Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 11 (1894)
- Issue
- 41 (12.10.1894)
- Date
- 1894-10-12
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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Nr. 41 VeprrredWltze WvchrnptzrM Seite 789 einem konstitutionellen Lande, wo die Discussion frei ist, kann nichts die Stellung einer Religion so sehr erschüttern, als die Intoleranz und der Zwang. Ich glaube fest, daß diese Vorlage mit den anderen kirchenpolitischen Vorlagen Gesetzeskraft erlangen wird. Ich zweifle nicht im Geringsten, daß dann auch jetzt, ebenso wie dies im Jahre 1791 geschah, der Friede unter den Confessionen wieder hergestellt werden, die Ruhe der Gemüther zurückkehren wird. Ich nehme den Gesetzentwurf im Allgemeinen als Basis der Specialdebatte an. (Lebhafte Zustimmung links.) Graf Anton Szeesen: Hohes Haus! Ich will meinen Standpunkt in dieser Frage kennzeichnen und erklären, daß ich der entschiedenste Feind des in unserem Vaterlande glücklicherweise noch nicht überhandgenommenen Antisemitismus bin und denselben in seiner ganzen Ausdehnung verdamme. Ich stelle nicht in Abrede, daß es zwischen der jüdischen Bevölkerung und den Christen Stammes- und Religionsgegensätze und traditionelle Mißverständnisse gibt. Zur Sanirung derselben aber eine solche Modalität zu suchen, welche an die Leidenschaften appellirt, dort, wo nur die weise und ruhige Erwägung und eine ruhige Erörterung der Dinge zu einem günstigen Resultat führen könnte; das ist nach meiner Ansicht eine Richtung, die sehr gefährlich ist und im Zusammenhänge steht mit jenen Tendenzen, welche die Lösung der Schwierigkeiten der gesellschaftlichen Verhältnisse ebenfalls auf dem Wege der Leidenschaften und der Uebertreibungen suchen. Darum concentriren sich meine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf zumeist darin, daß derselbe gleich den übrigen Vorlagen das Princip und den Ausdruck von zwei abweichenden Richtungen bildet. Die Idee der recipirten Confessionen und die Idee der vollen Religionsfreiheit sind zwei verschiedene Richtungen; denn dort, wo nur die recipirten Confejsionen als berechtigt angesehen werden, kann die andere Idee nicht zur Geltung kommen, und wenn sie zur Geltung kommt, dann erschüttert sie in vielen Stücken die Idee der recipirten Confessionen. In dieser Hinsicht enthält der Gesetzentwurf besonders eine Verfügung, auf welche ich die Aufmerksamkeit des hohen Hauses lenke. Es ist die Verfügung, welche von der Aufnahme von christlichen Kindern nach Erreichung ihres 7., beziehungsweise 8. Lebensjahres in die jüdische Confession handelt. Diese Verfügung betrachte ich als eine solche, die weder principiell, noch im Hinblick auf ihre Folgen annehmbar ist. Ich bin kein genügend tüchtiger Jurist, um beurtheilen zu können, ob man aus dem Gesichtspunkte des materiellen Rechtes jene Einwendung unterstützen kann, die ich Vorbringen will. Wenn Jemand aus freiem Willen seine Kinder taufen läßt und die Sacramente und Verfügungen einer Kirche in Anspruch genommen hat, die einen gewissen Sinn haben, und wenn dieser Jemand dennoch das Recht haben soll, dies in merito abzuändern, so kann ich dies weder mit der Billigkeit, noch mit der rechtlichen Auffassung in Einklang bringen. Wer die Taufe in Anspruch nimmt, weiß auch, daß die Taufe nicht blos in der katholischen, sondern in allen christlichen Confessionen zu den wesentlichsten Sacramenten und Ceremonien gehört und die Grundlage aller übrigen Sacramente ist, auf welche der Betreffende nach der Taufe Anspruch erheben kann. Derjenige, der die Taufe vornahm, hat diese Handlung so aufgefaßt, daß diese einen unabänderlichen Charakter habe. Nach meiner Auffassung ist es daher nicht möglich, daß ein Anderer dieser Handlung einen anderen Charakter zuschreibe; deshalb müßte bestimmt ausgesprochen werden, daß der einmal Getaufte nach dem Gesetze erst dann zu einer anderen Religion übertreten kann, wenn er das anntun discretionis erreicht hat. Man kann dies als indifferent bezeichnen; ich beurtheile aber die Frage nicht vom Gesichtspunkte des Uebertritts, sondern von dem der bong. üäes, der Ehrlichkeit und der Billigkeit. Aus diesem Grunde mußte ich gegen diese Bestimmung das Wort ergreifen. Ich will kein Amendement einreichen, es wäre jedoch im Princip auszusprechen, daß getaufte Kinder nur nach Erreichen des 18. Lebensjahres übertreten können. Graf Albin Csaky: Ew. Excellenz Herr Präsident! Hohes Haus! Es ist nicht meine Absicht, mich mit jenen Mitgliedern dieses hohen Hauses in eine Polemik einzulassen, welche die Reception des jüdischen Glaubens, ihre Aufnahme in das Gesetz perhorresciren. Dies ist nach meiner Ansicht ein so intransigenter Standpunkt, dem gegenüber der Hauptzweck jeder öffentlichen Berathung verloren ginge, nämlich das gegenseitige Capaeitiren, die gegenseitige Beruhigung, eventuell Aufklärung. Ich will mich daher nur mit jenen zwei Einwendungen befassen, welche hauptsächlich gegen die Vorlage erhoben wurden; denn hier habe ich die Hoffnung, daß vielleicht Jemand, der diese Einwendungen vorbrachte, in Folge der zu ertheilenden Aufklärungen seine Auffassung ändert. Der erste Einwand war, warum wir bezüglich der israelitischen Religion in einem besonderen Entwürfe disponiren und die betreffende Verfügung nicht in den Entwurf ausgenommen haben, welchen das hohe Haus vorgestern verworfen hat, oder — wie Se. Excellenz Graf Ferdinand Zichy sagte — in einen der noch zu verhandelnden Entwürfe. Der zweite, viel gewichtigere Einwand ist der, dieser Entwurf enthalte eine Bestimmung, welche mit dem Begriffe des Christenthums nicht in Einklang gebracht werden kann, daß man nämlich auch vom Christenthum zum Judenthum übertreten kann. Was den ersten Einwand betrifft, hat dieser jetzt, wo die Vorlage über die freie Religionsübung hier schon verworfen wurde, jede Bedeutung verloren. Es dürfte aber dennoch nicht ohne Interesse sein, einen Rückblick auf die Motive zu werfen, welche seinerzeit die Regierung veranlaßten, in Betreff der israelitischen Religion in einem besonderen Gesetze zu verfügen. (Hört! Hört!) Hohes Haus! Der Gesetzentwurf über die Religionsfreiheit will hinsichtlich solcher Confessionen und der Anhänger solcher Religionen verfügen, welche erst in Hinkunft entstehen und sich bilden werden. Der Gesetzentwurf über die israelitische Religion aber verfügt hinsichtlich einer Confession, welche seit Jahrhunderten im Lande besteht, nicht durch Verfügungen der Regierung, sondern auch durch allerhöchste königliche Verfügungen schon längst anerkannt ist, ja sogar auch schon in einzelnen Gesetzen, wenn auch nur indirect, anerkannt wurde. Ferner ist in dem Gesetzentwürfe über die freie Ausübung der Religion die Constituirung der Confessionen, die Ausübung confeffioneller Rechte an Bedingungen gebrüpft, und zwar nach Recht und Billigkeit, denn es kann doch Niemand verlangen, daß die Confessionen in diesem Lande sich ad infinitnm vermehren und daß auch solche Confessionen corporative Rechte ausüben, deren Tendenz mit den staatlichen Gesetzen oder der öffentlichen Moral sich nicht verträgt. Solche Bedingungen können meines Erachtens der israelitischen Religion gegenüber nicht aufgestellt werden, weil wir einer fertigen Lage gegenüberstehen, welche zeigt, daß die israelitische Religion diesen Bedingungen schon längst entsprochen hat; denn wenn sie denselben nicht entsprochen hätte, dann wäre die israelitische Religion weder durch Regierungsverordnungen, noch durch königliche Decrete anerkannt worden. In dem Gesetzentwürfe über die freie Ausübung der Religion werden den künftig zu entstehenden Confessionen als Corporationen weit weniger Rechte gesichert, ein viel engerer Geschäftskreis eingeräumt, als derzeit die israelitische Religion besitzt, meines Erachtens abermals mit Fug und Recht, weil ja jenes Gesetz von völlig unbekannten Factoren handelt, von welchen wir nicht wissen, welche Rolle sie spielen, welche Stellung sie im Lande einnehmen werden. Jene großen Rechte, jenen weiten Geschäftskreis, welchen die Juden schon thatsächlich besitzen, den künftig zu entstehenden Confessionen zuzusichern, wäre ein wahrhaft leichtfertiges Vorgehen. Um nur Einiges ainuführen, ist hinsichtlich der Bermögenserwerbung und der Schulenerhaltung eine große Beschränkung in jenem Gesetzentwürfe enthalten; ist es möglich, den gegenwärtigen Geschäftskreis der Israeliten in dieser Hinsicht zu beschränken? Kann man ihnen gewisse Rechte nehmen und sie in jenen Rahmen zurückdrängen, in welchem die künftig zu constituirenden Confessionen sich bewegen werden? Schließlich beweist der Titel des abgelehnten Gesetzentwurfes am besten, daß in demselben von den Israeliten nicht einmal die Rede sein könne, denn der Titel lautet: „Von der freien Ausübung der Religion." Uebt etwa die israelitische Confession ihre Religion nicht frei aus? Schon seit Langem. Man kann also im Gesetze nicht auf's Neue aussprechen, was thatsächlich schon vorhanden ist. Wenn ich dies Alles resumire, dann steht die Sache so. daß in dem Gesetzentwürfe über die freie Ausübung der Religion davon die Rede ist, was in Zukunft gegenüber etwaigen Eventualitäten zu geschehen habe? Dieser Gesetzentwurf aber ist die einfache Jnarticulirung des thatsächlich aufrechtbestehenden Zustandes. (Lebhafte Zustimmung links.) Aber eine viel größere Wichtigkeit besitzt der andere, nach der Ansicht Einiger sehr große Fehler des Gesetzentwurfes,