Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 11 (1894)
- Issue
- 44 (2.11.1894)
- Date
- 1894-11-02
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
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Nr. 44 Oestrrrrichifchr WochenfchriN Seite 855 der großen culturellev Mission, die diese Anstalten zu erfüllen hatten, wurden ihnen von ihren Landesregierungen Vonheile und Vorrechte eingeräumt, und so hatte endlich das Judenthum auch seine theologischen Hochschulen, in deren Hallen die jüdische Theologie „salonfähig" war. Unter den Vorrechten, die der Staat den jüdischen Seminarien gewährte, war die Anerkennung und die allgemeine Giltigkeit der von diesen ausgestellten Zeugnisse eines der wichtigsten. In unserer Monarchie war nun die Landesrabbinerschule in Budapest die erste öffentliche theologische Lehranstalt und genießen ihre Zöglinge das Recht, bei dem stehenden Heere als Feldseelsorger angestellt werden zu können (R.-G.-Bl. 1895, Nr. 45, § 45 al 3). Die Zeugnisse dieser Anstalt sind staatlich anerkannt, so daß ein Maturilätszeugniß derselben zur Aufnahme und Jm.natriculirung als ordentlicher Hörer an einer österreichischen Universität berechtigt. Mit einem Maturitätszeugniß dieser Anstalt, mit einem Doctor Philosophiae-Diplom der Universität Budapest und mit einer Halhara der Landesrabbinerschule in Budapest ausgestattet, habe ich nun die Berufung aus den Rabbinnposten meiner Gemeinde angenommen. Ich war mir dessen bewußt, daß ich im Besitze jener Qualifikation bin, die nach dem Gesetze vom 21. März 1890, §§ 12, 13 zur staatlichen Bestätigung nolhw'ndig ist. Es sollte aber anders kommen! In erster Reihe wurde mir vom mährischen Landesrabbinate eröffnet, daß ich mich einer Prüfung unterwerfen und die Autorisation desselben erlangen muß. Mit meinem Traume und mit meinem Stolze auf mein schön ausgestattetes, durch lange, redliche Arbeit erworbenes Diplom war es nun zu Ende. Ich tröstete mich aber mit dem Gedanken, daß ich wenigstens die wissenschaftliche Eignung für meine Stelle besitze, und daß all die schönen Titel, die in meinem Doctor- Diplom schwarz aus weiß stehen unantastbar und mein ausschließliches Eigenthum sind. Gar bald sollte ich mich überzeugen, daß auch diese Hoffnung trügerisch war. Der Rector und der Decau der königl. ungar. Universität in Budapest verstehen nichts von der Angelegenheit, und die k. k. mährische Statthalterei, die untrüglich ist wie der Papst, schleudert eine Bulle gegen mein schuldbeladenes Haupt und verbietet mir die Führung des Doctortitels unter Androhung von Strafen. Kerker, Viertheilung, Verbrennung, und was weiß ich, welch' entsetzlicher Strafen. Nicht ohne Zittern denke ich daran, welch' strenger Strafe ich verfallen werde, sobald mich Jemand „Herr Doctor" ansprechen wird. Der Kelch war aber noch immer nicht zur Neige. Mein armes, unschuldiges Maturitätszeugniß, mit welchem ich, wohlgemerkt, die Jmmatriculirung an einer österreichischen Universität erlangen kann, wurde auch als null und nichtig erklärt, ich mußte um „die Nachsicht des affs gemeinen Bildungsnachweises" einschreiten, die mir auch gnädigst ertheilt wurde. Die Antastung meines Maturitätszeugnisses und meines Doctordiplomes ließ ich ruhig gewähren, lag mir dock im Grunde genommen sehr wenig daran, ob die mährische Statthaltirei mich für gebildet hält oder nicht. Allein gegen die Ueberprüfung meines Rabbinerdiplomes habe ich mich entschieden verwahrt. Es war dies eine Ehrenschuld gegen die Anstalt, der ich durch ein Jahrzehnt angehört habe, die schuldige Achtung gegen meine Lehrer, Männer, die Leuchten der jüdischen Wissenschaft sind, Gelehrte wie Bacher, Bloch und Kaufmann. Nicht „angeblich über Anregung des Directors und des Professorencollegiums meiner Anstalt", sondern aus freien Stücken, und weil ich es mit der Würde meines Diplomes nicht vereinbaren konnte, habe ich die Prüfung vor dem Landesrabbiner verweigert. Ich wollte eine principielle Entscheidung herbeiführen und dadurch den Zöglingen unserer Anstalt die Wege ebnen. Ich hielt dafür, daß die Verfügungen der Theresianischen Judenordnung vom Jahre 1754 erstens durch das Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867 und durch das Gesetz vom 25. Mai 1868, zweitens aber durch das Gesetz vom 21. März 1890 abolirt seien. Auch ein anderer Grund war für mich maßgebend. Ich konnte es nämlich nicht begreifen, daß man z. B. Rabbiner in Wien oder Professor an der israel.-theol. Lehranstalt in Wien mit einem Diplome des Pester Seminars fein kann, allein um Rabbiner in Mißlitz werden zu können, sich vorerst einer Prüfung unterziehen müsse. Warum, so habe ich mich gefragt, warum soll eben dieses Recht des Landrabbiners noch bestehen, wenn alle übrigen bereits abolirt sind. Wird denn der Landrabbiner, so wie es in der Theresianischen Verordnung vorgeschrieben ist, noch immer von den in Nikols bürg versammelten L rndesältesten gewählt? Leistet er mit der Thora in der Hand den Eid der Treue, und ist es noch immer seine Pflicht, auf „die Diebereyen und Bübereyen" unter den Juden zu wachen? Und wenn die anderthalb Jahrhunderte au allen Einrichtungen des Judenthums ihre tiefen Spuren zurückgelassen haben, wenn aus dem Rabbiner von damals der moderne Prediger und Rabbiner von heute geworden ist, warum soll dann dieser theologisch und philosophisch graduirte Mann dazu verhalten werden, sein von einer Facultät und Commission erlangtes, von ihr gefertigtes Diplom von einem einzigen Manne, gleichviel ob dieser nun Landrabbiner von Mähren ist oder nicht, approbiren lassen zu müssen? Aus diesen und noch anderen Gründen habe ich den Kampf ausgenommen und habe am 20. Juni 1693 an die k. k. mähr. Statthaltcrei ein Gesuch gerichtet, das aber abschlägig beschieden wurde, weil „das in dieser Angelegenheit gehörte Landesrabbiuat von seinem Befugnisse der Prüfunas- Verpflichtung (sie!) abzustehen nicht geneigt ist". Der gegen diese Entscheidung eingebrachte Recurs wurde nun vom Ministeriumfür Cultus und Unterricht auch abgewiesen. Aus dieser Entscheidung folgen nun zwei Thatsachen. Trotz des angeführten Staatsgrundgesetzes werden wir doch als Bürger zweiter Güte, nach Polizeiordnungen aus dem Jahre 1754 behandelt, zweitens sind unsere Rechtsverhältnisse trotz des Gesetzes vom Jahre 1890 noch immer nicht geregelt. Denn während in Böhmen Leute für das Amt eines Rabbiners von der Statthalterei für qualificirt erklärt werden, die sich um einige Gulden eine „Hathara" verschafft haben, indeß in den übrigen im Reichsrathe vertretenen Ländern ein Jeder Rabbiner sein kann, genügt in Mähren weder philosophische noch theologische Ausbildung, sondern nur das untrügliche Urtheil des Landrabbiners und der Statthalterei. Ich will nicht auf den komischen Zug Hinweisen, der in dieser Entscheidung des Cultusministeriums liegt. Während im Reichs-Kriegsministerium und im Landesoer theidigungsministerium n u r d i e Diplome des Pester Seminars anerkannt werden, ist um ein paar Häuser weiter, am Minoritenplatze, eine andere Praxis in Geltung. Und während man z. B. mit einem Maturitätszeugniß der Landesrabbinerschule in Budapest als ordentlicher Hörer der k. k. technischen Hochschule in Brünn immatrikulirt wird, will die Statthalterei diese Zeugnisse nicht einmal als „Nachweise der all g em ein e n Bildung" gelten lassen. Ob nun angesichts dieser Thatsachen die mährischen Gemeinden die Zeit nicht für gekommen erachten, eine gemeinsame Action zur Abschaffung oder zur Reorganisation des Landesrabbinates die nöthigen Schritte zu unternehmen, dies ist die Frage, die aufgeworfen zu haben der Hauptzweck dieser Zeilen war. Was nun das neubegründete Wiener Seminar, zu dessen Curatoren Landrabbiner Dr. Placzek gehört, zur Wahrung seiner Interessen zu unternehmen gedenkt, ist bis zur Stunde noch nicht bekannt. Dem Principe des „quod uni justum, alteri sequum“ huldigend, dürfte aber auch Ungarn zur Wahrung der Interessen seiner Universitäten und Schulen dieselben Mittel ergreifen, deren sich Oesterreich bedient. Und dies alles darum, weil man dem nachgewiesen befähigten Rabbiner noch einen Extra-Befähigungsnachweis aufbürden will. Mißlitz. Rabbiner Dr. L. G o l d sch m i ed.