg erwarb sich das Verdienst, den Gegenstand immer von Neuem im Abgeordnetenhause zur Sprache zu bringen, aber er hatte wenig Erfolg damit. Zögernd entschloß man sich dazu, einige Juden zu Rechtsanwälten zu ernennen, aber nicht zu Richtern. Hin und wieder wurde ein verdienter jüdischer Gelehrter zum Universitütsprosessor ernannt, aber nicht zum Gymnasiallehrer. Der liberale Hauch, der nach den Kriegen von 1866 und 1870 vorübergehend durch unsere Verwaltung ging, schasste endlich Wandel. Es wurden unumwunden anerkannt, daß ein Jude zu Richter- und Lehrerstellen ebenso qualificirt sei als ein Christ. Bei der Besetzung von Universitäts- Professoren schien man sich der consessionellen Bedenken fast vollständig entschlagen zu haben. Es wurden jüdische Lehrer und jüdische Richter ernannt, aber die Richter gelangten selten in die Gerichte höherer Instanzen, ja fast nie zu den Stellen der Landgerichtsdirectoren; beim Reichsgericht sind nach meinem Erinnern zwei jüdische Räthe angestellt gewesen, beide Männer von ungewöhnlicher wissenschaftlicher Bedeutung. Beide traten frühzeitig wieder ans dem Justizdienste zurück, und man hat nicht von Neuem Juden in diese Stellungen berufen. Der höhere Verwaltungsdienst blieb den Juden nach wie vor thatsächlich verschlossen; nur in dem Eisenbahndienst, der ohne politische Bedeutung ist, ließ man einzelne Ausnahmen zu. In den letzten Jahren hat die Ernennung von Juden zu Richter- und Lehrerstellen thatsächlich allmälig abgenommen. Da nicht nachgewiesen werden konnte, daß es sich hier um die Durchführung eines allgemeinen Grundsatzes handle, sondern es möglich blieb, einen Zufall anzunehmen, konnte diese Erscheinung nicht zum Gegenstände einer öffentlichen Kritik gemacht werden. Jetzt ist ein Novum eingetreten. Die städtische Schuldeputation in Berlin hat einer jüdischen Lehramtscandidatin, gegen welche nicht die geringste Einwendung zu erheben ist, die Vocation als ordentliche Lehrerin an einer Gemeindeschule ertheilt, und das Provinzial-Collegium hat dieser Vocation die Bestätigung versagt, weil das Bedürfniß, an den Gemeindeschulen jüdischen Religionsunterricht zu ertheilen, durch die schon ernannten jüdischen Lehrerinnen hinlänglich gedeckt sei. Der Unterrichtsminister hat niemals eine Anordnung veröffentlicht, wonach jüdische Lehrerinnen nur zum Zweck der Ertheilung des jüdischen Religionsunterrichtes angestellt werden sollen (Juden männlichen Geschlechtes haben die Laufbahn des Volksschullehrers bisher kaum nachgesucht). Auch das Provinzial-Schul-Collegium hat sich dessen enthalten, allgemeine Normen aufzustellen; es läßt nur durchblicken,^daß dasselbe es für einen keiner weiteren Begründung bedürftigen Grundsatz halte, daß jüdischen Lehrerinnen nur der Unterricht in jüdischer Religion und ausnahmsweise der Unterricht in einigen Nebenfächern anvertraut werden dürfe. In Berlin wirkt bisher eine kleine Anzahl von Jüdinnen

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