Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 11 (1894)
- Issue
- 48 (30.11.1894)
- Date
- 1894-11-30
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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:_-^SWWWSSLWWQ-L: ilrr. 48 Vestrrreichlptze Wochensthrist Seite 92? ten und unseren König mit derKrone des heiligen Stephan krönten. Wollen wir daher die Angelegenheit nicht in die Länge z ich en, sondern li eb er bei dem b evorst eh en d e n, die ganze Christenheit erfreuenden Festes auch diese unsere zahlreichen Landeskinder freudig begrüßen." Nach dieser mit Beifall aufgenommenen Rede ergriff Obergespan Ladislaus Szögyenyi (Vater des gegenwärtigen österreichisch-ungarischen Botschafters in Berlin, der im Frühjahr dieses Jahres starb) das Wort und sagte: „Als einer Derjenigen, welche den vorliegenden Gesetzentwurf zur Annahme empfehlen, bin ich so frei, die Aufmerksamkeit der hohen Magnaten für kurze Zeit in Anspruch zu nehmen; denn wenn für eine Sache Gründe des absoluten Rechtes sprechen, da ist es wohl nicht mehr nothwendig, die Billigkeit, die politis che Klughe it und das Interesse des Staates als Gründe her vorzuholen. Mein er Ansicht nach ist der vorliegende Gegenstand ein solch er. Mit diesem Gesetze trägt das Land eine weit ältere Schuld ab, als mein geehrter Freund, der Biharer Obergespan, Herr Ludwig Tis za, erwähnt, denn bereits der XXXVIII. G. A. : 1790/y L sagt, daß die Lage der Juden auf dem nächsten Landtage durch ein Gesetz geregelt werden solle^). Zehn Landtage gingen vorüber, ohne daß ein Gesetz zur Ordnung der Judenfrage auf die Tagesordnung gebracht worden wäre, endlich im Jahre 1839, beziehungsweise 1840 brachte das Abgeordnetenhaus des damaligen Reichstages einen Gesetzentwurf ein, nach welchem die Rechte, welche damals die Nichtadeligen in Ungarn genossen, auch auf die israelitischen Bewohner des Landes ausgedehnt werden sollten. Als dieser Gesetzentwurf im Oberhause verhandelt wurde, bemerkte der dem Vaterlande unersetzliche, viel zu früh verstorbene, geniale Graf Aurel D e s s e w f f y * * 3 4), es hätten sich fast alle Nationen und Völker seit Jahrhunderten an dem israelitischen Volke vergangen; es sei endlich Zeit, daß man der Ungerechtigkeiten vergangener Tage nicht allein mit Bedauern erwähne, sondern man müsse dieselben auch im geeigneten Wege wieder gut machen; er erinnerte die hohen Stände daran, nachdem im Jahre 1790 nur ein provisorischer Status quo geschaffen worden, daß es schon Zeit sei, definitive Anordnungen zu treffen. Nichtsdestoweniger beantragten die hohen Stände damals nur vorübergehende, provisorische Einrichtungen, die auch vom Abgeoedneteuhause angenommen wurden. (G. A. XXIX: 1840 vgl. meinen citirten Artikel in der „Oesterreichischen Wochenschrift" Nr. 47.) Mir als Protonotär des Palatins wurde die Ehre zutheil, dieses Nuntium der hohen Stände zu verfassen; und obschon diese Aufgabe sonst immer für mich sehr ehrenvoll, belehrend und genußreich gewesen, weil die Berathungen des Oberhauses unter des unsterblichen großen Palatins persönlicher Leitung der Ausfluß der reinsten Vaterlandsliebe, der constitutionellen Gesinnung, der echten, tief politischen und wahrhaft staatsmäunischen Weisheit), waren, aus denen es gar nicht schwer war, erträgliche Nuntien und Antworten zu verfassen, so muß ich doch gestehen, obschon ich nicht Mitglied, sondern nur die Feder des Hauses war: daß ich meinem Gewissen bei Verfassung dieser Nuntien Gewalt «n- ') Weihnachten (die Sitzung fand, wie erwähnt, am 33. December 1867 statt). a) Vgl. meinen Artikel in der „Oesterreichischen Wochenschrift" Nr. 47 „Zur Geschichte der rechtlichen Stellung der Juden in Ungarn seit der Begründung des ungarischen Kömgthums bis auf unsere Tage". 3) Einer der erleuchtetsten Geister unter den vormärzlichen ungarischen Conservativen. 4) Der deutsche Leser braucht nur das auch in deutscher Sprache erschienene Werk des ausgezeichneten ungarischen Historikers, Michael Horvath: „Fünfundzwanzig Jahre aus der Geschichte Ungarn's 1825—1848" (3 Bde.) zu lesen, um sich vom Gegentheile zu überzeugen, aber man vergesse nicht, daß diese Worte ad captandam benevolentiam gesprochen wurden. thun mußte, denn schon damals hielt ich mit der Minorität des Oberhauses den Zeitpunkt für gekommen, wo man den Israeliten einen größeren Kreis von Rechten eingeftehen müsse. Nachdem nun das, was wir meiner Ansicht nach damals versäumten, jetzt in so reicher und ausgiebiger Weise nachgeholt werden soll, ist es natürlich und selbstverständlich, daß ich den vorliegenden Gesetzentwurf mit Freuden begrüße und mit vollster Ueberzeugung und auf das Wärmst? empfehle. Lassen Sie uns, geehrte Stände, nicht klüger und glücklicher sein wollen, als die übrigen Nationen Europas, deren Civilisation und staatlicher Wohlstand auf höherer Stufe stehen, wie die unseren, die wir so gern und wahrlich nicht immer in passenden Dingen uns zum Beispiel nehmen und bei denen diese Frage schon längst aufgehört hat, eine Frage zu sein. Ich erlaube mir nun, indem ich den vorliegenden Gesetzentwurf annehme, der Hoffnung Ausdruck zu geben, daß die israelitischen Bewohner Ungarns, allen kosmopolitischen Tendnnzen entsagend, Ungarns treue und dankbare Söhne sein und mit allen ihnen zu Gebote stehenden geistigen und materiellen Krä'ten für dessen Wohl und Glück sterben würden." (Allgemeiner Beifall.) Der letzte katholische Magnat war der gegenwärtige Obersthofmarschall Graf Anton Szecsen, der anläßlich der Berathnng der R e c e p t i o n s v o r l a g e gegen dieselbe zu stimmen für nöthig erachtete. Die Rede desselben lautet folgendermaßen: „Es war nicht meine Absicht, außer meinem Votum auch noch meine Motive über die Annahme dieses Gesetzentwurfes darznlegen. Doch die Discussion begann; denn es ist eben Natur der constitutionellen Praxis, daß deren Resultate aus Grund der Discussion und der Darlegung der Motive und nicht auf dem des bloßen Votirens erzielt werden. Nachdem auch Andere ihren Ueberzeugungen Ausdruck gegeben haben, sei es auch mir erlaubt, jene Gründe zu erwähnen, die meinen Entschluß bei Abgabe meines Votums leiteten. Ich war immer und bin auch jetzt der Ueberzeugung, daß der Staat berechtigt ist, die Ausübung politischer Rechte nicht als ein natürliches Recht zu betrachten, sondern als ein Recht, das man den Interessen des Staates konformiren und an gewisse Bedingungen knüpfen kann. Doch wo die allgemeine Verfassung des Staates von der verschiedenen Auffassung der in der Ausübung der politischen Rechte festgeftellten Bedingungen absieht, wo es als allgemeines Princip gilt, daß man bei Erfüllung gewisser Qualistcationen politische Rechte ausüben kann und darf, kann ich es keinesfalls mit der Billigkeit und dem Rechte übereinstimmend finden, daß diejenigen, die diesen Bedingungen in ganzer Ausdehnung genügt hun, von dem Genüsse der gerade auf diesen Bedingungen b a sirt en politischen Rechte ausgeschlossen werden. Es ist meine Ueberzeugung, daß jener allgemeine Geist, der eine Verfassung durchweht, nicht nur in den allgemeinen Gesetzen, sondern auch in allen Specialgesetzen verkörpert werden müsse. Und da Ungarns Gesetzgebung es zweckmäßig fand, einzelne Theile der früher bestandenen Verfassung im Geiste der allgemeinen Gleichberechtigung umzuändern, würde ich es nicht mehr für vereinbar mit ihrer Würde halten, wenn es sich um eine Religionsgenossenschaft handelt, deren Glaubenslehren bekannt und mit dem Staatsgesetze nicht im Widerspruche sind, denjenigen, welche dieselben Lasten tragen, dieselben Pflichten erfüllen, den Einfluß des Vermächtnisses der Vergangenheit dort empfinden zu lassen, wo es sich um den gemeinsamen Genuß von Rechten Handelt. Und dies ist der Beweggrund, welcher jedem Bedenken, das ich in dieser Sache haben könnte, das Gegengewicht hält