Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 11 (1894)
- Issue
- 48 (30.11.1894)
- Date
- 1894-11-30
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Sette 926 Vrstrrrrdtzyche WochenschrM Kr. 48 Eine rühmliche Ausnahme bildet in der Geschichte j des Magnatenhauses der 23. December 1867, an welchem Tage die edlen Magnaten den vom Abgeordnetenhause e i nstimmig angenommenen Gesetzentwurf über die Emancipation der Juden (Gesetzartikel XVII: 1867) in Berathung zogen. Die weltlichen Repräsentanten der Protestanten, Ludwig Tis za, Obergespan des Comitates Bi har, und Baron Gabriel Prünay begrüßten mit großer Freude den Gesetzentwurf als Erfüllung der in den glorreichen Gesetzen des Jahres 1846 sanctionirten Principien. Der katholische, griechisch-orientalische und protestantische Epiecopat betheiligte sich gar nicht an der Debatte. Qui taeet, quum loqui debuit ac potuit, consentire videtur. Wohl aber ergriffen das Wort drei hochconservative katholische Magnaten und es verlohnt sich der Mühe, ihre Reden der heutigen, dem Commando den Grafen Ferdinand Zichy und Nicolaus Moritz Esterhazy folgenden fanatischen Garde in Erinnerung zu bringen. Tempora wutantur et nos mutamur in illis. Auch das ungarische Magnatenhaus ist sehr reformbedürftig geworden. Der Gedanke, daß das Oberhaus ein Hort des Conservatismus sei,' hat seine moralische Existenzberechtigung gebildet. Aber Gedankenträgheit und das mechanische Beharrungsvermögen im öffentlichen Leben können nicht als gesunder Conservatismus gelten. Der erste Redner unter jenen bret erwähnten katholischen Magnaten war Graf Johann Czirä. ky, ein Hochtory, der aber nichtsdestoweniger die damalige Forderung des katholischen Episcopats, daß die Judicatttr in Bezug auf die Mischehen zwischen Bekennern der recipirten christlichen «katholischen Religionen und zwischen Katholiken den katholischen Consistorien zugewiesen werden sollen, mit der Begründung ablehnte, daß dieses Postulat. mit den im Gesetzartikel XX: 1848 sanctionirten Grundsätzen der Parität und Reciprocität der recipirten christlichen Religionen schlechterdings unvereinbar wäre. Graf Cziräky hielt folgende Rede: „Hohe Magnatentafel! Der vor uns liegende Gegenstand gehört zu denjenigen, für die sehr viele Motive anzuführen sind, welche Motive aber denselben nicht in dem Maße charakterisiren, wie dies eigentlich geschehen sollte. Die diesbezüglich gethanen Äußerungen des verehrten Biharer Obergespans theile ich ihrem volley, Umfange nach, außerdem will ich aber auch jenen Standpunkt fixiren, von welchem aus ich nach m'iner vollen, zu allen Zeiten unwandelbar gebliebenen Ueberzeugung, bereitwilligst für den vorliegenden Gesetzentwurf stimme. Ich kann diese Angelegenheit von keinem anderen Gesichtspunkte aus, als demjenigen des Christenthums und der Religion ouffassen. Eines der Grundprmcipien der Religion, die ich getreu befolge, ist folgendes: „Liebe Deinen Nächsten, wie Dich selbst". Die natürliche Consequenz dieses Principes ist der Grundsatz: „Was Du nicht willst, daß Dir geschieht, das thue auch keinem Andern". Das ist jener Haupt- und Angelpunkt, der bei Beurtheilung so dieser, wie überhaupt jeder Zeitfrage in erster Linie in Berücksichtigung zu ziehen ist. Wenn auch diese Frage in Folge Jahrhunderte langer Vorurtheile vielleicht bei so mancher Classe des Vaterlandes noch unpopulär wäre, so hört sie darum doch nicht auf, eine Sache der Gerechtigkeit zu s-i'i, so hört sie doch nicht auf, eine schreiende Ungerechtigkeit zu sein, daß Jahrhunderte hindurch gewissen Confessionen der Genuß der politischen Rechte blos ihres Glaubens wegen versagt war. Der geehrte Obergespan von Bihar sagte sehr richtig, daß die hohe Magnatentafel in der Beurtheilung dieser Frage stets von der größtmöglichen Gerechtigkeit und Billigkeit geleitet wurde. Ich könnte der hohen Magnatentafel und jenen sehr geehrten Mitgliedern, die schon damals am Reichstage theilnahmen, in Erinnerung rufen, daß schon 1640 von Seite der hohen Magnatentafel der Ausspruch gethan ward, daß das Los dieser Classe der Landeseinwohner erleichtert und gebeffert werden müsse; es wurde diese Frage auch am folgenden Reichstage auf die Tagesordnung gesetzt, und ich muß wahrlich mit Freude constatiren, daß wir seit jener Zeit in der gerechten und billigen Beurtheilung dieser Frage sehrbedeutende Fortschritte gemacht haben. Es waren Viele damals — ausgezeichnete Patrioten — die bei Beurtheilung dieser Frage ganz besondere Schwierigkeiten fanden und die zu bewilligenden Rechte nur auf einen kleinen Kreis beschrankt wissen wollten. Ich könnte in Erinnerung bringen, daß das in Gott selige, große Mitglied des Hauses, Graf Stephan S z 6 ch e n y i, an dessen Vaterlandsliebe und Liberalismus Niemand von uns zweifeln wird, auf England und Frankreich weisend, sich noch jenes Gleichnisses bediente, daß man in Frankreich und England freilich leicht dies thun konnte, denn die Gleichberechtigung der Jriden in jenen Ländern bedeutete ungefähr, wie wenn man eine Flasche Tinte in einem großen Teich göße; sie verschwimmt. Doch in Ungarn stehe das Gleichniß so, wie wenn man die Tinte in eine Schüssel geben würde; sie würde dadurch ganz ungenießbar. Ich erlaube mir dies nur beispielsweise anzuführen, zum Beweise, daß wir seitdem in der Etkenntniß der Zeitexigenzen und der Klärung der Ideen wesentliche Fortschritte gemacht haben; doch wurzelten meine religiösen Ueberzeugungen — wie ich es schon gesagt — in demselben Boden damals, wie jetzt, und ich würde selbst für den Fall, den ich aber keineswegs zugebe, — daß durch dieses Gesetz die Stellung der anderen Confessionen beeinträchtigt würde, auch dann für dasselbe einstehen, denn ich weiß, daß es eine Grundwahrheit der christlchen Religion ist „thue denen Gutes, die dich hassen". Hohe Magnaten! Ich begrüße diese Gesetzvorlage darum, weil sie vom ungarischen Ministerium so verfaßt wurde, wie sie verfaßt ist, und ich würde kaum diese Ansicht gehegt haben können, wenn dieser Gesetzentwurf in größerer Allgemeinheit und nicht blos hinsichtlich jener bedeutenden Classe und Glaubensgenossenschaft unseres Vaterlandes gehalten wäre*); denn hier wollten wir einer zahlreichen Confession gegenüber gerecht sein, die bis jetzt und auch in der allerletzten Zeit, sowohl in d er Be förderun g nationaler Interessen, als auch in Bezug auf Vaterlandsliebe und Cultur mit uns eins zu w erden bestrebt war. Ich meinestheils kann mich nicht jenem Principe anschließen, demzufolge rs ohne jede Debatte auszusprechen wäre, daß Jeder, zu welcher Religion er sich auch bekennen möge, dieselben politischen Rechte besitze. Ich habe diesbezüglich nur die Bemerkung, daß , e§ gefährlich wäre, dieses Prineip in seiner Allgemeinheit aufzustellen, sowie überhaupt alle in ähnlicher Allgemeinheit verfaßten Gesetze gefährlich sind; denn während wir glauben, daß sie gute Früchte bringen und die Freiheit befördern, geben sie zu bedenklichen und die Wohlfahrt des Staates gefährdenden Ausschreitungen Anlaß. Denn wenn auch Jedermanns religiöse Ueberzeugung frei und unabhängig sein muß, so darf dennoch die Ausübung derselben mit der Moral nicht collidiren. Andererseits darf sie den Staat und die Zwecke desselben nicht compromittiren. Nicht jede Se'cte aber bietet uns im Vorhinein diese Sicherheit, und ich könnte mich nie zur Vertheidigung dessen hergeben, daß nach dem Grundsätze des „tel est mon plaisir" die Mormonen Harems bei uns errichten dürfen^), oder daß andere derartige unglückliche Secten ohne jeden Nutzen tolerirt werden sollen. Deshalb begrüße ich die Fassung des vorliegenden Gesetzentwurfes und emvfehle ihn schon aus dem Grunde zu rascherer Annahme, weil ich zu denjenigen gehöre, die es sehr g er n e gesehen hätten, d aß diese anse h n^ liche Classe unseres Vaterlandes schon damals aller Rechte theilhaftig gewesen wäre, als wir das große Fest der Aussöhnung feier- ') Die allgemeine Fassung wurde durch ein Separatvotum der siebenten Section des Abgeordnetenhauses beantragt. 2) Don Ouixoterie, weil doch in Ungarn die Polygamie stets verboten war. Vgl. G. A. 35 : 1599; G. A. 48 und 49 : 1548 - G. A. 6 : 1625 und G. A. 40 : 1630.