Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 12 (1895)
- Issue
- 18 (3.5.1895)
- Date
- 1895-05-03
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Nr. 18 Dr. Bloch's Wochenschrift. Seite 329 (Eine Zeugenaussage des Herrn Gregorig.) Bor einigen Wochen spielte sich im Cafe Marschall in der Mariahilferstraße eine Ransscene ab. Der Waarenagent Kansmann war ans den in Eonenrs befindlichen Kaufmann Maximilian Berger zugetreten nnd hatte ihn in heftigen Worten erinnert, daß er ihm Geld schnlde. Nach einem kurzen Wortwechsel versetzte Berger dem unerwünschten Mahner Schläge in das Gesicht, wobei er antisemitische Schimpfworte gebrauchte. tt a n s nt a tt n ergriff hierauf ein Wasserglas und schleuderte es ans Berger, wodurch dieser im Gesichte Verletzungen erlitt. Kaufmann wurde der körperlichen Verletzung und der Schrnähmig (8 491) angeklagt und vorn Bezirksgerichte, wie wir seinerzeit berichteten, zu fünf Tagen Arrestes verurtheilt. Besonders belastend für den Angeklagten war bei dieser Verhandlung die unter Eid abgelegte Aussage des Zeugen Gemeinderath Gregor! fl, der bestimmt deponirte, Kaufmann habe zuerst zugehanen. Gegen das Urtheil reeurirte Kaufmann und fand hierüber vorgestern die Appellverhandlnng beim Landesgerichte unter dem Vorsitze des Landesgerichtsrathes Steiner statt. Die Aussagen der gestern vernommenen Zeugen Polizeirath R e i s und Bezirksvorsteher G r a n a d i a standen mit den Angaben des Herrn Greg orig in starkem Widerspruche. Nach diesen Aussagen hat B e x g c r zuerst dem Agenten tt a u f in a it n Ohrfeigen applieirt, worauf erst dieser den Wurf mit dem Glase unternahm. Namentlich deponirte Herr G r a u a d i a mit voller Bestimmtheit, so daß im Verlause der Verhandlung mehrmals ans die Unrichtigkeit der Aussage des G r e g o x i g — auch vom Vorsitzenden und Dom Staatsanwalte — hingewiesen wurde, Berger selbst gefiel sich in so unklaren und widersprechenden Angaben, daß der Staatsanwalt v. E r e s p i die Bemerkung tuachte: „Es ist schon öfter vorgekommen, daß ans einem Zeugen eilt Beschuldigter wurde. Sie thäten gut, an den Gerichtshof die Bitte um Strafmilderung zu richten, da durch Ihre unrichtige Aussage jedenfalls die That des Vernrtheilten in einem schärferen Lichte erschien/' Der Vertheidiger des Vernrtheilten Dr. Wolff-Eppinger dankte für die objectiven Ausführungen des Staatsanwaltes, betonte, daß eine Verletzung des 8 491 nicht vorliege, und plaidirte für eine mildere Strafe. Der Gerichtshof sprach Kaufmann von der Uebertretung des erwähnten Paragraphen frei und setzte die Strafe wegen Körperverletzung von fünf auf drei Tage herab. Ein „arischer Bankier". Der Chef der Firma L. Niedling und Comp. (IV., Favoritenstraße 27) befinder sich noch immer in Haft. 2. R i e d l i n g begann vor 2 i/a Jahren sein Wirken ans dem Gebiete des „Börsengeschäftes" mit der Ausgabe von Circularen, worin er in den eindringlichsten Worten vor oem unlauteren Gebahren der jüdischen Börsen-Comptoirs warnte. Diese Circulare vertheilte sein Baker in allen Kaffee- und Gasthäusern des vierten und zehnten Bezirke, nnd wie ein Ohrenzenge berichtet, äußerte sich der alte Mann: „Der betrügerischen Jndenbande wird's mein Sohn zeigen, wie man in christlicher Weise ein Bankgeschäft führt." Nun, nicht drei Jahre dauerte es und der „christliche" Börsengeschäfts-Inhaber hat den Juden „gezeigt", nämlich den Weg in's Criminal. In der bekannten Affaire Freiheit v Hammer stein pnblicirt der Chefredactenr der „Kreuzzeitung" folgende Erklärung: „Die anständige Presse hat den von der „Kleine Presse" in Frankfurt verbreiteten verleumderischen Angriffen gegen die „Krenzzeitung" und gegen meine Person feine Ausnahme gewährt. Wenn ich mich trotzdem entschloß, zu Berlenmdnngsklagen gegen mehrere Blätter Auftrag zu geben, so geschah das, weil ich es im Interesse der „Kreuzzeitnng" und der eonservativen Partei für meine Pflicht hielt, seststellen zu lassen, daß die Behauptung, die „Kreuzzeitnng" sei finanziell ruinirt, und zwar durch meine unredliche Gebahrung mit den Mitteln derselben, in allen Theilen erlogen ist. Nachdem bieje Feststellung von der für diese Frage bestinformirten und maßgebendsten Stelle durch die Erklärung des Comitö's der „Kreuzzeitnng" klar und bestimmt erfolgt ist, lassen mich die übrigen gegen mich gerichteten Verleumdungen völlig kalt, so lange dieselben sich als das anonyme Machwerk einer Gesellschaft darstellen, die, wie schriftliche, in meinen Händen befindliche Beiveisstücke darthun, schon seit längerer Zeit an der Arbeit ist, durch Bestechung mit hohen Summen Aussagen gegen mich zu erkaufen. Inzwischen hat aber die „Kleine Presse" — und andere Blätter sind ihr neuerdings gefolgt — behauptet, daß ihre Quelle für die von ihr veröffentlichten Angriffe in den Reihen der mir politisch nahe stehenden Persönlichkeiten zu suchen sei. Ich halte zwar a priori diese gegen Mitglieder der konservativen Partei gerichtete Insinuation für unbedingt lügenhaft, will aber zur Klarstellung hiermit die „Kl. Presse" ausdrücklich ausgefordert haben, entweder selbst die Nameic derjenigeit eonservativen Persönlichkeiten zu nennen, welche ihr das Material für ihre Verleumdungen angeblich geliefert haben sollen, oder diese Herren . zu veranlassen, selbst mit ihreit Namen hervorzutreten. Erst memf dieser meiner Aufforderung in der einen oder anderen Weise entsprochen ist, würde ich mich veranlaßt sehen, der Angelegenheit ttoch weitere Beachtung zu schenken. Berlin, den 1§. April 1S95. Frhr. v. H a m nt e r st e i n." Die „.Kleine Presse" erklärte darauf, sie sei bereit, vor Gericht seine Gewährsmänner zn nennen, wenn Herr von Hammerstein die Klage überreicht. Allein der große Moralprediger der „Krenzzeirung" hat alle Ursache, das Gericht zu scheuen, und so kommt denn die Mitcheilnng ans Deutschland. welche den Rücktritt des Freiherrn v. H a m m e r st e i n von der Leitung der „Kreuzzeitnng" ankündet, nachdem dieser Herr es unterläßt, gegen Jene klagbar aufznlreten, die ziffernmäßige Daren über seine unlauteren Geschäfisgebahrnngen veröffentlicht hatten. Die Partei, die bisher Hammerfrein als eine Zierde beiaß, wird dies ruhig ertragen, moralische Illiederlagen fallen da nicht in's Gewicht. Zum Kampf um das Ltaatsgrnndgefetz. In der 367. Sitzung der XL Session am 2.7. April 1393 des österreichischen Abgeordnetenhauses sind nachstehende zwei Interpellationen an die k. k. Regierung gerichtet worden: .,Iitterpellation des 21 bgeordneten Dr. Götz und Genoffen an Seine Dn rch la nck> t den Herrn Ri i n i st e r p r ä s i d e n t e n. Das angeschlossene Amtsblatt der k. k. Bezirkshanptmannschaft in Gaya vom April 1393 publieirre die Knndmachnng des Ergänznugsbezirkscommando lllr. 3 in Kremfier über die Besetzung von 273 ganznnd halbfreien Aerarial-, dann Sliftnngsnnd Zahlplätzen in den k. nnd k. Militärerziehungsnnd Bildnngs-Llnftalten. In dieser Knndmachnng, welche gleichlautend auch in den Amtsblättern der Landesbehörden pnblicirt wurde, wird verlangt, daß den Anfnahmsgesnchen „der Taufschein" der Compeienten beiznlegen ist. Dadurch wird als Bedingung der Aufnahme in diese k. und k. Rcilirärbildnngs-Llnstalten der Nachweis des christlichen Religionsbekenntnisses der Compelenlen begehrt und damit Mitgliedern anderer Kirchen und Religions-Gesellschaften, vor allen jenen der israelitischen Confession, die Anfuahme in die k. nnd k. Militärbildnngs-Anftalten verwehrt. Gin solches Borgehen freht im Widerspruche mit den Artikeln 111 und Xlft des Staatsgrnnogefetzes vom 21. December 1367, R. G. Bl. Rr. 14-2, und ist geeignet, in der Bevölkerung berechtigtes Bedenken und bei dem dadurch betroffenen Theile der Bevölkerung namentlich bei den Staatsbürgern israelitischer Confession Beunruhigung umsomehr hervorznrnfen, als sich in letzter Zeit die Fälle mehren, in welchen von Bewerbern um öffentliche Aemter oder Stiftungsplätze in öffentlichen Anstalten die Beibringung eines Taufscheines be- | gehrt wird. Seine Creellenz der Herr Finanzminister har in Beantwortung einer Interpellation ans einem gleichen Anlaffe in der 336. Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 20. März 1393 die Zusicherung gegeben, daß die in dieser Interpellation berührten Conenrs-Aussthreibungen für die Salinen-Arztenftelle in Hallstatt und eine provisorische Forftwarlstelle in Kärnten, in welchen ebenfalls im Widerspruche mit den SiaatSgrnndgesetzen von den Comvetenren die Beibringung des Taufscheines begehrt wird, in dem Sinne werden geändert und neu pnblicirt werden, daß neben den übrigen Qnalificationsnachweisen im Allgemeinen der Allersnachweis von den Bewerbern verlangt werden wird. Diese Aenderung der bezüglichen Berlantbarung wurde auch thatsächlich vorgenommen: es ist aber auch weiters, was anerkannt werden muß, im Berorvnnngsblatte für den Dienstbereich des k. k. Finanzministeriums vom 31. März 1393 die Berordnnng clcio. 20. März 1393, Zahl 11.1999, über die Formnlirnng von Concursknndmachungen in Bezug aift das Crforderniß der Altersnachweisnng dahin ergangen, daß in den bezüglichen Kundmachungen nicht die Beibringung eines Taufscheines, sondern nur ganz allgemein die Altersnachweisnng zu verlangen ist. Die Interpellanten sprechen daher die Erwartung ans, daß ein gleicher Borgang bei den anderen k. k. Ministerien für die im Reichsraibe vertretenen Königreiche nnd Länder