Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 12 (1895)
- Issue
- 6 (8.2.1895)
- Date
- 1895-02-08
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Nr. 6 Seite 97 Wir begreifen eine Abneigung gegen jüdische Capitalisten, welche vielleicht, vom Erwerbssinn geleitet, ihr persönliches Vermögen auf Kosten des nationalen Vermögens vermehren wollten. Aber auch hier sagen wir „vielleicht" .. . denn es ist nur eine Hypothese, weil wir bei allen Gelegenheiten von wohlthätigen und rumänischen Werken die jüdischen Großkapital! st en große Summen geben gesehen haben. Aber wir können nicht einsehen, inwiefern ein Rubin, ein absolvirter Jurist und ein guter Journalist, eine Nation gefährden könnte, wenn er das Bürgerrecht erhält/ Wie es mit der auf dem Berliner Congreß decretirten Gleichberechtigung der rumälnschen Juden thatsächlich aussieht, zeigt wieder einmal ein crasser Fall von Unduldsamkeit seitens der Deputirtenkammer, der jetzt im ganzen Lande viel von sich sprechen macht. Einem der talentirtesten rumänischen Publicisten, der sich um die rumänische Staatsbürgerschaft bewarb, wurde die in dieses Sanctuarium führende Thür vor der Nase zugeschlagen, weil dieser Mann der Feder den unverzeihlichen Fehler besitzt, Jude zu sein. Wir lesen diesbezüglich in dem bereits erwähnten Blatte „Zara" vom 27. Jänner Folgendes: In der gestrigen Kammersitzung hat sich ein Ereigniß zugetragen, welches wir. in Hinblick auf das Gefühl der Dankbarkeit für unmöglich hielten: Das Gesuch um die Staatsbürgerschaft des Herrn Amand Rubin, Chefredacteurs der Zeitung „L’Independance Roumaine", wurde zurückgewiesen. Weiß die Majorität der Kammer, wem sie gestern das rumänische Staatsbürgerrecht verweigert hat? Sie hat es einem Mann verweigert, welcher in Paris mit bewundernswerthem Erfolge die juridische Facultät absolvirt hat, welcher sich sodann aus ganzer Seele und mit wärmster Ueberzeugung der conservativen Partei gewidmet hat, deren Doctrinen er mit einem unvergleichlichen Talent vertheidigt hat. Amand Rubin ist der bedeutendste der conservativen Journalisten; Amand Rubin, derselbe, welcher die ehrwürdigen Siebenbürgischen Kämpfer, der Priester Lucazzi und Ivan Ratiu, wegen seiner Aufrichtigkeit und seiner nationalen Begeisterung bewundert haben, wurde wie das verkommenste Individuum zurückgewiesen .... Es war eine Pflicht aufrichtiger Vaterlandsliebe für die rumänischen Kammern, daß sie durch ihre Abstimmung die Staatsbürgerschuft des Herrn Rubin in feierlicher Weise anerkennen. Ein anderes Autarkster Tageblatt „Resbojul" sagt von Rubin: „Er hatte alle Eigenschaften, um in die Burg des Rumänenthums ausgenommen zu werden; er ist im Lande geboren und erzogen, ist ein junger Mann von großem Werthe, aber er hat einen einzigen und in solchen Fällen große Fehler — er ist Jude. Die Thatsache ist traurig genug und beredt genug und zeigt uns den Mangel an UnParteilichkeitunseresParlamentes, welches in die rumänische Staatsbürgerschaft alle Bulgaren, Griechen, Serben und Deutsche, die kein anderes Verdienst, als daß sie Christen sind, ausnimmt, und einen Rubin zurückstößt, einen jungen Menschen, welcher dem Lande hätte nützlich werden können, das ihm gewährt, was er verdient. . . Sie ersehen aus diesem typischen Falle, wie es um uns Juden in Rumänien steht und mit welcher — Achtung, das rumänische Parlament sich über die auf dem Berliner Congresse von den europäischen Großmächten den Rumänen vorgeschriebene Durchführung der Gleichberechtigung für alle Landeskinder hinwegsetzt! Quousque tandem? Der mährisch-jüdische Landes- Maffasond. Zum fü n fund z w an z i g j ähri g en Bestände der autonomen Berwa/tung. „Vom Verzehrer kam Zehrung, vom Starken kam Süßes." Es ist wie ein Witz der jüdischen Geschichte, daß dieses berühmte Räthselwort unseres uralten Heros einmal zur blanken Wirklichkeit geworden, denn aus der „B e rz e h ru n g s-S teuer," welche die Juden Mährens zu bezahlen hatten, ward durch einen hochherzigen, edlen „Starken", Kaiser Josef II., ein Theil alljährlich ausgeschieden und zu einem Fonde bestimmt, aus dem für die mit Schulden behafteten Gemeinden nach Berhältniß ihrer Familien Zahlung geleistet, und somit Zehrung geschafft werden sollte. So ward das Hofdecret vom 26. Juli 1787 zu einer Wohlthat für die armen, jüdischen Gemeinden, die an der Last der Schulden im Falle von Bränden oder anderen Elementarunfällen, an Steuern und Abgaben schwer zu tragen hatten zu einer Art Gegengift gegen die Einführung jener Ausnahms-- steuer, die wie ein lästiger Bienenschwarm die Häuser der Judengasse durchschwirrte und mit den Quälereien der Eintreiber zu einer wahren Landplage ausgeartet war. Die ursprüng. lich angesetzte Hälfte der Berpachtungs-Ueberschüsse über das jährliche Erforderniß von 55.200 fl., die in den Fond fließen sollte, ward bald darauf in den fixen Betrag von 6080 fl. umgewandelt, überdies flössen in denselben die Familien- und Toleranztaxen der fremden, keiner Gemeinde incorporirten Juden, ferner die Abfahrtgelder der in ein anderes Erb- oder in das Ausland auswandernden Juden, endlich ein Drittel der Strafgelder, die bei gesetzwidrigen Versuchen zur Erlangung einer sogenannten „Famllienstelle" (Heiratsbewilligung) vorgeschrieben waren, und ähnliche Pönale Zuflüsse, die bis auf die erwähnten Strafgelder im Jahre 1831 wieder ausgehoben wurden, so daß der Fond nur auf das Wachsthum aus dem eigenen Zinserträge angewiesen war. Die Verwendung hatte im Laufe der Jahre mannigfache Abänderungen erfahren. Man half aus den Fondsmitteln den Gemeinden nicht nur zum Wiederaufbau von durch Feuer oder Wasser zerstörten Gemeindegebäuden, sondern überhaupt zur Errichtung und Neuherstellung ähnlicher Baulichkeiten, insbesondere von Schulen für den deutschen Unterricht, mit Darlehen aus und bewilligte solche auch den einzelnen „jüd. Familianten", das ist Gemeinde- Mitgliedern. zur Herstellung sowie zur Erweiterung ihrer Häuser im Interesse der Feuecsicherheit, der Reinlichkeit und Sanität, im ersteren Falle ganz zinsenfrei, oder doch zu niederen Zinsen, im letzteren nur gegen volle Sicherheit und die übliche Verzinsung. Aus den Fondserträgnissen wurde ferner der Gehalt des Landrabbiners, Entlohnungen für staatliche Kanzlei- und Rechnungsbeamte, endlich für zahlungsunfähige oder sonst überbürdete Gemeinden ein Theil einer jüdischen Separatsteuer, des „Contributions-Drittelzuschlags"^ geleistet. Es war also immer das Moment der Bedürftigkeit das für die Verleihung der Beneficien des Fonds bestimmende — ein Umstand, der späterhin für die Festsetzung des Charakters dieses Stiftungs-Capitals in rechtlicher Beziehung von entscheidender Bedeutung war. Mit dem Wiedererwachen der politischen Freiheit und der constitutionellen Einrichtungen in unserem Baterlande, insbesondere nach dem Unglücksjahre 1866, wurde die Frage nach der Bestimmung des ^mährisch-jüdischen Landes-Massafonds", der in landesfürftlicher Verwaltung stand, eine offene. Der Artikel XV der Staatsgrundgesetze vom Jahre 1867 sichert jeder Confession die autonome Verwaltung ihrer Fonds und Stiftungen zu. Doch wer ist der Eigenthümer dieses Fonds? — das war nun die Frage. Schon im Jahre 1863 hatte der mährische Landtag diesen Fond, der in einem Nominale von fast einer Million Gulden bestand, für das Land Mähren reclamirt — ein Standpunkt, gegen den die Regierung Stellung nahm, indem sie denselben seinem Ursprünge nach als Staatseigenthum erklärte. Den fortgesetzten Bemühungen der jüdischen Notablen, mit dem Brünner Cultus-Präses Julius G o m p e r z an der Spitze,sowie dem Rechtsgefühl des Ministers Dr. Carl Giskra und allem zuvor dem von Sr. Majestät dem Kaiser verbürgten Principe der Gleichberechtigung hatte die mährische Judenheit es zu danken, daß die Regierung diesen Fond „nach seiner Entstehung und Bedeutung als ein unheilbares und unveräußerliches Gemeingut der gesammten Judenheit Mährens" anerkannte, und daß der Kaiser mit allerhöchster Entschließung vom 28. September 1869 das „Statut über die Verwendung und Verwaltung des mährisch-jüdischen Landesmassafondes", das von ^Delegirten der mährischen Gemeinden in seinen Grundzügen entworfen worden war, zu genehmigen geruhte. Diese allerhöchste Entschließung machte mit einem Schlage einerseits allen^Zweifeln und Einreden bezüglich der' berechtigten Nutznießer des Fondes, andererseits aber auch den sich heftig befehdenden, auseinandergehenden Anfichten über die Verwendung desselben ein rasches Ende. Fortan war die gesammte mährische Judenheit die einzig berechtigte, autonome Verwalterin dieses