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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1894-11-23 · 47 (23.11.1894) · page 17

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
11 (1894)
Issue
47 (23.11.1894)
Date
1894-11-23
Page
– (sequence 17)
Language
German
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M&Ätää&äßfrv c-'£'ä®i>;‘«j> :~.3**'. >*ä Nr. 47 L»rstrrrrtcht5üpx WochrnptzrM Seite 919 Zur Geschichte der rechtlichen Stellung der Juden in Ungarn seit der Begründung des ungarischen Köntgthums bis auf unsere Tage. Von Dr. Isidor Schwartz. Wir kennen nur ein historisches Beispiel in der Geschichte des Mittelalters für eine in ihrer Zeit den Juden gegenüber ganz Ungewöhnliche Toleranz; wir meinen das in dieser Beziehung ganz vereinzelt dastehende Beispiel des polnischen Königs*) Casimir des Großen (1333—1370). Wir finden jedoch weder in der ungarischen^) noch in der Geschichte der sonstigen europäischen Staaten ein Analogon. Was die geehrten Leser in dem ausgezeichneten Werke von Stobbe^) .an judenfeindlichen mittelalterlichen deutschen Gesetzen lesen können, das werden sie mutatis mutandis auch in corpore juris hungarici vorfinden und wir wollen gleich, um ihnen die Mühe zu ersparen, diese Gesetze sammt Inhalt kurz anführen. Wir müssen jedoch zur Orientirung sofort bemerken, daß von einer rechtlichen Stellung der Juden in Ungarn bis zum Jahre 1790 überhaupt keine Rede sein kann, weil sie ja nach .den älteren ungarischen Gesetzen als „publici haeretici, adhaerentes damnatae haeresi“ in die Kategorie der notam infidelitati8 inferentium rcmgirten* 2 3 4). Wir übergehen nunmehr zu der versprochenen kurzen Anführung der älteren judenfeindlichen Gesetze ex corpore juris hungarici, soweit sich ihr Inhalt auf die Juden bezieht, was, wie wir sehen werden, nicht immer ausschließlich der Fall ist. Das Decret (lib. I, cäp. 10) des Königs Ladislaus des Heiligen (1077—1095) statuirte das eherechtliche Hinderniß, genannt das irnpedirnenturn disparitatis cultus, zwischen Christen und Juden; es verfügt, daß christliche Sclaven, wenn sie in jüdischen Diensten stehen, ihren Besitzern genommen und in Freiheit gesetzt werden sollen; wenn sie dieselben verkauft hätten, so werden sie verpflichtet, den Kaufpreis dem Bischöfe zu überlassen. Unter König Kolo man (1095—1114), dem Nachfolger Ladislaus des Heiligen, wird das Verbot der Benützung christlicher Sclaven seitens der Juden erneuert (Decreti Colomani regis über I. cap.74); diejenigen, welche die jüdischen Besitzer während einer ihnen festgesetzte" Frist (infra datis sibi induciis) nicht verkauft haben, werden ihnen genommen und es wird den Juden pro futuro überhaupt verboten, christliche Sclaven zu kaufen oder zu verkaufen. Das Decret desselben Königs (üb. I. cap. 75) gestattet zwar den Juden, Grund und Boden zu besitzen, sowie denselben zu bebauen, aber nur mit heidnischen Sclaven; wohnen dürfen sie , nur an Orten, welche bischöfliche Residenzen sind. Die ratio dieses Gesetzes, welches auch in Deutschland öfters zu finden ist, läßt sich leicht errathen; es sollte den Herren Bischöfen die Plünderung möglichst erleichtert werden. Dmch das Decret (cap. 24) des Königs Andreas H. (1205—1235), der durch seinen Kreuzzug nach Jerusalem bekannt ist, wurde ausgesprochen, daß Juden und Jsmaeliten feine comites camerain monetantegrum, salinarii et tributarii sein können. 9 Caro „Geschichte Polens", 2. Band pag. 361—362. 2) Erwähnenswerth ist jedoch, daß der ungarische König Koloman (1095—1114) die Hexenprocesse verboten hat, gewiß ein Zeichen einer für seine Zeit außergewöhnlichen geistigen Erleuchtung. (Decreti Colom. regis lib. I cap. 67. De strigis, quae non snnt, nulla qnaestio fiat). 3) „Die Juden in Deutschland während des Mittelalters in Politischer, socialer und rechtlicher Beziehung". Braunschweig, 1866. Vergleiche die Anzeige in Sybel's historischer Zeitschrift 17. Band. (1867) pag. 173-181. *) So § 12 Articulus IV des H Decrets Wladislai II regis ex anno 1495, so das Tripartitnm des großen ungarischen Eodificators Stephan Werböczy aus dem Beginn des 16. Jahrhunderts. Pars I. Art. 14 § 14 und so noch § 6 des Gesetzartikels IX-1723. Auf Grund des vom König B6la IV. im Jahre 1251 übernommenen Privilegiums Friedrichs von Oesterreich, genossen die Juden ein weitgehendes Gastrecht, das auch ihre religiösen Einrichtungen respectirte. Ihre im Jahre 1360 ungeordnete Verbannung dauerte nicht lange; denn schon im Jahre 1365 durften sie wieder frei zurückkehren, wobei ihre Privilegien wesentlich erweitert wurden. An der Spitze jeder Judengemeinde standen neben dem Rabbi die Judenrichter (Comites Judaeorum), welche keine Juden, sondern oft die angesehensten Bürger der Stadt waren. Die Oberaufsicht und das allerhöchste Protectoratsrechl übte der König durch den Landes-Judenrichter (Judex Judaeorum totius Regni) aus. Dieses Amt bekleidete in der Reget ein Magnat oder ein Bannerherr. Später ging die oberste Justizpflege in die Hände des Tavernikus über, während die übrigen Agenden der neu systemisirten Praefectura Judaeorum übertragen wurden*). Im § 2 des Gesetzartikels II vom Jahre 1578 finden wir die Juden wie die Anabaptisten doppelt besteuert; ebenso sind sie wie die Anabaptisten einer höheren Steuer unterworfen im Gesetzartikel X vom Jahre 1595. Im § 2 des G. A. XV vom Jahre 1630 werden sie amovirt tarn a tricesimarum quam teloniorum arendatione. Es scheint aber, daß dieses Gesetz nicht durchgeführt wurde, denn im § 8 des G. A. 91 «x 1647 wird dieses Verbot in Bezug auf die Juden — veluti jurium Regni incapaces, infideles et nulla conscientia praediti, sagt das Gesetz — erneuert und die Sanction hinzugefügt, ut contrarium facientes, poenam amissionis Telonii incurrant ipso facto. In der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts finden wir zwei judenfeindliche Gesetze; durch Gesetzartikel 19 ex 1729 reponunt Status et Ordines Suae Majestati immortale* gratias, roeit die Juden tarn ex Confinio Sancti Georgii, quam et aliis Regnorum Dalmatiae, Croatiae et 81avoniae locis vertrieben wurden. Im.Gesetzartikel 29 ex 1741 wird den Juden sub poena confiscationis per Comitatus et Civitates peragendae verboten, mit Wein (namentlich in Ober-Ungarn) zu handeln, wie das Gesetz es selbst sagt ad evitandas, quae annis praeterlapsis hae in parte evenerunt, fraudes et vinorum adulterationes. Zum größten Leidwesen und Verdruß der antisemitischen Trottelosis müssen wir jedoch hinzufügen, daß das Verbot dieses Gesetzes sich nicht nur auf Juden, sondern auch auf Griechen und Armenier bezogen hat, ein Beweis für die häretische Meinung des erleuchteten gegenwärtigen Erzbischofs von Erlau, Josef Samassa, daß die Moralität der Individuen mit ihrer Zugehörigkeit zu einer positiven Religion nichts zu thun habe. Von dem Sturme der französischen Revolution, durch welchen das morsche feudale Staatengebäude des europäischen Eontinents bis in seine Grundvesten erschüttert wurde, blieb auch das ungarische feudale System nicht verschont. Dies zeigt ein Blick auf die Gesetze des Reichstages von 1790/91, insbesondere auf den von den Juden handelnden Gesetzartikel XXXVIII. Dieses Gesetz normirte, daß bis zur weiteren Verfügung in Bezug auf die jüdische Bevölkerung jener Zustand maßgebend sein solle, der am 1. Jänner 1790 zu Recht bestanden hat und daß Denjenigen, die etwa vertrieben worden wären, die Rückkehr gestattet sei. Rur der Aufenthalt in den königlichen Bergwerkstädten wurde ihnen untersagt. Der lateinische Text des Gesetzes^) lautet wie folgt: *) Näheres in dem Werke des Professors an der Universität in Budapest Dr. Johann Csarada, welches dieser Tage unter dem Titel „A nemzetközi jog törtenete“ („Geschichte des Völkerrechtes") erschienen ist. 2) Der Text der ungarischen Gesetze war bis zum Reichstage von 1832—1836 ausschließlich lateinisch', seit diesem Reichstage (Z 1 des G. A. HI) ungarisch und lateinisch. (Der Originaltext wurde der ungarische, daher auch in zweifelhaften Fällen, wenn die zwei Texte abweichend waren, der entscheidende). Erst seit dem Reichstage von 1843/1844 (G. A. II § 2) ist der Text ausschließlich ungarisch. MH

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