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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1894-10-12 · 41 (12.10.1894) · page 6

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
11 (1894)
Issue
41 (12.10.1894)
Date
1894-10-12
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Seite 788 Veyrrreichffchr Ivochensthriy Nr. 41 wir nicht kennen, ist scheinbar die Ertheilung eines solchen Privilegiums, von dem man nicht weiß, was es bedeutet. Schließlich, rein nur darum, weil die öffentliche Meinung, die Preffe, die Menschen seit zehn Jahren rufen, daß die Israeliten recipirt werden müssen, wenn Redner sieht, daß damit weder den Israeliten etwas gewährt, noch für das Wohl des Landes etwas gethan ist, nur darum, weil dies in der Lust liegt, kann Redner sich demselben nicht anschließen. (Lebhafte Zustimmung rechts.) Redner kann den Gesetzentwurf auch im Allgemeinen nicht annehmen. (Lebhafte Zustimmung und Eljenrufe.) Cultus- und Unterrichtsminister Baron Roland Eötdös: Hohes Haus! Se. Excellenz Graf Ferdinand Z i ch y hat jedem nützlichen Mitbürger und daher auch den Israeliten gegenüber seiner Anerkennung Ausdruck verliehen, er sagtaber, daß er sich gern anschließen würde, wenn wir denselben irgend ein Zeichen unserer Anerkennung geben würden; aber was dieser Gesetzentwurf gewähren will, das bezeichnete er zuerst als ein Spielzeug, welches keinerlei Werth besäße und später wieder nannte er es sehr viel, ein solches Privilegium, welches größer ist, als dasjenige, welches die übrigen Religionen im Lande genießen. (Hört!) Ich, hohes Haus, gestehe, daß ich nach dem, was das Mitglied dieses hohen Hauses Paul Szontagh vorgebracht hat, sür diesen Gesetzentwurf selbst für den Fall meine Stimme erheben würde, wenn derselbe thatsächlich nichts Anderes wäre, als ein Spielzeug, wenn er nur der Ausdruck jener Anerkennung ist, welche wir jenen unserer Mitbürger schulden, die Jahrhunderte hindurch mit uns und oft durch uns gelitten haben. Aber hier ist nicht von einem Spielzeuge die Rede. Wohl wahr, daß der § 1 des Entwurfes blos ein Wort benützt; er sagt, daß die israelitische Religion als gesetzlich recipirte Religion erklärt wird. Diese Worte „recipirte Religion" waren vielleicht in unseren bisherigen Gesetzen nicht stricte definirt. Aber die Begriffe pflegen ja ftüher zu entstehen, als die diese Begriffe zum Ausdruck bringenden Worte, und gerade dieser Gesetzentwurf ist ein solcher, welcher den Begriff dieser recipirten Religion nicht im § 1, sondern in den übrigen Paragraphen zum Ausdruck bringt. Hieraus ist zu ersehen, daß, was er übrigens auch betreffs unser Aller ausdrückt, wir als recipirte Religion eine solche Religion betrachten, der wir zunächst die Freiheit der Ausübung ertheilen und bezüglich deren wir aussprechen, daß sie mit den anderen Confessionen gleich ist. Und in dieser Beziehung spricht dieser Gesetzentwurf, was übrigens auch Se. Excellenz Graf Ferdinand Zichy eingestanden hat, etwas aus, was seiner Ansicht nach sehr viel ist, nämlich er spricht aus, daß dieReciprocität zwischen dieser Religion und den übrigen christlichen Religionen auf die Weise erklärt wird, daß der Uebertritt von der israelitischen Religion zu den christlichen Religionen nach den Modalitäten vor sich gehen könne wie zwischen den christlichen Confessionen und spricht zugleich aus, daß der Uebertritt nach denselben Modalitäten von den christlichen Religionen zur jüdischen Religion geschehen könne. Dieser Punkt ist es, welchen Se. Excellenz als so großes Beneficium erklärt hat, und das ist es, was thatsächlich nicht mehr ist als ein Spielzeug. Wenn wir diese Fragen beurtheilen wollen und hier in diesem gesetzgebenden Körper ein Urtheil über dieselben abgeben sollen, dann müffen wir über den Standpunkt im Klaren sein, über welchen in diesem Entwürfe entschieden wird. Wenn wir die Frage vom subjectiven Standpunkte der religiösen Ueberzeugung beurtheilen, dann wie 'jeder Bekenner der christlichen Religion zur Conclusion gelangen, daß ja Der, welcher einmal Mitglied der christlichen Kirche war, vor Gott nicht aufhört ein Christ zu sein, zu welcher anderen Lehre immer er sich spätem bekannt hat. Wenn wir aber in unserer Gesetzgebung über das religiöse Dogma, die Lehren der Religionen ein Urtheil bringen wollen, dann dürfen wir nicht dabei stehen bleiben, daß wir dieses allgemeine Princip der christlichen Lehren in dem einen Falle zur Geltung bringen sollen, denn dann würde diese Denkungsweise dahin führen, daß jeder Einzelne die Lehre seiner eigenen religiösen Ueberzeugung bezüglich Jedermann als obligatorisch zu machen bestrebt wäre; wir gelangten dahin, daß der Kampf zwischen den einzelnen Confessionen aufs Neue entfacht würde, so daß die Frage der Religion im Lande wieder zur Frage der Majorität würde. (So ist's! Beifall links.) Wir kämen dahin, daß wir die Thatcn der Gesetzgebung vom Standpunkte der Religion beurtheilen würden, wir würden wieder zu dem Jdeengange jener Zeiten zurückgelangen, die wir, dem Himmel sei Dank, schon längst verlassen haben, wir würden wieder die Religion und deren Lehre mit Feuer und Schwert verkünden, es würde wieder die Zeit der religiösen Intoleranz kommen, welche die Menschheit nicht vorwärts führte, sondern lange in Fesseln hielt. (Beifall links.) Wir dürfen diesen Gesetzentwurf nicht vom subjectiven Standpunkte der Religion beurtheilen, sondern uns demselben vom objectiven Standpunkte der Gesetzgebung gegenüberstellen. (Zustimmung links.) Von diesem Gesichtspunkte ausgehend, sehen wir in diesem Lande Bürger, die sich zu verschiedenen Religionen bekennen, aber solche, die alle mit Liebe Mitarbeiten zum Wohle unseres Vaterlandes. Diesen gegenüber können wir keinen andern Standpunkt einnehmen, als den, allen diesen Confessionen all jene Rechte zu gewähren, Achtung zu zollen, ohne die ein friedliches Zusammenwirken einer großen Nation nicht möglich ist. (Zustimmung links.) Se. Excellenz erwähnte, daß es ja unter den Israeliten Orthodoxe, Neologen gebe, solche, die sich in Bezug auf den Ritus von einander unterscheiden, und sagte, wenn wir jetzt durch dieses Gesetz die israelitische Religion im Allgemeinen recipiren, dann würden wir den Israeliten ein größeres Beneficium gewähren, als welcher Confession immer. Dieser legislative Act. hohes Haus, mit welchem wir uns heute beschäftigen, hat die Tendenz, daß die gegenüber den bereits bestehenden Confessionen aufrechtbestehenden besonderen Normen und Verfügungen auch in Zukunft bestehen bleiben. Dasselbe steht auch betreffs der isr. Religion. Jene speciellen Verfügungen, welche sich bisher betreffs der Israeliten als nothwendig erwiesen haben, werden auf Grund des Gesetzentwurfes, der gestern berathen und unglücklicherweise abgelehnt wurde, auch fortab aufrechtbestehen. Nicht davon ist hier die Rede, daß wir unter dieser allgemeinen Bezeichnung einer uns unbekannten Confession gleichsam unbekannte, unbedingte Rechte geben, sondern es ist blos davon die Rede, unseren und in ihrem Wesen ganz wohl bekannten, weil immer unter uns wirkenden israelitischen Mitbürgern dieselben Rechte zu gewähren in Bezug auf die freie Ausübung und die Reciprocität der Religion, welche Rechte die unter uns lebenden christlichen Confessionen besitzen. Ich bitte das geehrte Haus, diesen Gesetzentwurf, und nicht blos den § 1, sondern Alles, was zu dessen Jnterpretirung in den übrigen Paragraphen enthalten ist, unverändert anzunrhmen. (Lebhafte Zustimmung links.) Alois Daruvsry: Ich glaube im Gegensätze zu Sr. Excellenz dem Grafen Ferdinand Zichy, daß diese Vorlage die Lösung sehr wichtiger, sehr bedeutender staatsrechtlicher Fragen bildet, welche im Rahmen des bestehenden Systems und auf Grund der historischen Antecedentien in richtiger Weise angestrebt wird, indem die staatsrechtliche Stellung dieser Religion in einem besonderen Gesetze festgeflellt wird. Die einfachste Wahrheit wie auch die politische Raison lassen es als gerathen erscheinen, daß die staatsrechtliche Stellung einer Confession, welche sowohl hinsichtlich der Zahl ihrer Gläubigen, als auch was die Vernunft und das Vermögen betrifft, einen sehr bedeutenden Theil der Landesbevölkerung ausmacht, entsprechend den Grundprincipien unseres Staatsrechtes auf Grund der Rechtsgleichheit unter den Confessionen bestimmt werde. Schon aus diesem einfachen Grunde nehme ich den Entwurf an. Gegen einige Bestimmungen der Vorlage wird wohl eingewendet, daß diese dem Dogma der katholischen Kirche, ja sogar dem Begriff des Christenthums widersprechen. Wir haben hier aber auch schon die entgegengesetzte Ansicht gehört, welche ebenso fest auf der Basis des Christenthums steht. Ich kann es daher überhaupt nicht begreifen, warum der Entwurf mit dem Begriff des Christenthums in Widerspruch stehen soll. Solche den Dogmen einzelner Kirchen entlehnte Einwendungen können aber auch von den Gesetzgebern des Staates gar nicht berücksichtigt werden, insbesondere, wo es sich um die Regelung interconfessioneller Verhältnisse handelt. Wir wissen es Alle, daß der G.-A. XXVI: 1791 unter gewissen Cautelen den Katholiken den Uebertritt zu einer der evangelischen Religionen gestattete. Auch dagegen wurden Einwendungen erhoben, welche heute schon zerstreut sind. Nach heftigen und langen Kämpfen ist dieses Gesetz doch zu Stande gekommen, und seither herrschte ein Menschenalter hindurch Friede unter den Confessionen zum Wohle des Landes und zum Wohle auch der katholischen Kirche. Denn in

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