Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 11 (1894)
- Issue
- 47 (23.11.1894)
- Date
- 1894-11-23
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 88% known words query
- IRI
…/3020846-3021007-3021055--04063-3028230- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Seite 920 Vrstrrreichifchr Wochenschrift Nr. 47 „CTt Judaeorum conditioni interea etiam prospiciatur, donec negotium ipsorum et privilegia nonullarum liberarum Regiarumque Civitatum eosdem tangentia per deputationem Regnicolarem proximis Comitiis relationem faeturam in deliberationem assumantur, et de Judaeorum conditione unanimi suae Majestatis Sacratissimae et Statuum ac Ordinum voluntate constituatur; Status et Ordines annuente sua Majestate Sacratissima decreverunt, ut Judaei Intra ambitum regni Hungariae Partiumque adnexarum degentes in cunctis Liberis ac Regiis civitatibus, et aliis Locis (non intellectis buc Regiis Montanis Civitatibus) in statu illo, in quo ad primam Januarii anni 1790 praefuerant, conserventur, et si nefors exturbati fuissent, ad eundem reponantur“. Dieses Gesetz war der erste Fortschritt, den die ungarische Gesetzgebung in Bezug auf die rechtliche Stellung der Juden gemacht hat. Der Fortschritt war sehr gering, aber immerhin ein Fortschritt. Wer an demselben etwas auszusetzen haben sollte, dem empfehlen wir zur Vergleichung den Absatz 13 des Gesetzartikels XXVI desselben Reichstages, in welchem gesetzlich ausgesprochen wurde, daß der Uebertritt zum Protestantismus mit den heiligen Lehren der katholischen Kirche im Widerspruche stehe. (Der Staat gehe zu Grunde, so perrorirten die Bischöfe, wenn man den Uebertritt zum Protestantismus gestatte, weshalb jeder Uebertritt Sr. Majestät zur Kenntniß gebracht werden müsse'). Roch im Jahre 1848, als in Bezug auf den Uebertritt alles Dasjenige, was Gesetzartikel III vom Jahre 1844 dem Protestantismus gewährt hatte, auf die Bekenner der griechischorientalischen Kirche ausgedehnt werden sollte, erklärte der officielle Redner der katholischen Bischöfe kategorisch, daß dies die Untergrabung der katholischen Kirche bedeute, weshalb er es unmöglich votiren könne. Und im Jahre 1853 wahrend dev absoluten Zeit, wie wir dies aus den von dem unlängst verstorbenen Bischof Roskovany von Neutra mitgelh eilten Daten wissen, baten die ungarischen Bischöfe in einer Denkschrift beim Herrscher, daß er den „gefährlichen Gesetzartikel 111:1644" aufhebe und die Freiheit des Uebertrittes, welche alle Uebel verursache, beschränken solle. Bis die im Gesetzartikel 38 von 1790/91 in Bezug aus die Regelung der rechtlichen Stellung der Juden versprochene Verfügung getroffen wurde, verfloß ein volles halbes Jahrhundert in gurgite vasto temporum. Der Gesetzartikel 29 ex 1840 ist das erste die rechtliche Stellung der ungarischen Juden normirende Gesetz dieses Jahrhunderts. Wie groß der Fortschritt gewesen ist, der in dieser Beziehung seit dem Reichstage von 1790/91 gemacht wurde, dies wird am besten durch die Mittheilung des ganzen Textes des Gesetzes ersichtlich werden. Das Gesetz lautet, wie folgt: „Jnsolange, bis das Gesetz über die Lage der Juden ausführlicher verfügen wird, wird hierorts verordnet: § 1. Alle jene Juden, welche im Lande oder in partibus atlnexis geboren sind, sowie gleichfalls auch jene, welche zum hierländigen Aufenthalte im gesetzlichen Wege Erlaubniß erbalten haben, dürfen in dem Falle, wenn gegen sie vom Gesichtspunkte ihres sittlichen Betragens kein gegründeter bewiesener Einwand obwaltet, im ganzen Lande und in partibus adnexis wo immer nach Belieben wohnen, ausgenommen nur die im Gesetzartikel 38 ex 1791 erwähnten Bergwerkstädte und jene Orte, aus welchen sie mit Rücksicht auf die Bergwerke und Montananstalten nach altem, gesetzlichem Brauche gegenwärtig ausgeschlossen sind. § 2. Nach den bestehenden Normen können auch die Juden Fabriken errichten, Handel und Handwerk, sei es auf eigene Hand, sei es mit Hilfe von Gesellen, die zu ihrer Religion gehören, betteiben und hierin auch ihre Söhne unterweisen, jene Wissenschaften aber und freie Künste, deren Ausübung ihnen bisher gestattet gewesen, dürfen sie auch fernerhin ausüben. ') Von einer hochconservativ clerical-feudalen Mehrheit ließ sich unmöglich mehr erwarten. § 3. Uebrigens werden sie verhalten, daß sie beständige Vor- und Zunamen benützen und die geborenen Kinder in Matrikel, welche durch den Seelsorger ihrer Religion zu führen sind, eingetragen werden sollen; ferner sind sie verpflichtet: § 4. Alle Urkunden und Verträge') in einer lebenden Sprache, welche im Vaterlande und in partibus adnexis in Gebrauch ist, zu verfassen. § 5. Insofern die Israeliten bürgerlichen Besitz frei erwerben können, wird dieser Gebrauch in solchen Städten auch für die Zukunft aufrecht erhalten. § 6. Alle diesem Gesetze widersprechenden Gesetze, Gebräuche, Verordnungen und Statuten werden aufgehoben und außer Kraft gesetzt." Auch dieses Gesetz war ein sehr geringer Fortschritt, aber in welchem europäischen Staate (Frankreich ausgenommen) war es in dieser Beziehung besser bestellt? Man vergleiche nur den mit vier Jahren später geschaffenen Gesetzartikel HI ex 1844 und zwar §§ 6—7, in welchem die Frage des Uebertrittes zur protestantischen Religion geregelt ist, und man wird sofort zugeben müssen, daß der Fortschritt, der seit dem Absatz 13 des Gesetzartikels XXVI vom Jahre 1790/1 in dieser Beziehung gemacht wurde, nicht um eine Haaresbreite größer ist, als der Fortschritt zwischen den die rechtliche Stellung der Juden normirendcn Gesetzartikeln XXXVIII ex 1790/91 und XXIX ex 1840. Ueber die Ereignisse des Jahres 1848/49 haben wir in unserem Artikel „Ludwig Kossuth und die Judenemancipation in Ungar n" (Nr. 44 d. I. der „Oesterreichischen Wochenschrift") bereits gesprochen. Selbstverständlich ist es, daß unter dem absoluten Regime Alles beim Alten geblieben ist. Von Alexander Freiherrn von Bach konnte man nichts Anderes erwarten. Erst nach seinem Sturze wurde den Juden durch das kaiserliche Patent vom 18. Februar 1860 der Erwerb von Grund und Boden gestattet, welche Verfügung in Ungarn, als das österreichische bürgerliche Gesetzbuch außer Kraft trat, durch die Judencuriatconferenzbeschlüsse vom Jahre 1861 aufrechterhalten wurde. Die Gleichberechtigung der Juden mit den christlichen Bürgern des Landes in Bezug auf die Ausübung der bürgerlichen und politischen Rechte wurde sodann durch Gesetzartikel XVII ex 1867 gesetzlich ausgesprochen, und ob die hochgebornen Herren Magnaten, die sters die ärgsten Feinde des nationalen Fortschrittes gewesen sind, die Reception der jüdischen Religion votiren oder ob sie Artikel 54 des Decrets vom Jahre 1523 und § 4 des Artikels IV des Decrets vom Jahre 1525 auch in Bezug auf die Juden anwenden wollen, dies werden die Ereignisse der nächsten Tage uns lehren. Wer die letztcitirten Gesetze in corpore juris hungarici lieft, der könnte freilich meinen, daß Ungarn die Heimat der religiösen Intoleranz ist und daß es in dieser Hinsicht hinter Spanien nicht zurückgeblieben sei. Artikel 54 des Decrets vom Jahre 1523 bestimmt nämlich: „Omnes Imtheranos et illorum fautores ac factioni ipsi adhaerentes tanquam publicos haereticos, hostesque sacratissimae virginis Mariae; poene capitis ablatioiie omnium bonorum suorum, Majestas Regia, veluti Catholicus Princeps, punire dignetur“ und im 4 § des Artikels IV des Decrets vom Jahre 1525 heißt es: „Lutherani et'am omnes de Regno extirpentur: Et ubicumque reperti iuerint; non solum per Ecclesiasticas, erum etiam per Saeculares personas, libere capiantur et combüräntur.“ Und dennoch wissen wir es, daß auf Grund dieser Gesetze nur zwei Lutheraner, ein Geistlicher und ein Lehrer, und zwar in Siebenbürgen verbrannt worden sind, daß sodann diese Gesetze, wie das römische Recht sagt, in desuetudinem *) So der entscheidende ungarische Text des Gesetzes; auch nach dem lateinischen Texte (qussvis eoutraetualss Nteras) besteht jener k. k. Unterschied nicht, der durch das Hofdecret vom 19. Juli 1816 Nr. 1266 I. G. S. in Oesterreich) begründet wurde; der Sinn dieses Höfdecretes läßt sich kurz dahin zusammenfassen: pecunia (auch wenn jüdisches Geld) von ölet, wenn es genommen werden soll.