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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1895-01-25 · 4 (25.1.1895) · page 11

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
12 (1895)
Issue
4 (25.1.1895)
Date
1895-01-25
Page
– (sequence 11)
Language
German
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'Vt. 4 £teEterrrW|üxiiB Moürrnlitzrtst Seite 67 Opferung ihrer Interessen, Hintansetzung der Rücksichten für ihre eigene Gesundheit und selbst ihr Leben. Hilfe zu leisten, wo diese von ihnen verlangt werde. Ihr eigenes Interesse, die Entlohnung für ihre Mühewaltung haben sie stets verstanden, in die zweite Linie zu stellen und nur gegenüber Undank und unberechtigten Anforderungen auch aus ihrem Rechte zu bestehen. Mit E n r r ü st u n g weisen sie die erhobenen Anschuldigungen und Beleidigungen, zurück. Sieprote ft irendagegen, daß ihnen von Elementen, diejedes höheren Gefühls in der B ru st b a ar. nur »on den Gefühlen des krassesten Egoismus und Neides erfüllt, jeder erhabenen und edlen Regung unfähig, von Elementen, die g e w o h n t s i n d, i h r e M i t m e n f ch e n n u r v o n diesem ihren eigenen Standst unkte zu betrachten, M otiveihrer Handlungen unterschoben werden, d i e e b e n n u r s o i ch e u Elementen geläufig sind. Mit Dank konstatirt der Berein der Aerzte des I. Bezirkes, daß sich sofort in der Person des Lanvtagsabgeoroneten Roste einBertheidiger des uninoiioirt und nnschulsig beleidigten ärztlichen Standes fant.. Lebhaft bedauert derselbe, daßder Herr Land marschall nicht Gelegenheit nahm, eine unerb orte, einem ga uze »großen Stande und jedem einzelnen Mitglieds desselben angethane grobe Beleidigung; u r ü ck zü w e i s e n und zu rügen. Vertrauungsvoll wendet sich der Verein der Aerzte des I. Bezirkes an seine legale Bertretimg, die Kammer, und spricht die zuversichtliche Erwartung aus, dieselbe werde in kürzester Zeit den geeigneten Weg finden, damit den Ausdrücken der groben Beleidigung des ärztlichen Standes auch an jenem Orte, wo diese selbst statthatte, die gebührende Abfertigung zutheil werde. — Professor F i n g e r, Schriftführer. Professor M o n t i, Obmann." Die österreichische pharmaeeutische Gesellschaft hielt eine Plenarversammlung ab, in welcher Dr. Heger das Äort nahm, um die Verdächtigungen im Landtage einer überaus scharfen Kritik zu unterziehen. Dr. Lueg er hatte bekanntlich die Behauptung aufgestellt, daß jeder Wiener Apotheker aus der Spitalsapotheke eine Rente von 3000 fl. beziehe, was bei den derzeit bestehenden mehr als hundert öffentlichen Apotheken Wiens ein Reinerträgniß der Spitalsapotheke von über 300.000 fl. erfordern würde; Redner legte dem gegenüber die amtlichen Ausweise des St atthalters vor und wies an der Hand dieser amtlichen Belege nach, um wie viel Dr. Lueger im Landtage gelogen hatte. Die Versammlung sprach über die Angriffe der antisemitischen Abgeordneten die tiefste Entrüstung aus. Drohbriefe an Aerzte. In den letzten Tigen sind, wie eine Loealcocrespondenz meldet, mehreren Wiener Aerzten anonyme Drohbriefe zugekommen. In diesen Briefen, die auf eine und dieselbe Q rekle zncnckznnieisen scheinen,, wird aus Anlaß des von der Wiener Aerztekammer wegen der beleidigenden Angriffe des Abgeordneten Dr. Lueger beschlossenen Protestes damit gedroht, daß die Namen der Adressaten veröffentlicht würden, weil sie eine Protestkundgebung gegen einen Mann wie Dr. Lueger gewagt hatten. Unter ven Aerzten, an welche Schmäbbriefe gerichtet wurden, befanden sich auch llniversitätsprofefforen und Docenten. Aaslosung; des Czechisch-jüdischea Nationalvereins in Prag. Den Gegenstand einer am 17. d. vordem Reichsgerichte zur Verhandlung gelangten Beschwerde bildete ein Erlaß der böhmischen Statthalterei vom 1. März v. I., bestätigt mit Entscheidung des Ministeriums des Innern, durch welche der Czechisch-jüdische Nationalverein in Prag und dessen sämmtllche Localsectionen au f g e l ö st wurden mit der Begründung, daß durch die von der Statthalterei sestgestellten Thatsachen die U e b e r s ch r e i t u n g des statutarischen Wirkungskreises des Vereines erwiesen sei. Die von Seite der Regierung gegebene Darstellung des Sachverhaltes führt im Wesentlichen aus: Der statutarische Zweck des nichtpolitischen Vereines „Narodni jednota cesko-zidovskä“ habe darin bestanden, auf das einträchtige Zusammenwirken der Böhmen jüdischer Confession mit den andern Connationalen in nationaler, geistiger, gesellschaftlicher und volkswirthschaftlicher Beziehung hinzuwirken. Nach Wahrnehmung der Statthalterei seien jedoch bei verschiedenen Vereinsversammlungen, namentlich bei den constituirenden Versammlungen einiger Ortsgruppen, insbesondere jener von Pilsen, Reden politischen Charakters gehalten worden, und habe der Berein überdies in Ueberschreitung seines Wirkungskreises diese Reden im eigenen Verlage gedruckt als Broschüre herausgegeben. Der Verein sei ferner in einer Eingabe an die Statthalterei mit dem Begehren herangetreten, daß den Statuten der israelitischen Cult us ge me ind e in Prag, falls dieselben die deutsche Sprache als Geschäftsspräche normiren, die Genehmigung verweigert werde. Die Statthalterei habe sohin den Verein, wie oben erwähnt, wegen Ueberschreitung des statutenmäßigen Wirkungskreises und wegen dem § 20 des Vereinsgesetzes widersprechender Autorität s-A n m a ß u n g in öffentlichen Dingen aufgelöst und ist hiemit nach ihrer Ansicht den gesetzlichen Bestimmungen consorm vorgegangen. Die Beschwerde — eingebracht von dem früheren Ausschußmitgliede M. Spitz und mehreren Genossen — macht geltend : a) in Bezug auf die incriminirten Reden : diese seien nicht im Vereine selbst, sondern in den Localsecrionen gehalten worden, welchen den Behörden gegenüber die Stellung selbstständiger Vereine zukomme; auch hätten die Reden keinen politischen, sonderneinennationalen Charakter gehabt itrtö seien überdies stets in Gegenwart von landessürfttichen Commissären und ohne deren Einsprache gehalten worden, können also weder oen Verein noch dessen Sectionen belasten, und wird diesbezüglich aus ein Präjudical des Reichsgerichtes hingewiesen; b) die Veröffentlichung der Reden in einer Broschüre — unter dem Titel „Czecbischjüoischer Nationaloerein im Lichte czechischer Oeffentlichkeit" — könne keinen Rechtfertigungsgrund für die Vereinsauslösung bilden, da der Beschluß auf Herausgabe der Broschüre gleichfalls ohne Einsprache des anwesenden landessürstlichen Commiffärs gefaßt wurde und die Verbreitung derselben nach vorausgegangener Vorlage bei der Polizei ohne polizeilichen Anstand stattgefunden hat; c) die Eingabe an die Statthalterei endlich enthalte im Wesen nur die Bitte, es mögen die Juden czechischer Nationalität in ihrem durch Artikel 19 St.-G.-G. gewährleisteten Rechte geschützt werden, involvire daher keineswegs die Anmaßung irgend einer Autorität. Es wird um das Eckenntniß gebeten, daß durch die Auflösung des Vereines das durch Artikel 12 St.-G.-G. gewährleistete Recht, Vereine zu bilden, verletzt worden sei. Die Beschwerde war durch Dr. Jacob Scharf aus Prag vertreten. Derselbe wollte sein Plaidoyer in czechischer Sprache halten, wogegen ihm der Präsident bemerkte, daß das Referat in deutscher Sprache erstattet worden sei und auch die Verhandlung in dieser Sprache zu erfolgen habe, worauf Dr. Scharf erklärte, er habe blos den Standpunkt seiner Connationalen wahren wollen, und sodann seine Ausführungen in fließendem Deutsch vorbrachte. In denselben betonte er neben dem in der Beschwerde gekennzeichneten Standpunkte unter Anderem, daß die incriminirten Reden nicht von Vereinsmitgliedern, sondern von Würdenträgern und Gästen (Bürgermeister u. A. m.) gehalten wurden, daß der Verein sich in der beanstandeten Broschüre mit keiner Parteitendenz identificirt habe und daß, wenn in der Broschüre politische Reden Aufnahme gefunden haben, der Berein deshalb nicht belastet werden könne, da dieselben unbeanständet gehalten wurden. Und was das Gesuch an die Statthalterei betrifft, so sei mit demselben blos die Wahrung der politischen Rechte von 4000 in Prag lebenden Juden czechischer Nationalität angestrebt worden. Der die Regierung vertretende Ministerial-Secretär Simonelli suchte, zum Theil auch durch Verlesung einer Rede aus der Broschüre, darzuthun, daß der Berein eine politische Thätigkeit entfaltet habe, und constatirte, daß die Bestätigung der Vereinsauflösung von Seit» des Ministeriums blos wegen Ueberschreitung des statutarischen Wirkungskreises und nicht auch wegen des an die Statthalterei gerichteten Gesuches erfolgt sei. Das Reichsgericht erkannte am 19. d. M. über diese Beschwerde: Durch den Erlaß der Statthalterei in Prag, bestätiqt durch die Entscheidung des Ministeriums des Innern, hat eine Verletzung des Bereinsgesetzes stattgefunden. In der Begründung dieses Eckenntniffes heißt es: Für die in der Localsection Pilsen des Vereines gehaltenen poli-

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