Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1894-10-12 · 41 (12.10.1894) · page 5

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
11 (1894)
Issue
41 (12.10.1894)
Date
1894-10-12
Page
– (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/3020846-3021007-3021049--03924-3028085
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

? L-' A. "7 Ä’i Nr. 41 Dem will ich entgehen und dem will ich entgegentreten; darum nehme ich den Gesetzentwurf in seiner Gänze an. Graf Ferdinand Zichyr Hohes Haus! Die Gesetzgebung ist allezeit eine ernste Sache; die Beurtheilung dieses Gesetzentwurfes aber mahnt zu doppeltem Ernst, weil er in einer verdienstvollen Classe des Vaterlandes eine gewisse Erregtheit hecvorgerufen hat und weil Viele der Ansicht sind, daß in erster Reihe der Maßstab der Gerechtigkeit und Billigkeit anzuwenden wäre. Die Mitglieder des hohen Hauses mögen überzeugt sein, daß mir bei dieser Gelegenheit das alte Testament vorschwebt, welches die in alten Zeiten eingenommene, für immer bedeutsame Stellung des jüdischen Stammes uns eingeprägt hat, welches sozusagen die Vorhalle der geoffenbarten Religion bildet. Alles, was darin enthalten ist, erfüllt mein Herz und besitzt in großem Maße meine Sympathie. Allein in und vor meiner Seele lebt zugleich die Lehre und das Gefühl des christlichen Glaubens; jener Glaube, welcher im Allgemeinen die Nächstenliebe verkündet, jene Kirche, welche alljährlich für die Israeliten betet. Aus Redner spricht keinerlei Antipathie, wenn er mit gehöriger Erwägung der Lage zur Vorlage spricht. Das sociale Leben hat sich heute so gestaltet, daß wir, wenn wir Jemanden begegnen, nicht fragen, welcher Religion, welcher Nationalität er sei. Jeden, der seine Aufgabe im socialen Leben ehrlich erfüllt, nehmen wir zuvorkommend auf und räumen ihm, wenn er zur Förderung des Wohles des Vaterlandes beiträgt, gern alle Bortheile und Begünstigungen ein, welche der Staat zu bieten hat. All' das müssen wir aber mit dem erforderlichen Ernste thun. Betrachten wir, was die Vorlage enthält, damit wir den geehrten israelitischen Mitbürgern, diesen anständigen, braven, das Vaterland liebenden Leuten keine bemalte Puppe an den Hals hängen. Wenn wir ihnen etwas geben wollen, geben wir es ihnen im vollsten Maße mit der größten Aufrichtigkeit. Wenn sie etwas auf dem Gebiete des Privatrechtes oder des Staatsrechtes wünschen, was sie noch nicht erreicht haben, wird Redner der Erste sein, der es bewilligt. Davon ist aber jetzt nicht die Rede. Die Vorlage stellt die Lage fest, in welcher die israelitische Confession in unserem Lande bestehen soll, sie stellt das Verhältnis der Israeliten den Anhängern der in unserem Vaterlande anerkannten Religionen gegenüber fest. - Hier handelt es sich Glicht um bürgerliche oder staatsrechtliche Fragen; es sind einfach die Verhältnisse der Angehörigen eines Glaubens zu regeln. Diese Regelung ist bei uns bisher stufenweise, aber immer unter Krisen erfolgt, und wenn dies als Reception bezeichnet zu werden pflegt, so ist die katholische Kirche keine recipirte, da diese stets mit der Nation gelebt und sich entwickelt hat. Die Verhältnisse der Anhänger verschiedener Religionen waren in Ungarn zu verschiedenen Zeiten verschieden. Sie entwickelten sich, indem ihnen in verschiedenem Maße Freiheit und Reciprocität gewährt wurde. Die heutige Auffassung über diese Regelung weicht von der früheren ab; ruht doch auch der Gesetzentwurf über die freie Religionsübung auf der Basis, daß die Religionsangelegenheiten überhaupt mit gleichem Maße gemessen werden sollen. Die bisherige Entwicklung im Wege der Reception hat also ihr Ende erreicht. Redner versteht es wohl, wenn die Regierung für die israelitische Religion etwas thun will; er versteht es aber nicht, daß dies durch die Reception geschehen soll, wodurch den Israeliten eigentlich nichts gegeben wird. Die Vorlage enthält eine exceptionelle Verfügung hinsichtlich der Israeliten. Bei der Verhandlung der VorlagHüber die^freie Religionsübung wurde auf § 6 wiederholt hingewiesen. Es kommt dann die Vorlage über die Religion der Kinder, welche über die Erziehung der christlichen und der jüdischen Kinder in einem Athem verfügt. Wozu ist also die Reception und ein besonderes Gesetz nothwendig? Diese Vorlage hat zwei Cardin alb estimmungen, erstens den Uebertritt von der israelitischen Religion zur christlichen, zweitens die volle Gleichheit in Betreff der Erziehung der Kinder. In letzterer Beziehung ist hier eine Verfügung nicht nothwendig, denn es verfügt ja in dieser Hinsicht die Vorlage über die Religion der Kinder. Die beabsichtigte Verfügung in Betreff des Uebertrittes von der jüdischen zur christlichen Religion ist an dieser Stelle gleichfalls unnöthig, da in dieser Beziehung bereits Verfügung getroffen wurde. Denn dagegen, daß die Israeliten mit der Nation auch dadurch bester verschmelzen, daß sie das Christenthum aufnehmen, besteht keinerlei Hinderniß. Dazu aber kann Redner nicht seine Zn - Sette 787 stimmung geben, daß ein Getaufter, ein Christ, das Christenthum und Christus verleugne und aus dem Christenthum austrete und zum mosaischen Glauben zurückkehre. (Zustimmung rechts). Das kann kein Christ zugeben, wie sehr er auch seine jüdischen, israelitischen, beziehungsweise seine Mitbürger mosaischen Glaubens liebe, denn es widerspricht dem Begriffe des Christenthums. Mit einer gewissen Oberflächlichkeit kann man es von einem vernünftigen Christen noch voraussetzen, er solle einen anderen Glauben annehmen. Das aber hält Redner für vollkommen unmöglich, daß eine christliche Gesellschaft dafür stimme, ein schon getauftes Kind solle, ehe es von seiner Vernunft Gebrauch machen kann, aus dem Christenthum ausgeliefert werden. (Zustimmung.) Da es sich also darum handeln würde, unseren geehrten und geliebten israelitischen Mitbürgern (Heiterkeit links) etwas zu geben, was keinen Sinn hat, worin keine Aufrichtigkeit liegt und das Redner als Christ nicht gewähren kann, so verspricht und votirt er das nicht, ohne hiedurch die „Sympathie" oder die „Liebe" für die Israeliten oder ihre Anerkennung im Geringsten schmälern zu wollen. Wäre das Wort Reception nur eine große Auszeichnung, ein Orden, ein schöner Titel, oder ein Kleid, so würde er es gerne gewähren. Es handelt sich aber um eine ernste Handlung der Legislative; die israelitischen Bürger sind verständig, ernst und geachtet, denen Redner nicht eine gehaltlose Phrase an den Kopf werfen will. Die aufrichtigen Anhänger des israelitischen Glaubens würden dadurch nicht befriedigt; für Jene aber, die nur allgemeine philosophische Glaubensansichten haben, ist die Reception der israelitischen Dogmen weder wünschenswerth noch nothwendig. Die Sache birgt aber auch eine gewisse Gefahr in sich. Wir müssen im Interesse des Vaterlandes und des Christenthums wünschen, daß die Israeliten sich mit uns je früher verschmelzen und assimiliren. Dies kann aber nicht durch die Reception und Stärkung von Dogmen geschehen, welche nicht zu dem ungarischen Staate, zu der ungarischen Gesellschaft paffen, was Redner durchaus nicht für wünschenswerth hält. (Zustimmung rechts.) Wenn wir übrigens die Geschichte der Reception in Betracht ziehen, so hatte die Gesetzgebung stets mit constituirten Religionsgesellschaften zu thun, gegenwärtig ist dies aber nicht der Fall. Weder der Gesetzentwurf, noch der ministerielle Motivenbericht, noch die Arbeiten der verschiedenen Commissionen, noch auch das Material, in das wir einen Einblick machen können, zeigt uns. daß wir es hier mit einer constituirten, organisirten, einheitlichen, mit einer in ihren Lehren nach einer Richtung hin entwickelten und bekannten Gesellschaft zu thun hätten; aber ganz wohl ist es uns aus dem Leben bekannt, daß die israelitische Religion keinen einheitlichen Centralpunkt hat und haben kann, keinen einheitliche Lehren verbreitenden Brennpunkt hat und haben kann, daß wir diese Lehren nicht so kennen, wie dieselben gegenwärtig sich entwickelt haben, da das im alten Testamente Enthaltene allein nicht als die Glaubenslehre dieser Religionsgenossenschaft anerkannt wird; diese Confession, wie sie vor uns steht, ist eine ganze Reihe von in den verschiedenen Theilen verschiedener Gemeinden dieses Vaterlandes nach verschiedenen Richtungen theils als Orthodoxe, theils als Neologen, theils als nach anderen Lehren constituirten einzelnen Gesellschaften, zwischen welchen das Band der Einheit nicht existirt. Bezüglich dieser sprechen wir aber heute aus, daß sie recipirt werden, wir stellen sie in eine exceptionelle Lage und all dies ist in dieser „gnantitas ignota“ enthalten; künftighin wird dieselbe des Schutzes des Gesetzes und der Verfassung theilhaftig und wird von dem allgemeinen Verfahren und den allgmeinen Regeln ausgenommen, welche auf die übrigen Confessionen angewendet werden. Sollen wir derselben ein Vorrecht geben, welches bisher keine einzige christliche Religion genießt? Wenn die Reception auf diese Weise genossen werden will, so könnte Redner sich derselben nicht anschließen. Wenn in diesen Gesetzentwürfen etwas enthalten ist, was Redner seinen israelitischen Mitbürgern gern gewährt, so ist dies in dem von der Erziehung der Kinder handelnden, später zu verhandelnden Gesetzentwürfe entweder schon enthalten, oder kann in denselben ausgenommen werden. Was nebenbei noch erwähnt wird, das kann ebenfalls durch allgemeine Verfügungen erledigt werden, so wie dies bisher geschehen, oder es wird und würde durch ein separates Gesetz geregelt werden, dem Redner sich gern anschließt. Aber einen Titel und dessen Jnarticulirung ins Gesetz, dessen Tragweite Vrflrrredtzifitzr WochrnptzrM

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.