Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 11 (1894)
- Issue
- 42 (19.10.1894)
- Date
- 1894-10-19
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Nr. 42 WesterrettMsare MoarrnptzrM Seite 811 Herold" unbegründet sei, den Einjährig-Freiwilligen jüdischer Religion den nöthigen gesetzlichen Schutz angedeihen zu lassen". Der Kriegsminister hat nun in Folge dieser Eingabe vor einigem Tagen dem Vorstand des „Centralvereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens" angezeigt, daß er gegen den verantwortlichen Redacteur des „Reichsherold" wegen Beleidigung der Einjahrig-Freiwilligen jüdischer Religion aus Grund des § 186 des Strafgesetzes den Strafantrag gestellt hat. Um die Frage, ob bei einer vorliegenden Schlr.ähuug der gesummten Judenschaft der einzelne Jude berechtigt ist, einen Strafantrag wegen Beleidigung zu stellen, handelte es sich bei einer gestern vor einer Schöffenabtheilung des Amtsgerichts II anstehenden Privatbeleidigungsklage. Der Beklagte war der Redacteur der „Tägl. Rundschau", Dr. Phil. Friedrich Lange, als Kläger traten Dr. med. Par i s e r, Dr. Phil. Ginsberg und Kaufmann Adolf S a l o m o n auf. Ueber die Verhandlung geht uns folgender Bericht zu: In der Nummer der „Täglichen Rundschau" vom 3. März 1893 waren psychologische Erörterungen an. den Hannoverschen Spielerproceß geknüpft und damit heftige Angriffe gegen das gesammte Judenthum verbunden. Es wurde darin u> A. gesagt, es fei eine Schmach, daß wir Deutschen uns von einer fremden Rasse Plump vernarren und verhetzen lassen. Das Treiben der Arbter und Genossen zeige, daß das gesammte Jndenvolk, soweit es jetzt in Deutschland bürgerliche Rechte genieße, ohne Ausnahme reif sei, auf den Zustand des Schutzrechtes zurückgedrängt oder gewaltsam aus unserem Lande gewiesen zu werden. Es wurde ferner gesagt: Was für die deutschen Officiere die Arbter und Genossen gewesen, sei für uns das gesammte Judenthnm, das wir in tölpelhafter Gutmüthigkeit in unserem Hause walten lassen. Schließlich wurde die Ausbeutungssucht und Gewissenlosigkeit aller unserer Juden mit der Raubgier jener jüdischen Verbrecher, die uns mit Abscheu erfülle, in Vergleich gestellt. Ein Antrag des „Vereins der deutschen Staatsbürger jüdische,: Glaubens", diesen Artikel auf Grund des 8 130 (Aufreizung) zu verfolgen, war vom Staatsanwalt abgelehut und die dagegen erhobene Beschwerde vom Kammergericht zurückgewiesen worden. Wegen etwa vorhandener Beleidigung hatte der Staatsanwalt auf den Weg der Privatklage verwiesen, und diesen haben nun die Kläger beschritten. Der Vertreter des Beklagten Rechtsanwalt Dr. Schinkel bestritt die Activlegitimation der Kläger, die lediglich vom Verein jüdischer Staatsbürger zur Anstrengung der Klage aufgesiachelt worden seien. Der Artikel wende sich in ganz allgemeinen Ausführungen gegen das Judenthnm, damit werden aber die Kläger als Einzelpersonen nicht betroffen. Rechtsanwalt Dr. Grelltng führte dagegen auf Grund verschiedener Reichsgerichtsentscheidungen aus, daß die Activlegitimation der Kläger ganz zweifellos sei, da der Artikel seine Beleidigungen auf das gesammte Judeuthum mit dem Zusatz „ohne Ausnahme" ausdehne. Dieser Fall sei für den Begriff der Collectivbeleidigung typisch und könnte einen Lehrsall für juristische Schüler abgeben. Nach längerem Für und Wider zwischen den Vertretern der Parteien erachtete der Gerichtshof die drei Kläger für legitimirt zur Anstrengung der Beleidigungsklage. In der Sache selbst führte Rechtsanwalt Dr. Gre lling aus, daß es eine phänomenale Ungerechtigkeit sei, wenn der Artikel wegen fünf oder sechs jüdische Wucherer 5- bis 600.000 Menschen gewaltsam vertreiben möchte. Juden, deren Stammbaum weit zurückreicht, die aus dem Gebiete des Geisteslebens, der Wissenschaft, der Erfindungen, der Medicin, der Jurisprudenz rc. manche Leuchte gestellt haben, einfach mit Verbrechern zu identificiren, sei ein Mangel an Logik, Ehrlichkeit und gutem Willen. Die Juden haben ebenso aus den Schlachtfeldern geblutet, wie die Germanen, und der Appell des Beklagten an die Gewalt und Ungerechtigkeit werde stets im deutschen Volke echolos verhallen, denn jede Regierung werde sich hüten, eine solche „Revolution von Oben" zu heiligen, die eine „Revolution von Unten" rechtfertigen würde. Dieser Artikel in einer sogenannten „Unparteiischen Zeitung" sei erfüllt von Maßlosigkeiten, Ungerechtigkeiten und Ungehörigkeilen und rechtfertige principiell eine Gefängnißstrafe, eventuell aber eine höhere Geldstrafe. Dr. Lange führte dem gegenüber aus, daß die drei 'Kläger nicht dem Antriebe ihres eigenen Empfindens gefolgt seien, sondern einer Anregung des Vereins der jüdischen Staatsbürger. Sein Artikel sei eine Antwort auf die Beurtheilung gewesen, welche das Verhalten der Officiere aus Anlaß des Hannoverschen Processes in der „jüdischen Presse" gefunden. Dieser Theil der Presse habe sich in empörenden Angriffen gegen das gesammte Officierscorps überboten, und da sei eS seine Pflicht gewesen, solchem Unfug entgegenzutreten. Er wollte das von der jüdischen Presse vollständig verschobene Bild der Hannoverschen Gerichtsverhandlung wieder zurecht rücken. Daß uns von der jüdischen Rasse unsägliches Unheil drohe und der Kampf gegen diese nachdrücklichst geführt werden müsse, sei eine Ueberzeugung, die mit ihm viele Leute theilen. Seine Zeitung sei nicht in dem vom Vorredner angeführten Sinne unparteiisch. Sie sei nur eine „unparteiische Zeitung für nationale Politik", d. h. sie sei parteilos gegenüber den parlamentarischen Parteien, behalte sich aber dos Recht vor, alle Erscheinungen im öffentlichen und staatlichen Leben von deni Gesichlspnnkte des nationalen Interesses zu prüfen. Er beantrage seine Atcifprrctuttg, eventuell Zubilligung des Schutzes des § 193. Der Gerichtshof erkannte dahin, daß Dr. Lange tu einem Falle der Beleidigung der Privatkläger schuldig und deshalb zu H u n d e r t Mark Geldstrafe zu verurtheilen sei. Es sei nicht» wie behauptet worden, der ganze Artikel beleidigend, sondern nur einzelne' Sätze, die man sich erst heraussuchen müsse, enthalten objectiv Beleidigungen. Solcher Beleidigungen seien in dem Artikel vier gesunden worden. Drei davon seien zwar auf eine größere Gesammtheir des Judenthums zu beziehen, jedoch nur insoweit, als es sich um Auswüchse handle und in diesen drei Fällen könne nicht zugegeben werden, daß jeder einzelne Jude sich getroffen und beleidigt suhlen könne. Nur der eine Satz schließe jede A u s n a h ine aus, und bei dieser Satz eine Beleidigung enthalte, so könne sich jedes einzelne Mitglied der jüdischen Gemeinschaft beleidigt fühlen. Von der Zubilligung des Schutzes des § 193 könne gar keine Rede sein. Mögen auch die dem Angeklagten gegnerischen Blätter mit Angriffen vorangegangen sein, so war doch der Angeklagte nicht der Anwalt der Angegriffenen, der Angriffe durch Beleidigungen einer Geiammlheit erwidern durste. Es war daher wie geschehen zu erkennen. Wieder Einer. Das „Wiener Diözesanblatt" brirgl eine Warmmesnouz folgenden Inhalts: (Zur Nachricht.) Die hochw. Herren Kirchenvorsteher werden aufmerksam gemacht, daß der in W i e n sich aufhaltende Priester der Trienter Diözese, Dr. Georg B a t t i st i, dermalen weder eine Meßlicenz, noch eine Beichljurisdiction für die Wiener Erzdiözese besitzt. Dr. Battisti zählt zu den intimsten Freundendes Margarethencr Volkstribunen und war bisher einer der Hauptagilatoren der christlich-socialen Partei. Es mag doch höchst peinlich für Dr. Lueger sein, daß einer der Tüchtigsten und Enragirtesten seiner Partei im Amtsblatte der kirchlichen Behörde Wiens als von der Liste der Meßleser und Beichtiger der Wiener Erzdiözese gestrichen bezeichnet wird, gerade jetzt, wo alle Christlich-Socialen Wiens wetteifern, ihrem Führer- Ovationen zu bereiten. Dr. Battifti spielte eine große Rolle in den antisemitischen Versammlungen und agitirte hauptsächlich für Fürst Liechtenstein; er war einer von Jenen, welche in diesen Versammlungen am wüthendsten gegen die jüdische und liberale Coiruption loszogen. Schon damals munkelte man in Ottakring, woselbst Dr. Battisti als Religionslehrer an der Bürgerschule sungirte, Manches über den Herrn Katecheten. Es hieß, derselbe durchschwärme ganze Nächte in unpassender Gesellschaft und bewege sich allzu ungenirt in Domenkreisen. Dr. Battisti galt als Vertrauensmann seiner Parier auch dann noch, als seine eigenen Schüler und Schülerinnen auf der Gasse, wenn er mit seiner Freundin einherstolzirte, mit Fingern nach ihm zeigten, als es offenkundig wurde, daß fast täglich sein Wohnhaus von Schustern, Schneidern, Wäscherinnen und — Kellnern, denen der Herr Katechet kleinere oder größere Summen schuldete, belagert werde. Doctor Battisti erfreute sich noch der intimen Freundschaft der Häupter der christlich-socialen Partei, als er bereits wegen eines hier nicht näher zu schildernden Vorfalles von dem Ottakringer . Ortsschulrathe in Disciplinar-Untersuchung gezogen wurde. Ja, diese Partei ließ es ruhig über sich ergehen, daß ihr Vertrauensmann in Ottakring, der Herr Katechet, eine seiner ehemaligen Schülerinnen, die Drechslermeisterstochter W., öffentlich als seine — Braut erklärte, mit derselben in öffentlichen Localen und auf der Straße sich zeigte, bei ihr Logis nahm und schließlich einen öffentlichen Scandal mit dieser feiner Braut herbeiführte. Vielfach ist es weiters bekannt, daß die Gemeindevertretung des ehemaligen Vorortes Ottakring wiederholt sich veranlaßt sah, bei dem Wiener Consiftorium um Versetzung des zu öffentlichen Aergerniffen Anlaß gebenden Religionslehrers zu bitten. Alle diese Umstände, durch welche Doctor Battisti wohl genügend gekennzeichnet war, hielten die antisemitische Partei nicht ab, diesen famosen Priester in ihrer Mitte zu dulden, ja Fürst L i e ch t e n si e i n fand es mit