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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1895-05-24 · 21 (24.5.1895) · page 12

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
12 (1895)
Issue
21 (24.5.1895)
Date
1895-05-24
Page
– (sequence 12)
Language
German
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Seite 392 Nr. 21 Dr. Dloch's Wochenschrift. der israelitischen theologischen Lehranstalt, Dr. Schwarz und er hatte wiederum einmal seinen „verunglückten Tag". Was der Redner dieser Trauerversammlung anzuhören zumuthete, hat allgemeines Erstaunen geweckt und bedauern lassen, daß man diesen Mann trotz mancherlei Erfahrungen neuerdings bloßgestellt. Kurz, ernst und würdig sprach zum Schlüsse der Rabbiner am israelitischen Tempel zu Fünfhaus, Dr. Jonathan Wolf. Nun wurde der Sarg in die Gruft gesenkt. Die Knappen und Hüttenarbeiter riefen dem todten GewerkendenBergmannsgruß: „Glück auf!" nach. Ein Choral wurde gesungen und aus der Hand der Witwe, der Familienmitglieder und der anderen Trauergäste fielen die ersten Schollen auf den Sargdeckel. Nach 1 Uhr war die Trauerfeier zu Ende. Condolenzen sind der Familie v. G u t m a n n aus Nah und Fern in großer Zahl zugekommen, so vom Grafen Ed. Ta affe und Gemahlin, von Pauline Fürstin Mette rn i ch, Hans Grafen W i l c z e k ssn. und jun., vom Fürsten Salm-Reifferscheid t, Frciherrn v. C h l u m e c k h, Polizeipräsidenten a. D. Freiherrn von M a x, von der ehemaligen Erzherzog Albrecht'schen Camerald irection rc. rc. Das Testament Wilhelm Ritter v. Gutmann's. Außer dm sofort zur Bertheilung gelangten fl. 10.000 ist testamentarisch verfügt worden die Errichtung einer Stiftung von fl. 200.000 mit der Bestimmung, daß jährlich fl. 8000 an verarmte Gewerbsleute in Wien, und zwar je zur Hälste jüdischer und christlicher Confession, zur Bertheilung gelangen. Herr Max v. Gut mann, der gegenwärtige Chef des Hauses, errichtet, den Intentionen seines verewigten Vaters folgend, eine Stiftung von fl- 300.000, deren Zinsen zur Unterstützung von Waisen nach Berg- und Hüttenarbeitern verwendet werden, die bei den Montan-Unternehmungen der Firma im Oftrau-Karwiner Revier bedienstet warm. Endlich wird von demselben ein Betrag von fl. 60.000 verschiedenen wohlthätigen Instituten in Wien zugewmdet. Todesfall. Sonntag, den 12. d. Mverschied nach langem und schwerem Leidm Frau Rosa Dreier, Gattin des rühmlichst bekanntm Religionslehrers der hiesigen israelitischen Cultusgemeinde Josef Dreier, in ihrem 57. Lebensjahre. Von der großen Beliebtheit, welche sich die Verblichene vermöge ihres frommen Sinnes, ihrer Bescheidenheit und Wohlthätigkeit erfteute, legte die überaus rege Betheiligung des dm besten Kreism angehörigm Publicums Zeugniß ab, welches bei der am Montag erfolgten Ueberführuug der Leiche nach Nikolsburg dem Conducte das letzte Geleite gab. Im Trauerhause hatten sich unter Anderen eingefundm: Se. Ehrwürden Herr Rabbiner Dr. Jonathan Wolf, Sr. Ehrwürden Herr Rabbiner tleißig. Herr Director Fischer, Herr David Horwitz, der esammtvorstand des Weißgärber Tempelvercines rc. In pietätvoller Erfiillung des letztm Wunsches der Verstorbenen wurde ihr Leichnam nach ihren Heimatsort Nikolsburg überführt. Herr B r e i e r erhielt anläßlrch des bettübenden Hinscheidens seiner Gattin aus Nah und Fem zahlreiche Beileidskundgebungen. Der Vorstand der israelitischen Cultusgemeinde ließ demselbm ein in überaus warmen Tone gehaltmes Condolmzschreiben zukonimm- Wie«, 18. Mai. (Bon dem „Antisemiten" David Münzer.) Bekanntlich befindet sich seit dem 4. d. M. David Münzer, Chef der protokollirten Sensenfirma Münzer und Comp., in Folge einer gegen ihn erhobenen Ehrenbeleidigungsüage in Hast, und zwar wegen Collusionsgefahr und Verdachtes der Wiederholung der That. Der Sachverhalt, welcher zu der Verhaftung führte, wurde bereits mitgetheilt. Die mehrfachen Bemühungen seines Bertheidigers Dr. Iolles, die Stellung auf steien Fuß für Münzer zu erwirken, blieben ohne Erfolg, und zwar auch nachdem er zuletzt namens seines Clienten die Hinterlegung - einer von dem Gerichte zu bestimmenden Buße angeboten, welche im Falle einer Wiederholung der That dem Privatkläger zufallen solle. Bei dem Interesse des Rechtsfalles, welcher in dieser Art ein ganz vereinzelter ist, geben wir nachfolgend den wesenttichsten Inhalt der abweislichen Entscheidung der Rathskammer. Die Abweisung erfolgte in der Erwägung, daß die Collusionsgefahr und der Verdacht der Wiederholung der That vorliegen, zumal auch die vom Beschuldigten in der Untersuchung gestellten Beweisanträge Gegenstand des Strafverfahrens sind, weil ferner der Hattgrmid nach ß 175, Alinea 4 St.-P.-O. (Befürchtung der Wiederholung), durch den Erlag der angebotenen Cautton nicht besettigt werden kann, die Annahme der angebotenen Caution vielmehr nach den Besttmmungen der Strafproceßordnung unzulässig erschiene, indem der § 192 St.-P.-O. den Erlag einer Cautton nur für den Fall zulässig erklärt, wenn die Hast wegen Fluchtverdachtes verhängt wurde. Wien. (Bezirksausschustwahl.) Freitag, den 24. Mai l I. findet eine Ergänzungswahl für das im zweiten Wahlkörper der Inneren Stadt Wien erledigte Mandat eines Bezirksausschusses statt. Der fortschrittliche Candidat, Hof- und Gerichts-Advocat Dr. Oskar Hein, ist einer jener wenigen Glaubensgenossen, welche schon zu einer Zeit allgemeiner Indolenz der antisemitischen Bewegung mit männlicher Offenheit entgegenttaten. Seine Affaire gegen T ü r k und Schneider bildeten den Gegenstand vielfacher publicistischer und parlamentarischer Erörterungen und eines erfolgreich durchgeführten Preßproceffes gegen das „Vaterland". Es ist eine Ehrenpflicht der jüdischen Wähler, geschloffen an der Urne zu erscheinen und für diesen Candidaten zu stimmen. Budapest, 17. Mai. (Das Receptionsgesetz im ungarischen Magnatenhause.) Während in ganz Europa die reactionäre Fluth immer höher steigt, hat der Liberalismus und das Princip der Gerechtigkeit in Ungarn einen Triumph gefeiert. Das Recepttonsgesetz ist im ungarischen Magnatenhause mit alleiniger Ausnahme von § 2 endgiltig durchgedrungen. § 2 handelt von der Gestattung des Uebertrittes zum Judenthum und ist für uns völlig bedeutungslos. Die Annahme des ganzen Gesetzes in der heutigen Zeit ist ein moralischer Triumph von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Die Aufregung, welche sich des clericalen Lagers angesichts dieser unerwarteten Wendung bemächtigte, war so groß, daß Graf Ferdinand Zichy vollständig seine Selbstbeherrschung verlor und sich einen Ordnungsruf seitens des Präsidenten zuzog — ein Fall, der in den Annalen des Magnatenhauses nicht oft vorkommt. Wir wollen nun in Kürze den für das praktische Leben nicht bedeutungslosen Inhalt des vvtirten § 3 illustriren. Durch diesen Paragraphen werden die §§ 18, 19, 20, 21 und 23 des Gesetzartikets LIII aus dem Jahre 18v8 — welcher die Reciprocität der recipirten christlichen Confessionen regelt — auch auf die Juden ausgedehnt. § 18 bestimmt, daß Derjenige, der einen Findling adoptirt, berechtigt ist, denselben in seiner Confession zu erziehen. Der folgende Paragraph besagt, daß Niemand verpflichtet werden kann, die Ceremonien und die Feiertage anderer Confessionen zu hatten. Der Sonntag bildet jedoch eine Ausnahme. Der folgende § 20 enthält eine vom administrativen Standpunkt bemerkenswerthe Verfügung, nämlich jene, daß die Mitglieder einer recipirten Confession verpflichtet sind, sich der ihrem Wohnorte am nächsten liegenden Kirchengemeinde ihrer Confession anzuschließen. Der § 21 bezieht sich auf den Religionsunterricht und die Seelsorge in der Armee, in öffentlichen Humanitätsanstalten. Der § 23 schließlich spricht den sehr wichtigen Grundsatz aus, daß in Gemeinden, welche von Bewohnern verschiedener Confession bewohnt werden, an der für kirchliche oder Schulzwecke aus der Gcmeindecasse verabfolgten Unterstützung alle Confessionen nach gerechter Proportton betheiligt werden müssen. Das sind in Kürze die Reciprocitätsfälle, auf welche sich § 3 dcs Receptionsgesetzes bezieht. Durch die Ausdehnung der im Gesetzartikel UH vom Jahre 1868 enthaltenen Bestimmungen auf die Juden erlangen Letztere solche Rechte, welche sie bisher nicht besaßen, und man kann also nicht sagen, daß durch Elimmirung des § 2 die Receptionsvorlage völlig werthloS geworden sei. Wenn nun, wie es zu erwarten steht, die vom Magnatenhause acceptirte Vorlage seitens des Abgeordnetenhauses wieder zurückgesendet werden wird, so ist allerdings so viel erreicht, daß ausschließlich der eliminirte § 2 den Gegenstand der Discussion bilden kann. Die übrigen Theile der Vorlage bilden einen Reichstagsbeschluß, der keiner weiteren Discussion unterliegt. Der clericale Führer war so erregt, daß er, obwohl die Fragestellung bereits erfolgt war, weitersprechen wollte und sich die bereits erwähnte Zurechtweisung seitens des Präsidenten zuzog. Die Abstimmung ergab wieder eine gleiche Stimmenzahl: 96 gegen 96. Der Präsident gab seine entscheidende Stimme zu Gunsten der Vorlage ab. Berlin, 10. Mai. Gestern Abends fand in der Aula der Knabenschule der jüdischen Gemeinde die diesjährige Gene-

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