Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 11 (1894)
- Issue
- 52 (28.12.1894)
- Date
- 1894-12-28
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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ja. 52 Veflrrretchiptzr Wochenptzrtfl «ÖtUr 1007 Reden der Abgeordneten Dr. Emil Byk und Dr. Arnold von Rnpoport Pvrada in der 337. Mend-Schimg der XI. L>ellion am 20. Derrmber 1894 bei der Verhandlung über den Gesetzentwurf, betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe. Stenographisches Protokoll. Abgeordneter Dr. Byk: Hohes Haus! Ich hatte ursprünglich die Absicht, meinen Standpunkt zu dieser Gesetzesvorlage in der Generaldebatte zu kennzeichnen. Ich bin davon zurückgekommen wegen der drängenden Kurze der Zeit und auch weil ich grundsätzlich gegen dieses Gesetz nichts einzuwenden habe. Ich theile vielmehr die Ueberzeugung von der Nothwendigkeit und hohen Bedeutung der Sonntagsruhe vollständig. > ,>er> hoher Werth mir für die arbeitenden Classen ganz unschätzbar zu sein scheint. Ganz richtig hat es der Herr Berichterstatter. in seinem Berichte betont — wie das auch von vielen sehr beredten Seiten heute in der Generaldebatte ausgesührt wurde, daß der arbeitende Mann, der kleine Gewerdsmann durch dielen Ruhetag sich selbst und seiner Familie sozusagen wiedergeg>beu ist, daß es für ihn ein Tag der Sammlung, der Erholung, der geistigen und physisch n Recreation ist. Die Segnungen dieses Ruhetages in jeder Woche erproben wir auch in unserem Heimatlande nicht blos bei der großen christlichen Majorität der Bevölkerung bezüglich des Sonntages, sondern auch bei jener zahlreichen Minderheit, welche den anderen, den älteren Tag der Ruhe feiert, den Sabbath. Diese Bevölkerung beobachtet diesen Tag mit einer seltenen, hingebenden Treue. Es ist der größte Thei! der jüdischen Bevölkerung in unserem Lande treu dem Glauben der Väter, und ge beobachtet diesen Tag mit einer Scrvpulosität, mit einer Rigorosität, wie diese gewiß durch kein staatliches Gesetz erzwungen n erden könnte. Da ruht Alles: die Arbeit des Hauptes der Familie, die Arbeit der Familie, des Knechtes, der Magd, des Viehes, kurz aller Unternehmungen; ja, es ruhen sogar Spiele, Reisen, das Schreiben — ich möchte sagen — auch die geistige Arbeit; es ist ein vollständiger Stillstand, und er äußert seine wohlthätigen Wirkungen nicht blos auf das Familienleben, sondern für diese vielfach kämpfenden und leider vielfach leidenden Menschen auch dahin, daß ihnen ein Tag des Behagens, des Friedens und des relativen Glückes gewährt wird. In diesen Kreisen der jüdischen Bevölkerung meines Heimatlandes ist merkwürdigerwelse — ursprünglich unbegründeter vielleicht als später, wo die Gesetzesvorlage in ihrem Zusammenhänge mit dem Strafgesetze bekannt wurde — eine gewisse Beunruhigung eingetreten, und es sind ja an das Haus unzählige Petitionen gelangt, und zwar nicht blos von Cultusgemeinden, sondern auch von jüdischen Handwerkervereinen, in welchen dieser Beunruhigung Ausdruck gegeben wird. Es sollte eigentlich sonderbar erscheinen, daß gegen eine Vorlage, die auf einer solchen Grundlage beruht, die ja bei den Juden so sehr heilig gehalten wird, eine Strömung herrscht. Man könnte auch sagen: es handelt sich ja im Grunde um nichts Neues; das Gewerbegesetz vom Jahre 1855 hat ja im § 75 eigentlich das ausgesprochen^ was heute § 1 dieses Gesetzes, der die Achse desselben ist, enthält: „am Sonntag ruht jede gewerbliche Arbeit." Und doch ist da ein großer Unterschied. Es ist ein Unterschied bezüglich der Ausnahmen, bezüglich der Einschränkung der Zeit beim Handelsgewerbe, bezüglich des Umstandes, daß das Handelsgewerbe noch strenger unter das Gesetz kommt und namentlich mit Rücksicht auf die Bestimmungen, die wir in dem gleichzeitig im Hause in Verhandlung stehenden Strafgesetze finden, daß, wer eine Vorschrift gegen die Sonntagsruhe überschreitet, wegen Uebertretung mit Haft oder eventuell mit einer Geldstrafe zu belegen ist. Nun, meine Herren, ich will es gestehen, daß die gewerbegesetzliche Strafsanction wegen Ueberschreitung der Sonntagsruhe durch die Handwerksbetriebe nicht empfindlich war. Es haben die politischen Beamten der Bezirkshauptmannschaften und die Chefs der Magistrate in Städten mit eigenem Statut Verständniß gehabt für die socialpolitischen Motive des Gesetzes und dafür, daß bei einer Bevölkerung, die ganz stricte genommen 30 Stunden und darüber am Sabbathe vollständig rühr, das Zugeben von noch 24 Stunden wirklich hart wäre, und sie haben die Strafparagraphen des Gewerbegesetzes sehr fetten, man kann beinahe sagen, gar nrcht angewendet. Etwas anderes ist es, wenn die Verletzungen der Sonntagsruhe unter die Comperenz des Strafgerrchles kommen fvllen. Mil dem Staatsanwalt und dem Strafgerichte sind keine Compromisse zu machen und diese sind auch für Opportunitätsgründe nicht zugänglich und empfänglich. Sie müsien ihres Amtes walten und die Consequenz wird sein, daß Jeder, wenn er auch die Samstagruhc einhält. wenn er Sonntag einen Handwerksbetrieb selbst bei geschlossenen ThÄren mit Hilssarbeirern lührrn wird, vor das Strafgericht kommt und eine Haftstrafe wird erfahren muffen. Dies sind die Ursachen, daß in solchen Kreisen, wo man Pom Versammlungsrechte einen sehr ausnahmsweifen und seltenen Gebrauch macht. Versammlungen abgehalten wurden, wie wir in den betreffenden Blättern gelesen haben. Die CuUus gemeinden des ganzen Landrs — Hunderte von Petitionen liegen vor — welche sonst politischen Fragen ganz ferne stehen, haben sich, gedrängt von der jüdischen Bevölkerung, dieser Frage angenommen und den Standpunkt zunächst geltend gemach!: Was ist die Sonntagsruhe? Die Sonntagsruhe steht auf einer focialpotitlschen Grundlage, ich glaube auch nach diesem neuen Entlvurfe, wenn man viele Bestimmungen sich vor Angen e ält. den ganzen Zusammenhang des Gesetzes, znm Beispiel der Ausnahme der persönlichen Arbeit im Artikel III, Absatz 5, die Bestimmung über die Ersatzarbeitstage, über öie Feiertage aller Confefsionen, u. s. w., aus denen es bervorgeht. daß wir es auch diesmal mit einer social-politischen Vorlage zu thun haben. Wenn nun die Bevölkerung, von der ich heute spreche, den Motiven und der Tendenz dieses Gesetzes dadurch gerecht wird, daß sie ungefähr 30 Stunden am Sabbathe ruht, fo kann sie eine focial-politifche Maßregel nicht begreifen, welche ihr weitere 24stündige Ruhe auferlegen will, und das ist der Standpunkt, auf den sich die zahlreichen Petitionen zunächst stellen und von dem aus sie wohl logisch die Befreiung von der Sonntagsruhe fordern. Ich will aber keineswegs irgendwie den Vogel Strauß spielen, und beschränke mich daher durchaus nicht darauf, blos zu sagen: Das ist eine social-politisck e Vorlage, der überwiegende Theil der glaubenstrenkn jüdischen Bevölkerung wird ihr gerecht durch die Sabbathruhe. und selbst der heute gestellte Antrag Polzhoser ist so gefaßt, daß nur eine 24stündige Ruhe in der Woche, also nicht gerade blos am Sonntage zu beobachten wäre. Wenn ich blos aus dos iocialpolitische Moment rcflectiren würde, welches hier ossiciell im Vordergründe siebt, wäre meine heutige Aufgabe ungemein vereinfacht. Ich will mich auf diesen leichten Standpunkt nicht stellen, denn ich verkenne für meinen Theil nicht, daß auch religiöse Motive mitlaufen. Ich will es ganz gerne glauben, daß es von den Autoren dieser Regierungsvorlage nicht beabsichtigt war, daß auch vom Gewerbeausschusie im Gesetzestexte die Frage nicht so gestellt wurde. Aber es gibt Jmponderabilia auch bei einem Gesetze. Wenn man der österreichischen Bevölkerung, für deren überragendste Mehrheit der Sonntag ein religiöser Ruhe- und Feiertag ist, damit kommt, daß der Sonntag nun auch von gesetzeswegen ein social politischer Ruhetag zu fein hat, wenn man ferners in derselben Gesetzesvorlage auch vom Besuche des Gottesdienstes und von den Feiertagen spricht, so muß man zugeben, daß dieses Gesetz auch eine gewisse religiöse Wechselwirkung hat und darf sich weder wundern, noch dagegen verwahren, daß das Gesetz vielfach und besonders auch heute in der Debatte nach dieser religiösen Seite gewürdigt wurde. Ich trete dem auch gar nicht entgegen und glaube, daß dies selbst vom liberalen Standpunkte nicht zu bekämpfen wäre. Ich kann aber jedenfalls mit Recht sagen, daß auch religiöse Motive bei diesem Gesetze mitlaufen, wenn dies auch von der Regierungsbank vielleicht nicht beabsichtiat wurre und auch nicht von de* Majorität der Mitglieder des Gewerbeausfchrrsscs. . Bon diesem religiösen Standpunkte will ich mir meine Aufgabe auch nicht zu leicht machen und berufe mich daher nicht auf die Staatsgrundgesetze und nicht auf die in den Honigmonden der Staatsgrundeesetze ergangene Giskra'sche Verordnung, wo gesagt wird, wie die Sonntagsruhe zu halten ist. nämlich lediglich nach Artikel Xffl der Staatsgrundgesetze; auch