Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 11 (1894)
- Issue
- 40 (5.10.1894)
- Date
- 1894-10-05
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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Seite 772 ^eflrrretartsrtzr Mortzeafchry! Nr. 40 städter Canal führende, mit einem circa einen Meter hohen Gelander versehene Brücke. Daselbst angelangt, drängte Anton Kraus den Glücksmann an das Geländer und versuchte, ihn über dasselbe indenCanal h i n a b z u st o ß e n, wobei er die Äußerungen machte: „D a springst Du in den Canal, Du Hund, sonst schmeiß' ich Dich hinein!" und „Marsch Jud' in den Canal!' Du wirst nicht mehr nach Josephsthal kommen!" Endlich gelang es Glücksmann, welcher nur unter Anwendung seiner ganzen Kraft und durch Anklammern an das Brückengeländer der Gefahr entging, in den Canal geworfen zu werden, über die Brücke ans jenseitige Ufer zu kommen. Von hier schleppte ihn Kraus bis zum Gasthause des Anton Schweigler, wo Glücksmann endlich durch ' die sich ins Mcktel legenden Augenzeugen des geschilderten Sachverhaltes, Anton S ch w e i g l e r und Franz N e u m a n n, vor weiteren Mißhandlungen und Beschimpfungen seitens des Kraus Schutz fand und in Freiheit gefetzt wurde. Aus Grund dieses Sachverhaltes erhob die Staatsanwaltschaft wider Anion Kraus die Anklage wegen Verbrechens der gefährlichen Drohung und der Uebertretung gegen die Pflichten eines öffentlichen Amtes, während Hof- und Gerichtsadvocat Dr. Emil Postelberg zugleich die Ehrenbeleidigungsklage namens des M. Glücks mann wider Kraus einbrachte. Bei der Hauptverhandlung führte Landesgerichtsrath Dr. G e m p e r l e den Vorsitz; Dr. Kaiser fungirte als Vertreter der Staatsanwaltschaft; als Anwalt G l ü ck s m a n n's, und zwar als Privatbetheiligter wie als Privatkläger war Dr. Postelberg erschienen, während Dr. Czump eli k die Vertheidigung des Kraus übernommen hatte. Der Angeklagte sucht die Vorgänge als äußerst harmlose hinzustellen und verantwortete sich dahin, daß er Glücksmann gar nicht als Juden erkannt habe, ja er beklagt sich noch darüber, daß er seither in der Gegend als „Judenfresser" bezeichnet werde, woraus der Präsident in sarkastischem Tone erwidert, daß da die Leute wohl nicht Unrecht hätten und dem Angeklagten zugleich einen ernsten Verweis über sein brutales, eines Polizeibeamten unwürdigen Benehmens ertheilt. Bezüglich der Glücks mann angethanen Beschimpfungen erklärt Angeklagter, dem Letzteren öffentlich Abbitte zu leisten. Nachdem Glücksmann sich hiemit einverstanden erklärt, verlangt Dr. Postelberg die Protokollirung dieser Ehrenerklärung und die Publicirung derselben in Wiener Blättern und tritt sohin von der Privatanklage zurück. Das weitere Beweisversahren, insbesondere die Zeugenaussage des Franz N e u m a n n ergibt die Richtigkeit der Anklagefakien, doch erklärt Glücksmann auf die Frage des Präsidenten, ob er in der kritischen Scene auf der Canalbrücke von Angst und Schrecken ersaßt gewesen sei, in gutmüthiger Weise, „er wäre kein Kind, sondern ein Mann, er hätte sich unter keiner Bedingung die Schmach anthun lassen, von Kraus ins Wasser geworfen zu werden und bei seiner kräftigen Gegenwehr wäre das dem K r a u s auch nie gelungen." Hingegen schilderten andere Zeugen, darunter Helene Steiner, den hochgradigen Ansregungszustand, in welchem sich G lü ck s m a n n befand, als derselbe aus den Händen seines Peinigers befreit wurde und wie er leichenblaß und seiner Sinne kaum mächtig gewesen sei. Ja, dieser Anblick erregte den Augenzeugen Herrn N e u m an n derart, daß derselbe ausrief: „Was sind das für Gewaltthätigkeiten, sind wir in Rußland und Asien oder in Oesterreich?" _ Nach Schluß des Beweisverfahrens führte Staatsanwalt- Substitut Dr. Kaiser zunächst aus, daß Jedermann, der ein öffentliches Amt verwalte, seine Privat- und Amtsperson unterscheiden lernen müsse. Der Angeklagte habe das nicht verstanden, er habe vielmehr theils aus Concurrenzneid, da er selbst Kaufmann sei, theils aus Antisemitismus sein Amt in schnöder und brutaler Weise mißbraucht. Der Staatsanwalt zeigt an der Hand der Ergebnisse, daß das Verbrechen des § 99 unbedingt gegeben sei und verlangt für das infame Vorgehen des An geklagten die volle Strenge des Gesetzes. Sohin ergreift Dr. Postelberg als Privatbetheiligter das Wort. Er wolle den vorliegenden Strasfall nicht aufbauschen, denn dieser Fall sei craß genug, da die Handlungsweise und die groben Dienstüberschreitungen des Angeklagten gegenüber einem ehrlichen Manne an's Unglaubliche grenzen. Kraus scheine einen vermeintlichen jüdischen Hausirer ja für einen rechts- und schutzlosen Menschen zu halten, an dem er seine Laune nach Belieben auslaffen könne. — Dieses Vorgehen sei aber ein verbrecherisches. Wenn Glücksmann heute auch den Helden spielte, so müsse damals sein Seelenzustand schon in Folge der vorausgegangenen Mißhandlungen ein geschwächter, geängstigter^gewesen sein,' die Drohung auf der Brücke daher umsomehr auf ihn gewirkt haben. — Nachdem Redner die juristische Seite besprochen, fährt derselbe fort: Für den Angeklagten mag das Ganze ja ein'recht amüsanter „Bierspaß" gewesen sein! Nach den ernsten und warmen Worten des öffentlichen Anklägers sei die Staatsanwaltschaft aber offenbar sehr entgegengesetzter Meinung, sie halte unbeugsam daran fest, daß alle Staatsbürger vor dem Gesetze gleich seien und daß solche Mißhandlungen die volle Ahndung verlangen. Dem Falle komme aber auch ein weiteres Interesse zu, da der Angeklagte durch den tiefwurzelnden Haß gegen eine andere Religionsgenossenschaft zum Verbrechen verleitet morden sei. So wie. Glücksmann das Opfer des Kraus, so sei dieser das Opfer der blinden Leidenschaft des Antisemitismus geworden. Dr. Postelberg schließt damit, daß es ihm nur um die Constatirung der Thatsachen und um das Urtheil zu thun sei und daß er bei diesem principiellen Standpunkte auf die Geltendmachung privatrechllicher Ansprüche Verzicht leiste. Dr. Czumpelik stützt sich in seinem Vertheidigungsplaidoyer hauptsächlich auf die Angaben Glücksmann's selbst, auf die Unmöglichkeit der Ausführung der Drohung und begehrt mit Rücksicht darauf, daß dieselbe nicht ernst zu nehmen sei, den Freispruch seines Clienten vom Verbrechen, weiters aber auch die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes bezüglich der Uebertretung gegen die Pflichten eines öffentlichen Amtes. Mit ziemlich scharfen Worten wendete sich der Staatsanwalt in seiner Replik gegen dieses letztere Begehren. Er begreife nicht, woher die Vertheidigung den Muth zu diesem Antrag nehme. Wenn Kraus nicht des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt angeklagt und vor die Geschwornen gestellt worden sei, so habe er dies nur dem Umstande zu danken, daß er Glücksmann für einen unbefugten Hausirer hielt und deshalb mit Recht anhalten zu können glaubte. Nach Anhörung dieser Plaidoyers zog sich der Gerichtshof zur Berathung zurück und verkündete der Präsident sohin das Urtheil, demgemäß Kraus vom Verbrechen der gefährlichen Drohung mit der Begründung freigesprochen wurde, daß Glücksmann selbst erklärt habe, er hätte sich vor der thatsächlichen Ausführung des angedrohten Uebels nicht gefürchtet. Hingegen wurde der Angeklagte der Uebertretung gegen die Pflichten eines öffentlichen Amtes schuldig erkannt und zur Strafe des Arrestes in der Dauer von dreiWochen verurtheilt,dies mit der Motivirung, daß bei der unqualisicirbaren Handlungsweise des Kraus sich der Gerichtshof zur Anwendung des Milderungsrechtes nicht veranlaßt sah und daß eine drei wöchentliche Arreststrafe bei der besonderen Rohheit der Mißhandlungen und bei der qualvollen Lage, in die Glücksmann versetzt war, für angemessen erachtet wurde, nachdem das Gesetz die Ärafe ffür das vorliegende Dclict in der Höchstdauer von vier Wochen bemesse. Die Verfassung der Vereinigten Staaken von Nordamerika. Vor einigen Jahren hat Herr Oscar S. Straus in New-Iork, der frühere Gesandte der nordamerikanischen Freistaaten bei der Pforte und der gegenwärtige Präsident der