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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1895-01-25 · 4 (25.1.1895) · page 3

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
12 (1895)
Issue
4 (25.1.1895)
Date
1895-01-25
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Nr. 4 Veprrretttztptze WochrnptzrM Seite 59 armengesetz. Zu dem § 18 dBselben stellten Anträge die Abgeordneten O b e r nd o r f er und G r e g o r i g, und zwar Ersterer: „Es möge die Verwaltung der Armenhäuser, soweit als möglich den geistlichen Congregationen übergeben werden"; Letzterer: „Es möge dort, wo von der Bestellung der Hausverwalter die Rede sei, das Wort „christliche" eingeschaltet werden, dieser Paragraph sonach dahin lauten, es sei „die unmittelbare Verwaltung der Armenhäuser und Waisenhäuser und die Pstege der darin befindlichen Armen. einem geeigneten, verläßlichen und unbescholtenen chr ist lich en Ehepaare" rc. zu überlassen. „Es walte das Bedenken ob" — so bemerkte Herr Gregorig — „daß es unter den jetzigen Verhältnissen leicht möglich sei, daß eine andere Nation (!) hineinkommen könnte." Der Berichterstatter Abg. Dumba sprach sich in seinem Schlußworte gegen den imperativen Antrag Oberndorfer aus. Was den Antrag G r e g o r i g betrifft, so meinte er ganz kurz: „Daß das betreffende Ehepaar ein christliches sein wird, wird wohl Niemand bezweifeln; es wird Niemandem einfallen, auf dem Lande andere als christliche Armenpfleger aufzunehmen". Das Ergebniß der Abstimmung war, daß der Antrag Oberndorfer abgelehnt, der Antrag G r e g o r i g angenommen wurde. „Nach erfolgter Auszählung," .heißt es in dem Protokolle, ein Beweis, daß das Haus an der Grenze seiner Beschlußfähigkeit angelangt war, daß sehr viele Abgeordnete fehlten. Der Vorstand der israelitischen Cultusgemeinde unternahm sofort geeignete Schritte, um die Regierung zu veranlassen, daß sie diesen Gesetzentwurf als im Widerspruche mit den Staatsgrundgesetzen nicht der a. h. Sanction unterbreite. Ein Erfolg dieser Schritte war umsomehr vorauszusehen, als der Gesetzentwurf noch in anderen Beziehungen, in einer Reihe von Bestimmungen den geltenden Reichsgesetzen entgegentrat und Eingriffe in die reichsgesetzliche Competenzsphäre enthielt, also auch aus diesen Gründen als zur a. h. Sanction nicht geeignet erkannt werden mußte. Da geschah das Unerwartete. — Die Regierung (Ministerium Taaffe) fand allerdings den Gesetzentwurf für nicht geeignet, um zur a. h. Sanction vorgelegt zu werden. Sie stellte dem Landtage in dessen nächster Session (1693/93) den Gesetzentwurf zurück. Sie bezeichnte auch ganz genau die beanständeten Bestimmungen des Entwurfes. Aber unter den beanstandeten Bestimmungen befand sich der obige mit dem Anträge Gregorig amendirte § 18 nicht. Die Regierung erblickte darin, daß Juden gesetzlich von Hausverwalterstellen in öffentlichen Armenhäusern ausgeschlossen sein sollen, keine Verletzung der Staatsgrundgesetze. Und hiebei beließ es auch der Landesausschuß, indem er nach herrschender parlamentarrscher Gepflogenheit sich nur mit den von der Regierung bemängelten Paragraphen des Entwurfes beschäftigte und nur die hierauf bezüglichen Textesänderungen dem Landtage zur neuerlichen Beschlußfassung vorlegte. Der Vorstand der israelitischen Cultusgemeinde entschloß sich nun, eine Petition an den Landtag zu richten. Wir entnehmen derselben folgende markante Stellen, welche die princip i e l l e Bedeutung der Frage, um die es sich handelte, beleuchten. „Die Stelle eines Hausverwalters in einer Landesanstalt" — so heißt es in der Petition — „ist unzweifelhaft ein öffentliches Amt. Im Sinne des Staatsgrundgesetzes vom 21. December 1867, R.-G.-Bl. Nr. 143, Art. 3, muß daher ein solches Amt allen Staatsbürgern ohne Unterschied der Konfession gleich zugänglich sein. Die Stelle eines Hausverwalters ist aber gewiß nicht ein solches Amt, welches vermöge der mit demselben verbundenen Functionen etwa ein bestimmtes religiöses Bekenntniß des Angestellten voraussetzt, wie dies bei den kirchlichen Aemtern der Fall ist. Die Richtigkeit dieser Anschauung wird auch von dem Landtage selbst dadurch anerkannt, daß in dem § 18 eine Unterscheidung zwischen den einzelnen christlichen Religionen nicht gemacht wird, so daß zufolge des Gesetzes in einem nur von Katholiken bewohnten Armenhause auch ein Bekenner der Lutherischen, der helvetischen, der griechisch unircen oder nicht unirten Kirche die Hausverwallerstelle einnehmen kann. Nur den Israeliten soll derZutntt zu dieser rein administrativen Stelle versagt fein. Wir wollen es dahingestellt sein lassen, ob die Zulassung unserer Glaubensgenoffen zu dem gedachten Amte in praxi von irgend welcher Bedeutung sein werde. Wohl aber ist es von eminentester principieller Bedeutung, daß hier zum ersten Male seit dem Bestände unserer Staatsgrundgesetze ein Ausschluß unserer Glaubensgenossen von einem öffentlichen Amte gesetzlich verfügt werden soll, daß durch ein Landesgejetz die Gesetzgebung des Reiches in ihrer höchsten Qualification, den Staatsgrundgesetzen, durchbrochen und hiemit der Landesgejetzgebung Thür und Thor eröffnet wird, die staatsgrundgesetzlich gewährleistete Gleichberechtigung aller Staatsbürger, deren gleiches Anrecht auf Erlangung von öffentlichen Bedienstungen aufzuheben. Der hohe Landtag wird gewiß nicht verkennen, daß es ein gefährliches und folgenschweres Präjudiz wäre,' welches durch die unveränderte Annahme des 18 des Entwurfes geschaffen würde." Diese Petition wurde in der Sitzung des Landtages vom 2. Mai 1893 von dem damals schon schwer erkrankten Abgeordneten N a s ch a u e r eingebracht. Exemplare derselben wurden an Mitglieder des Landtages überschickt und auch von dem Gefertigten persönlich übergeben. Nun aber handelte es sich erst um die Frage, wer von den Abgeordneten den Antrag auf Abänderung des von der Regierung unberührt belassenen $ 18 in dem bezeichneten Sinne stellen werde? Bei einer Besprechung, welche ich mit mehreren Herren hielt, ergaben sich allerlei Schwierigkeiten. Es sei gegen alle parlamentarische Gepflogenheit, von der Regierung nicht beanständete Bestimmungen neuerlich in Diskussion zu ziehen, es sei das Armengesetz von so hoher Bedeutung, es finde ohnedies so vielfache Opposition, daß man es nicht gefährden dürfe, indem bei geänderter Fassung des § 18 dann in dritter Lesung sämmtliche Antisemiten dagegen stimmen würden; es liege eine Verletzung der Staatsgrundgesetze gar nicht vor; die ganze Sache sei von keiner praktischen Folge, ein Jude werde ohnehin niemals Verwalter eines Armenhauses in Niederösterr eich sein u. s. w., u. s. w. Das waren noch die besten Gründe; es gab aber auch noch andere, welche das „Nein" umhüllten. Und vergebens blieb das „principiis obsta“, welches ich den Herren entgegenhielt. Da erhob sich Baron S o m m a r u g a, den ich noch nicht aufgefordert hatte, aus der Mitte der Versammelten, trat auf mich zu und erklärte sich bereit, den Antrag einzubringen. In der Landtagssitzung vom 16. Mai 1893, als Baron Sommaruga ad § 18 sich zum Wort meldete, herrschte eine unheimliche Stille. Von meinem Galerieplatze aus „sah ich Viele, die nicht da waren." Der Muth aber, den eine wahre, tiefe, sittliche Ueberzeugung verleiht, beseelte den Redner. „Ich kann aus eigener Erfahrung versichern" — so bemerkte er unter Anderem — „daß unter den Recherchenten, den Armenpflegern des Vereines gegen Verarmung und Bettelei, dem ich an gehöre, nicht wenige Juden sind, die den allerbesten Gesellschaftskreisen angehören, die in günstigen materiellen Verhältnissen leben und an Hingebung und Opferfreudigkeit allen Mitbürgern voranleuchten." — „Dieses Gesetz" — so schloß er seine Rede — „soll ja ein Gesetz der Nächstenliebe sein und würde mit seiner Tendenz in den allercrassesten Widerspruch gerathen, wenn es zum Tummelplatz für antisemitische Bosheiten würde." — Und noch ein zweites Mal gegen die „Belehrungen" des Abgeordneten Dr. S ch e i ch e r ergriff Sommaruga das Wort. „Ich erkläre, daß ich diese Belehrungen nicht nöthig habe" —sagte Sommaruga— „ich behaupte sogar, daß ich im Punkte der christlichen Nächstenliebe ihm über bin und allen den Herren, die den Grundsatz verkünden, daß die Nächstenliebe bei sich selbst anfängt." Der ganze Heerbann der Antisemiten, Oberndorfer, Lueger, Kupka, Scheicher, Gregorig, fiel über Sommaruga her,dem die Abgeordneten Dr. Kopp und

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