Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1895-03-22 · 12 (22.3.1895) · page 7

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
12 (1895)
Issue
12 (22.3.1895)
Date
1895-03-22
Page
– (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3020846-3021061-3021074--04398-3028582
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 12 Dr. Blvch's Orsterreichifche Wochenschrift. «Seite 215 den Norbereilungen und Ausfertigen zu thun hat. Für alle diese Arbeiten wird sie mit 60 kr. bezahlt. Nun wollen wir einmal Die tätlich unumgänglich nothwendigen Ausgaben, die sämmtlich auch nur für den Zweck der Arbeitsleistung nothwendig sind, aufzählen: Für den Wokniraum.•.- 15 kr. Für die Beheizung .10 „ Für Beleuchtung .... -. ...... 5 „ Für Maschinuadelvl-Abnützung.• 5 „ Für Nähwolle..• . . 5 „ Für einmaliges Wäschewechseln per Woche, per Tag ... 3 „ Für Schuhe, Arbeitschleppen und Kleiderabnützung per Tag . 6 .. Summe . 49 kr. Billiger und sparsamer kann wohl die Ausgabe für eine arbeitende Person in eigener Regie nicht gemacht werden. Nun bleibt für alle Mühe, Plage. Aufopferung der physischen und auch geistigen Kraft, für die Lebensmittel 11 kr., sage elf ganze Kreuzer für den Tag. Arischer Thierschutz. Bern (Schweiz), 3. März. Im tessinischen Dorf Magadino hatten die Ziegen der Einwohner in den Eichenpflanzungen der Gemeinde dadurch einigen Schaden angerichtet, daß sie von den jungen Bäumen die Rinde abnagten. Daß ein solch schweres Vergehen, wenn auch von einem vernunftlosen Thiere verübt, nach tessinischem Rechtsbegriffe nicht ungeahndet bleiben darf, ist selbstverständlich. Welche Strafe soll nun angesichts dieses Vorgehens angewendet werden? Sollten die Eigenthümer der Ziegen zum Schadenersatz für die von ihren Ziegen beschädigten Eichenbäume verurtheilt werden? O be- .wrhre der Himmel vor einem solchen ungerechten Richterspruch! Soll der Unschuldige des Schuldigen wegen büßen? Sollen die schuldigen Ziegen ihrer strafbaren Handlung wegen nach jüdischem Ritus geschlachtet und verzehrt werden? Gegen diese Strafe würde der Thierschutzverein Protest erheben. Ist ja das Schlachten nach jüdischem Ritus als Thierquälerei strengstens verboten! Höre und staune, lieber Leser! Der hochweise Gemeinderath Magadinos ordnete an, daß sich sämmtliche Ziegen Magadinos die Zähne ziehen lassen sollen „Zahn für Zahn". Ein im Dorfe ansässiger Schlosser übernahm diese Zahnoperation. Weit.entfernt davon, die Ziegen Magadinos in Schutz zu nehmen und gegen das von Seite des dortigen Gemeinderathes gefällte grausame Urtheil unser Votum zu erheben,! fühlen wir schweizerische Juden uns dennoch berechtigt, die Frage der Oeffentlichkeit zu übergeben: Was ist vom Standpunkte des Thierschutzes und vom Standpunkte der Humanität eher als Thierquälerei und daher als strafbare Handlung anzusehen, gesunden, lebendigen Ziegen aus Strafe, weil sie von jungen Eichenbäumen die Rinde abnagten, durch einen Schlosser die Zähne ausziehen zu lassen, oder reine, gesunde Thiere mittelst des uns Juden religionsgesetzlich vorgeschriebenen, von den ersten Koryphäen der Wissenschaft approbirten Schlacht- Verfahrens behufs Genusses zu schlachten? Nachträglich erfuhren wir zu unserer großen Freude, ein barmherziger, mitleidsvoller Bauer Magadinos weigerte sich ganz entschieden, seine armen Thiere derart mißhandeln zu lassen, worauf ihm der Gemeinderath untersagte, dieselben in die Gemeindewaldungen zur Weide zu führen. Der Bauer kümmerte sich jedoch nicht um das Verbot und der Gemeinderath strengte einen Proceß gegen ihn an, den erjedoch in allen Instanzen verloren hat. Die junge Ziegengeneration in Magadino wird also ihre Zähne behalten dürfen. Ob auch die alten Ziegen sich neue Zähne einsetzen lasten dürfen? Arische Richter. „Der Tod Kaiser Alexanders von Rußland, ein talmudisches Verbrechen'?'?" Unter dieser Ueberschrist erschien am 22. November v. I. in der von A h l w a r d t gegründeten Zeitschrift „Der Bundschuh" ein längerer Artikel, in dessen Inhalt die Anklagebehörde eine Gotteslästerung und eine Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschaft erblickte und dieserhalb den verantwortlichen Redacleur des genannten Blattes, Hans v. Mosch, zur Verantwortung gezogen hatte. Heute fand vor der dritten Strafkammer des Landgerichts I unter dem Vorsitz des Landgerichtsrathes Fritschen die Verhandlung statt. In dem beanständeten Artikel wird der Gottbegriff der Juden „Javeh" genannt, der die Juden in allen Fährlichkeiten beschütze und solche Fürsten und gekrönte Häupter, welche sich den Juden feindlich zeigen, durch jüdische Aerzte aus dem Wege räumen lasse. So seien auch die beiden Leibärzte des verstorbenen Kaisers von Rußland, die Professoren Hirsch und Sacharin getaufte Juden, welche ihren hohen Patienten wahrscheinlich vergiftet hätten. „Javeh" schütze seine Anhänger bei begangenen Verbrechen, wenn nur ein Theil des erzielten Gewinnes in die Bundeslade, daß heißt an die heutige »Alliance israelite« fließe. Der Angeklagte gab zu, den . Verfasser des Artikels zu kennen, er sei aber durch Ehrenwort verhindert, denselben zu nennen , und wolle daher die Verantwortung tragen. Er bestritt vor allen Dingen, sich einer Gotteslästerung schuldig gemacht zu haben; er stehe durchaus auf christlichem Boden, unv eher würde er einen Diebstahl begehen können als eine Gotteslästerung. Wenn in dem Artikel Jehovah als der lebendige Judengott „Javeh" bezeichnet und auch carrikirt werde, so geschehe dies auch an vielen Stellen im Alten Testament, in welchem überhaupt viel Schmutz enthalten sei. — Der Vorsitzende rügte diesen Ausdruck. — Als einziger Zeuge wurde nur der Generalsecretär Levy vom Cemralvereiu deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens vernommen, welcher namens des Vereins Strafantrag gestellt hatte. Er erklärte, daß wohl jeder Jude sich durch den Artikel aufs Tiefste verletzt fühlen müsse, da die gegen sie erhobenen Anschuldigungen doch geradezu ungeheuerlich seien. — Staatsanwalt Slachow II. hielt die Anklage in beiden Punkten aufrecht, er beantragte eine Gesammtstrafe von drei Monaten Gefän g ni ß. Der Angeklagte stellte nun den Antrag, eine Anzahl Stellen aus dem Alten Testament, insbesondere aus dem fünften Buch Mose,;ur Vorlesung zu bringen. Er wolle dadurch beweisen, daß jene Stellen weit anfechtbarer seien als der beanständete Artikel. Der Gerichtshof lehnte diesen Antrag ab und erkannte nach kurzer Berathnng ans Freisprechung. Es sei zweifellos, daß mit Ausnahme eines einzigen Punktes alle Requisite der Gotteslästerung vorlägen. Das Reichsgericht habe aber entschieden, daß auch ein beschimpfender Ausdruck vorhanden sein müsse, wodurch eine gewisse Rohheit des Thäters offenbart werde. Ein solcher Ausdruck sei aber nicht in dem Artikel vorhanden, und müsse deshalb auf Freisprechung erkannt werden. Noch weniger liege eine Beschimpfung der jüdischen Religionsaesellschaft vor, denn nach dem Standpunkte, den der Angeklagte einnehme, habe er nicht die Religion der Juden, sondern nur die Rasse treffen wollen. Der neue Goeze und der alte Lessing. Ohne weiteren Commentar sei hier die Thatsache wiedergegeben, daß am 5. März der ans seinem in Betreff eines Kantmanuscripts seinerzeit mit Kuno Fischer in Heidelberg geführten Streite bekannte Pastor Dr. Albrecht Krause in seiner Ä n t r i t t s p r e d i g t als Hauptpastor der St. Katharinen-Kirche zu Hamburg aut Seite 20 (Verlag von H. L e i p P e l, H a m b u r g, 2. Auflage) Folgendes sagt: „Der Kampf für die eigene Ueberzeugung gegen die Folgen des Gesetzes (der Gleichberechtigung anerkannter Religionsgemeinscbaften) wird in dem Maße langwierig sein, als die falschen Grundanschauungen, aus denen das Gesetz einst hervorgegangen war, noch in der Gegenwart andauern, deren erster Ausdruck lautet: „Die Religion bedingt weder den Wohlfahrtszustand eines Volkes noch den sittlichen Zustand eines Einzelnen. Darum brauchen die Staaten auf sie keinen Bezug zu nehmen und die Betheiligung an religiösen Dingen ist mindestens überflüssig." Wie weit auch Rom und die Loge, der Protestantismus und das Judenthum im Gegensätze stehen, in der Verwerfung dieser Grundanschauung sind sie alle einig. Die feinsinnigste und poetischeste Einkleidung dieser Lehre ist einst von einem Dichter in derFabel von den drei Ringen gegeben worden. Die Pfeile feines Spottes umkränzten einst das Bildniß Johann Melchior G oeze's dort unter dem Chor. Ich denke dieses großen Vorgängers in Dankbarkeit; denn er istvielweitsichtiger als der Dichter gewesen. Man muß einmal mit den Wellen gekämpft haben, von jedem Moslim nur um seines fatalistischen Glaubens willen ohne Hilfe geblieben und Von dem Christen gerettet worden sein, um Erfahrung zu haben, wie falsch die Lehre von den drei Ri ng en i st. Die Zustände Siciliens und Spaniens unter dem alleinigen Einfluß des Beicht- und Wunderglaubens, die Zustände ganzer Länderstriche von Polen und Galizien, in welchem nur Gesetz und Auslegung des jüdischen Glaubens ihren Ausdruck finden, belehren, daß eine große Dichtung noch lange keinegroßeWahrheit i st." O alter, todter Le s sing! dein Toleranz- Evangelium ist Lüge! O neuer, lebendiger Goeze, D e i » P r o t e st wider die Duldsamkeit — heilige große Wahrheit! Lapienü sat. 30% Zinsen eines antisemitischen Bezirksausschusses. Der Redakteur des Wochenblattes „Vereinte Kraft". Adolf S w o b o d a, machte in einem Berichte die Bemerkung, daß der Ottakringer antisemitische Bezirksausschuß, Anton Krehon, ein Lederhändler, unbefugt eine Pfandleihanstalt betreibe und armen Pfandleihern bis zu dreißig Percent Zinsen abnehme. Krehon strengte eine Ehrenbeleidigungsklage an, welche am 9. Februar d. I. vor dem Schwurgerichte zur Verhandlung kam. Adolf Swoboda führte den Wahrheitsbeweis, und sechs Zeugen, die einvernommen wurden, bestätigten, daß die Bemerkung, welche der Angeklagte gegen Krehon gemacht hatte, begründet sei. Der Privatkläger konnte die von den Ent- J

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.