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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1894-10-12 · 41 (12.10.1894) · page 8

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
11 (1894)
Issue
41 (12.10.1894)
Date
1894-10-12
Page
– (sequence 8)
Language
German
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Seite 790 Vrstrrreichifthr WochrnschrW Rr, 41 daß er den Uebertritt vom christlichen Glauben zum jüdischen Glauben gestattet. Das wurde so sehr betont, daß es der Mühe werth erscheint, die Frage eingehender zu erörtern und die Verfügung des Gesetzentwurfes vom principiellen und politischen Standpunkte zu beleuchten. Wenn wir diese Verfügung des Entwurfes vom principiellen Standpunkte beurtheilen, dann bin ich, und ich glaube auch sehr Viele, der Ansicht, daß der Staat nicht das Recht habe, darüber zu entscheiden, welcher Confession ein das Selbstbestimmungsrecht besitzender Staatsbürger angehören müsse. Wenn der Staat dieses Recht besäße und ausüben würde, so wäre dies eine solche Verletzung der Gewissens- und Religionsfreiheit, welche das wirklich religiöse GefÄhl nicht ertragen könnte. In Glaubenssachen kann und darf man nicht befehlen. Es läßt sich hier darum nicht befehlen, weil der Befehl nicht ausführbar ist, weil man das nicht executiv zu sichern vermag, was der Staat will. Und man darf nicht befehlen, weil abgesehen davon, daß der durch das Gesetz statuirte Befehl nicht vollstreckt werden kann, abgesehen davon, daß der Befehl die Ueberzeugung und das Seelenleben des Betreffenden nicht verändern kann, — abgesehen davon, hohes Haus, sage ich, darf der Staat eine solche Verfügung nicht inarticuliren, oder wenn eine solche schon besteht, auch aufrechterhalten, weil es die höchsten ethischen Momente verbieten, daß der Staat einen äußeren Zwang dort ausübe, wo von dem Verhältnisse des Menschen zu seinem Schöpfer die Rede ist. Je mehr ich meiner religiösen Ueberzeugung treu bleibe, je mehr ich fordere, daß meine eigene religiöse Ueberzeugung respectirt werde, umso mehr muß ich die von der meinigen abweichende religiöse Ueberzeugung eines Andern achten. (Lebhafte Zustimmung.) Desto mehr muß ich Alles ausschließen, was die von meiner abweichende religiöse Ueberzeugung eines. Anderen verletzt; denn quod uni justum, alteri aequum. Wenn aber der Staat nicht das Recht hat, darüber zu entscheiden, welcher Religion ein eigenberechtigtes Individuum angehören soll, so besteht hingegen die Pflicht des Staates, jene Leeren auszufüllen, welche zwischen den religiösen Auffassungen bestehen; in jenen Fragen zu verfügen, in welchen die betreffenden Confessionen als Körperschaften mit einander sich nicht vereinigen können. Zu diesen Fragen gehört aber unstreitbar die des Uebertritts. Daß die Legislative immer die Auffassung theilte, geht aus den gesetzlichen Verfügungen hervor, welche sowohl bei uns wie auch im Auslande diesbezüglich wiederholt getroffen wurden. Unter diesen Umständen taucht dann die principielle Frage auf, ob in dieser Hinsicht bezüglich der israelitischen Confession deshalb eine Ausnahme gemacht werden soll, weil nach der christlichen Auffaffung der einmal Getaufte nicht aufhören kann, Christ zu sein? Von dem Momente an, wo der Staat keine herrschende Religion kennt, sondern sich auf die Basis der religiösen Gleichheit und Reciprocität stellt, kann eine solche Ausnahme nicht gemacht werden. Die Motivirung dessen, warum die Gleichberechtigung und Reciprocität nothwendig ist, gehört nicht hieher; darüber sind wir wohl schon längst hinaus. So viel ist mir aber klar, daß es eine natürliche und nothwendige Consequenz dieses Grundprinzips ist, daß der Staat, sobald er dieses angenommen hat. keine Bestimmungen mehr schaffen darf, welche mit diesem Grundprincip in Widerspruch stehen, dieses Umstürzen und dem widersprechen, was der Staat sichern und erhalten muß: nämlich der Gleichberechtigung und Reciprocität unter den Confessioneu. Betrachten wir nun die Sache auch vom praktischen Gesichtspunkte. Ich will den Uebertritt durchaus nicht erläutern und fördern in Fällen, wo er aus materiellem Interesse geschehen würde, oder wo den Betreffenden Nebenumstände nnd nicht die religiöse Ueberzeugung leiten. Doch in dem gegenwärtigen Falle, wo von der israelitischen Religion die Rede ist, sind — wie ich glaube — die materiellen Interessen, aus welchen die Uebertritte oft geschehen, fast. gänzlich ausgeschlossen. Der im praktischen Leben auftauchende Umstand, daß Jemand Übertritt, weil er eine Ehe schließen will, wird künftig nicht eintreten, wenn der Gesetzentwurf über die obligatorische Civilehe Gesetzeskraft erlangt. Jenes andere materielle Motiv, welches ebenfalls öfter auftaucht, daß der Uebertritt wegen socialer Vortheile geschieht, ist in diesem Falle wohl kaum denkbar, weil ja Jedermann einsehen wird, daß man durch den Uebertritt zum Judenthum sich wohl kaum sociale Bortheile sichern kann. (Lebhafte Heiterkeit und Beifall.) Doch abgesehen von all dem frage ich: kann man nicht auch jetzt vom christlichen Glauben zum jüdischen übertreten? Sehen wir nicht Beispiele, daß dies geschieht? Es ist ja dazu nicht mehr nöthia, als daß der Betreffende für eine bestimmte Zeit das .Gebiet Ungarns verlasse, auf ein anderes Gebiet flüchte, wo die Gesetzgebung andere Verfügungen getroffen, und unter der Wirksamkeit der dortigen Verfügungen einfach überzutreten, und aufzuhören Christ zu ein. Wohl wahr, daß dieser Uebertritt bei uns gegenwärtig nicht anerkannt wird, daß dieser Uebertritt hier keine rechtlichen Folgen hätte. Aber, hohes Haus, ist das ein gesunder Zustand? Ist dies ein natürlicher und gerechter Zustand, daß der Staat etwas als nicht geschehen decretire, was factisch geschehen ist und dessen verschiedene verkehrte Folgen er selbst Hervorrust dadurch, daß er nicht entsprechend verfügt, daß er keinerlei Modus dafür bietet, daß dieser Uebertritt in unserem eigenen Staate unter der Rechtswirksamkeit unserer eigenen Gesetze vor sich gehen könne? Es kann doch, hohes Haus, nicht die Aufgabe des Staates sein, einen verkehrten Zustand aufrechtzuerhalten, ja sogar zu steigern und die aus demselben entstehenden mannigfachen Wirren zu gestatten. (Lebhafte Zustimmung links) Unter so bewandten Umständen, und da meiner Ansicht nach der Uebertritt vom christlichen zum jüdischen Glauben nicht verweigert werden kann, nehme ich den Gesetzentwurf im Allgemeinen und in den Details an. (Lebhafte Zustimmung und Eljenrufe links.) Baron Josef Rudnyansky nimmt die Vorlage nicht an, weil sie nicht gehörig vorbereitet ist. Wenn man aus sprechen will, daß man alle Schattirungen der Israeliten recipirt — von einer Confession kann .nicht die Rede sein —so müßte man auch aussprechen, daß wir alle christlichen Confeffionen recipiren, und zwar auch jene, welche später entstehen werden. Das wäre aber verhängnißvoll; ob eine Confession recipirt, also mit Rechten bekleidet werden soll, das macht Redner von der Verläßlichkeit und den Verdiensten einer Confession abhängig. (Bewegung links.) So verhält sich die Sache auch mit den Israeliten, bei denen es Orthodoxe, Neologe und 8iatu3 guo-Jsraeliten gibt. Die Orthodoxen und Neologen entsprechen den Anforderungen, welche als Bedingungen der Reception angesehen werden müssen. Aber es gibt eine Menge unorganisirter Religionsgemeinden, die selbst in religiösen Angelegenheiten ihre Ansicht jeden Augenblick ändern. Manche Schattirungen hegen vom staatlichen Gesichtspunkte bedenkliche Ansichten. Die Frage ist ja nicht neu, auch Baron Josef Eötvös und Trefort wollten die Frage lösen. Aber sie verlangten erst, daß sich die Israeliten organisiren und ihre endgiltigen Organisationsstatuten vorlegen sollen. Er nimmt die Vorlage nicht an. (Zustimmung rechts.) Graf Geza Szapary: Hohes Haus! Ich theile nicht die Ansicht Sr. Excellenz des Grafen Ferdinand Zichy, als wäre die Reception der israelitischen Religion in jenem Theile dieser Vorlage, der gegen den christlichen Glauben nicht verstößt, eine bloße Phrase, und ich votire die Reception der israelitischen Religion als natürlichen Ausfluß unserer bestehenden Gesetze ohne jedes Zaudern. (Eljenrufe links.) Ich votire sie schon in der Hoffnung, daß dies gleichfalls zur Beseitigung der in dieser Beziehung vorhandenen Borurtheile beitragen wird und daß den Israeliten damit jene sociale Stellung gegeben wird, die ihnen gebührt und sie befriedigt. Und wenn wir in Hinkunft zur Frage, was für ein Mensch Jemand ist, nicht hinzufügen werden, welcher Religion, welchem Stamme er angehört, erst dann werden die Israeliten die wahren Freunde der ungarischen Gesellschaft sein. (Zustimmung links.) Allein Dasjenige, das in dieser Vorlage gegen den christlichen Glauben verstößt, darf ich nicht votiren. Wenn demnach die zu beantragende Modifikation dieses Paragraphen nicht angenommen werden sollte, wäre ich gezwungen, die Vorlage über die Reception in der dritten Lesung nicht zu votiren. Jetzt aber nehme ich die Vorlage im Allgemeinen zur Basis der Specialdebatte an. (Zustimmung rechts.) Graf Stefan Keglevich: Hohes Haus! Mit der Vorlage werden zwei wesentliche Neuerungen beabsichtigt. Die eine ist die Reception der israelitischen Confession, die andere der Uebertritt. Ich erkläre, daß ich den Gesetzentwurf annehme und füge hinzu, daß mir die Reception ziemlich gleichgiltig ist, weder sympathisch, noch antipathisch; ich vermag nicht zu oeurtheilen, inwiefern die Reception von großer Bedeutung ist für

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