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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1895-03-22 · 12 (22.3.1895) · page 2

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
12 (1895)
Issue
12 (22.3.1895)
Date
1895-03-22
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Seite 910 9t V loch's Vesterrrichifchr Wochrnschrifl. 'Jit. 12 Vor und hinter den Coulissen. Salinenarzlenssteüe. Zn Folge Erlasses des hohen k. k. Finanzministeriums, Z. 4948 ex 1895, kommt bei der Salinenverwaltung Hallflatt die Stelle eines Arztes für den Curbezirk zu besetzen. Mit dieser Stelle ist eine jährliche Bestallung von 1000 fl. und ein jährliches Reisepauschale von 300 fl. verbunden. Bewerber um diese Stelle wollen ihre mit der Nachweisung über den erlangten Doctorgrad der gesammten Heilkunde und ihrer bisherigen Verwendung, sowie mit dem Taufscheine belegten Gesuche innerhalb drei Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Verlautbarung im Amtsblatte der Wiener-Zeitung bei der k. k. Salinenverwaltung Hallstatt einbringen und die Erklärung beifügen, ob sie in der Lage sind, sofort nach Verständigung über die erfolgte Aufnahme als Salinenarzt ihren Dienst anzutreten, oder binnen welcher Frist dies zuversichtlich geschehen kann. s489^.-1j Hallstatt, am 16. Februar 1895. Amtsblatt der Wr.-Ztg. v. 21. Februar 1895. Sonntag, am 17. d. M. brachte der Abgeordnete Dr. Bloch in der Sitzung des Polenclubs vorstehenden Concurs zur Sprache und lenkte die Aufmerksamkeit darauf, daß dieser Concurs von den Bewerbern nebst anderen Nachweisen die Beibringung des Taufscheines fordert, worin eine Verletzung der Staatsgrundgesetze gelegen sei. Abgeordneter Dr. Bloch verwies darauf, daß sich der Club vor ungefähr einem Jahre schon mit der Frage der Zurückweisung der Juden bei Bewerbung von Staatsämtern beschäftigt habe und daß die Mitglieder der Regierung damals ersucht wurden, diesen Gegenstand im Ministerrathe zur Sprache zu bringen. In der principiellen Ausschließung der Juden' bei der Bewerbung um Staatsämter liege eine Verletzung der Staatsgrundgesetze, die auch die Minister beschworen haben. Redner bat um die Erlaubniß des Clubs, den bezüglichen Fall bei dem Concurse für die Anstellung eines Salinen-Arztes in Hallstatt im Wege einer Interpellation im Hause zur Sprache zu bringen. — Abgeordneter Chotkowski glaubt, daß, da^es sich um eine confessionelle Frage handle, die gewünschte Erlaubniß erthellt werden sollte. — Abgeordneter Kopy czynsk i warf dem Abgeordneten Bloch vor, derselbe kümmere sich nur um jüdische Fragen und erschwere durch sein Vorgehen die Bekämpfung des Antisemitismus in Galizien. — Abgeordneter Bloch replicirte, er habe nun seit zwölf Jahren sich strenge an die Statuten des Polencüibs gehalten und sei von dem ftüheren Obmanne Ritter v. Grocholski seiner Haltung halber belobt worden. Wenn er sich immer mit Fragen der Juden beschäftigte, so sei das erklärlich, da er jüdischer Geistlicher sei. Er gestehe zu, daß ihm ein Talent mangle, über Dinge zu sprechen, die er nicht verstehe, ein Talent, das Andere sehr reichlich üben. — Minister Ritter v. I a w o r s k i erklärt, daß er sich nicht erinnere, daß ihm vom Club ein directer Auftrag, die Frage der Ausschließung von Juden bei Besetzung von staatlichen Stellen im Ministerrath zur Sprache zu bringen, gegeben worden sei, und fügt bei, daß diese Frage bisher im Mimsterrathe nicht discutirt wurde. — Abgeordneter Dr. Byk constatirt, daß es sich allerdings nicht um einen directen Auftrag seitens des Polenclubs gehandelt habe, sondern um eine bloße Anregung zur Feststellung der Haltung der- Regierung zu diesem staatsgrundgesetzlich gewährleisteten Rechte. — Obmann Ritter v. Z al e s k i erklärt, es empfehle sich nicht, daß sich der Polenclub in diesen Fall der Verletzung des Staatsgruudgesetzes einmische, der nicht Galizien betreffe. Der Club habe an dem Gedanken der Autonomie festzuhalten und sich nur um galizische Angelegenheiten zu kümmern. Rector Hofrath Pitztak meinte, man überlasse es den anderen Parteieu des Hauses, wo es ihnen nöthig erscheint, die Staats- Grundgesetze zu vertheidigen in Fällen, die Galizien nicht betreffen. Abg. Dr. Bloch zog hierauf die angemeldete Interpellation zurück. Die „Neue Freie Presse" vom 19. März constatirt, „daß; die Aeußerung des Herrn v. Zaleski (Hoftath Pchtak) gleichzeitig eine hinreichend verständliche Mahnung für eine andere Partei des Abgeordnetenhauses enthält. Wir brauchen kaum hinzuzusügen, »»daß dieser Wink der Partei gilt, die sich heute die Vereinigte deutsche Linke nennt und die sich ehedem die liberale und die Versassungspartei nannte". . Sämmtliche antisemitische Preßorgane fallen wildwüthig über Dr. B l o ch her: „Man wird sich von Kolomea nicht regieren lassen." Das „WienerMagblatt" brachte an leitender Stelle einen Artikel unter dem Schlagwort: „Ein Vertheidiger wird gesucht": „Ein schutzloses, verlassenes Geschöpf, einst hvchgehaüen und geehrt von der gesammten intelligenten Bürgerschaft, nunmehr aber von Vielen ignorirt und von Einzelnen mißhandelt, appellirt an das öffentliche Recht mit der dringenden Bitte, ihm einen Vertheidiger beizustellen. Es sieht sich, obgleich schon 26 Jahre alt, in seiner Existenz uno in seiner Wirksamkeit bedroht, denn je häufiger sich ungestraft der Fall ereignen darf, daß es beleidigt und mit Füßen getreten wird, desto mehr sieht es sich den empfindlichsten Verletzungen preisgegeben. Ein Vertheidiger wird gesucht, der uneigennützig und hingebungsvoll sich seiner Aufgabe widmet, allein er konnte bisher nicht gesunden werden, weil Diejenigen, die hiezu berufen oder verpflichtet wären, diese Pflicht Einer auf den Anderen zu überwälzen suchen. Das wehrlose, verlassene und so häufig mißhandelte Geschöpf, um welches es sich handelt, ist das österreichische — Staatsgrund gesetz. Wir waren bisher der irrigen Ansicht, daß dieses Gesitz, welches die allgemeinen Rechte der Staatsbürger in lapidaren Sätzen feststellt, ein kostbares und unveräußerliches Gemeingut Aller ist, daß die Principien desselben unverletzlich seien und daß alle Bürger und alle politischen Parteien des Staates gemeinschaftlich und solidarisch für diunverbrüchliche Aufrechthaltung desselben zu sorgen verpftichlet sind. Diejenigen, denen in erster Linie der sorgfältige Schutz dieses Gesetzes obliegt, das sind außer der Regierung die Volksvertreter, und das Verzeichniß der Abgeordneten des Reichsrathcs iß die Vertheidigerliste, aus welcher der Beschützer des Staatsgrundgesetzes entnommen werden sollte. Die letzte Sitzung des Polenclub hat uns hinsichtlich der allgemeinen principiellen Bedeutung des Staatsgrundgesetzes und hinsichtlich des solidarischen Eintretens Aller für dasselbe eine tiefbeschämende Aufklärung gebracht. Wenn das Staatsgrundgesetz verletzt wird, so haben sich darüber nur diejenigen auszuhallen, in deren Heimatsland, vielleicht gar nur in deren Wahlbezirk ein derartiger Fall sich ereignet. Die Angelegenheit, welche dazu Anlaß gab, daß eine solche monströse Ansicht kundgegeben wurde, betraf eine in der „Wiener Zeitung" enthalten gewesene Concnrsausschreibung wegen Besetzung der Stelle eines Salinenarztes in Hallstatt. Unter den Nachweisen, welche von den Bewerbern um diese Stelle gefordert wurden, war auch der Taufschein angeführt. Das ist nun ein Document, welches bekanntlich nicht Jedermann beizubringen in der Lage ist. Einen Geburtsschein kann man von jedem Bewerber fordern, weil kein Mediciner Salinenarzt in Hallstadt werden kann,wenn er nicht geboren wordrn ist. Allein, es läßt sich die Möglichkeit denken, daß einer diese Stelle erlangen will, der nicht getauft worden ist und daher einen Taufschein beizubringen außer Stande ist. Gegen eine solche Bedingung bei der Zulassung zu einem Staatsamte aber spricht die klare Bestimmung des noch immer in der Sammlung österreichischer Gesetze enthaltenen, jedoch, wie erwähnt, zuweilen ignorirten und mißhandelten Staatsgrundgesetzes. Der Artikel II dieles Gesetzes, ein für gewisse Leute freilich sehr unbequemer Paragraph, lautet: „Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich." Nach dem unbequemen Artikel II kommt, wie hier sehr bescheiden erinnert werden soll, weil es ja eine gefährliche Sache zu sein scheint, auf das Staatsgrundgesetz aufmerksam zu machen, der Artikel III, und dieser lautet: » Die öffentlichen Aemter sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich. Wir haben uns nicht veranlaßt gesehen, nach dem Abdrucke dieser beiden Artikel des Staatsgrundgesetzes Vorsorge für die eventuelle Veranstaltung einer zweiten Auflage dieses Blattes zu treffen, denn das glauben wir nicht, daß eine Zeitung wegen der Anführung dieser Citate confiscirt werden könnte. Vielleicht auch in dem Falle nicht, als wir daran die devote Frage knüpfen, ob denn wirklich ausnahmslos die öffentlichen Aemter in Oesterreich für alle Staatsbürger gleich zugänglich seien. Im gegebenen Falle ist wenigstens die Stelle eines Salinenarztes in Hallstatt nicht allen Staatsbürgern gleich zugänglich, sondern, entgegen der Bestimmung des Staatsgrundgesetzes, nur denjenigen Staatsbürgern, die sich mit einem Taufschein auszuweisen vermögen. Der verehrte Reichsrathsabgeordnete Dr. Bloch z. B., wenn er zufällig Doctor der Medicin wäre, könnte sich um diese

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