Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 11 (1894)
- Issue
- 37 (14.9.1894)
- Date
- 1894-09-14
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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Sette 716 Vrprrretttztptzr wochenfchrM JCX. 37 Was würde aber geschehen, wenn es irgend einem Rabbiner einfallen möchte das Beispiel der Bernhardiner von Kalwarya nachzuahmen und vor der Synagoge das Bild der Päpstin aufzustellen, um seine Einkünfte zu vermehren? Dann würden, antwortet uns ein Rechtskundiger, die verletzten Katholiken sich an den Statthalter wenden, der Statthalter an den Bezirksvorsteher, der Bezirksvorsteher an den Cultusvorstand, der Cultusvorstand an den Rabbiner und nach ein paar Monaten der Ausstellung müßte dieser das Bild entfernen. Ich weiß, daß es keinem Rabbiner, und wäre er auch so arm wie das Kloster von Kalwarya", einfallen würde, ein solches Bild auszustellen; es ist, wie es im „Nathan" heißt, nur ein Probte m a. Und dann glaube ich auch, es würde kein solch langwieriger Instanzenzug erforderlich sein. Die Polizei würde das Bild ohne Säumen entfernen und den Aussteller des Aergerniß erregenden Bildes halber vielleicht noch einsperren. M. Wie Mtuslmorde gemacht wurden. In seiner Bulle vom 7. October 1272 erhebt Papst Gregor X. die schwere Anklage, daß „christliche Väter und andere Christen, Gegner der Juden heimlich ihre Kinder bei Seite schaffen, um den Juden etwas anhaben zu können . . . indem sie dann die völlig falsche Angabe machen, daß die Juden heimlich und verhohlen die Kinder geraubt und gelobtet hätten". Cardinal Ganganelli, der spätere Papst Clemens XIV., ruft in seinem bedeutsamen Gutachten über die Blutbeschuldiguug aus, daß ein solches außerordentliches Verbrechen einige Male von Christen, ja sogar vom eigenen Vater begangen worden ist und dann die unglücklichen Juden desselben beschuldigt wurden?! Ich schäme mich, diesen Verdacht aussprechen zu müssen, aber noch mehr verliere ich die Fassung, da ich dafür das authentische Zeugniß, mit dem Buchstaben D bezeichnet, vorlege. Die von Ganganelli mit dem Buchstaben D bezeichnte Urkunde, welche das „authentische Zeugniß" enthält, (ein Notariatsinstrument des apostolischen Notars zu Lemberg, Joseph Au g ustino witz, ä. ä. Lemberg, 22. Januar 1754) hat Herr Dr. Moritz ^-te rn-Kiel im Archiv der jüdischen Gemeinde zu Verona aufgefunden und der „Jüd. Presse" zum Abdrucke überlassen. Dieselbe lautet im lateinischen Text und deutscher Uebersetzung: Auszug aus den Gerichtsbüchern des Schlosses Kremenetz (Krzemiemiec) 1753. Bor dem Amte und versammelten Schloßgerichte zu Kremeiietz und vor mir^ Anton Michael Ceceuiowski, Ciechanowiekschen Jägermeister und Statthalter der Bnrggrafschaft Kremenetz, erschienen persönlich: Prokonsul Samau Johann Pautowitz und Advocat Michael Junkiewitz, im eigenen Namen sowie des ganzen Magdeburgischen Amtes') und Gerichtes zu Kremenetz, feiner der ungläubige Jude Wolf Leybowitz, Cantor, im eigenen Namen sowie der ganzen jüdischen Gemeinde zu Kremenetz und führen Beschwerde über die ungebührliche Bedrängniß, unerlaubte Ausschreitung und Beschimpfung, die durch das weiter genannte angeklagte adlige Kloster") gegen diese Stadt verübt wurde und noch verübt wird. Um sich von dieser Beschimpfung zu befreien und öffentlich rein zu waschen, führen sie theils aus eigener Gewissenhaftigkeit, theils um gegen jeden Bornehmen jedweden Namen geschützt zu sein, Folgendes aus: „Borjeckonuski'-') hat die Absicht, der genannten Stadt fortwährende Noth, noch mehr aber den Juden äußersten Ruin und Untergang zu bereiten^). Als es schon ') In Kremenetz gab es zwei Gerichte: das städtische Gericht, das nach Magdeburger Recht entschied, daher in unserer Urkunde auch Magdeburger Gericht genannt wird, und das Schloßgericht. 2) Das Kloster der reformirten heiligen Väter, in dessen Nähe das verstümmelte Kind gefunden wurde. Die Angehörigen des Klosters, die mit der Stadt in Spannung lebten, benutzten den Vorfall zur Anklage gegen die Juden. 3) Ein mit dem Kloster in nicht näher b^zeichneter Verbindung stehendes Individuum. 4) Um dies zu erreichen, verstümmelte er sein eigenes Kind und legte es in den Stall eines Juden. Er hoffte, daß das Kind während der Nacht sterben werde. Wurde dann der Leichnam des verstümmelten tiefe Nacht war, kam er aus dem Dorfe Piszezatynierz, brachte seinem eigenen Stinte, einer Tochter Namens Marianne, mit einem Messer unter dem Auge ein Mal und an beiden Füßen zwei Mal Stichwunden bei, wickelte das Kind in ein Tuch und legte es. um cs zu verbergen, damit es der Hausbesitzer, der ungläubige MortaiC, Leyzeruwitz, nicht-sehe, in dcn Stall, woselbst er es in einen Sack gebunden zurückließ. Das verwundete Mädchen, welches während der ganzen Nacht keinen Laut von sich gab, übernachtete dort im Stalle. Da der Vater aber dieses Mädchen, seine eigene Tochter, durch Hunger tobten wollte, nahm er es von dort auf, setzte es südlich des Fremüenspitals der reformirten heiligen Väter aus und verließ selbst sogleich die Stadt Kremenetz. Wasghikochan, bekannter Bürger von TeofipollP der mit eigenen Augen dieses Kind in solchem Zustande im Stalle liegen sah, wird dies bezeugen, sowie auch, daß eben derselbe Vater sein eigenes Kind von dort wegtrug, indem er zu diesem Bürger sagte: „Ich trage es zum Arzte", in Wirklichkeit aber es aus der Herberge oder dem erwähnten Stalle forttrug und südlich des Fremdeuspitals wegwarf. Um nun einer solchen Bedrängniß, Verleumdung und Lüge entgegenzutreten, präsentirte besonders die ganze jüdische Gemeinde von Kremenetz die genannte Tockter sowohl vor dem Magdeburgischen Amte und Gerichte als auch im Schlosse zu Kremenetz, indem sie gegen den Mann den Grund des unerlaubten und schmachvollen Vorwurfs wiederholten und offene Erklärung abgaben, damit diese Erklärung ausgenommen werde. Dasselbe erklärten auch Prokonsul Johann Pantvwitz, Avvocat Michael Junkiewitz und Wolf Leybowitz, der an Stelle seines Namens das Zeichen des heiligen Kreuzes setzt. Ferner erschien persönlich der fürsichtige Stephan Papayuck, Generalbeamter der Pfalzgrafschaft Bolhynien, der kraft seines wahren und getreuen Berichtes öffentlich und frei erklärte, daß ihm im gegenwärtigen Jahre 1753 am 16. April aus Veranlassung und rechtliche Requisition der genannten Bürger von Kremenetz, des ganzen Magdeburgischen Amtes und Gerichtes sowie der ganzen Gemeinde der ungläubigen Juden, die gleichfalls Bürger und Einwohner von Kremenetz sind, zum Zwecke eines besseren Zeugnisses unter Beisitz adliger g aubwürdiger Personen, nämlich des vornehmen Franz K'obeki und des vornehmen Jacob Piotroviski, das bisher Geschehene im Palaste des Magdeburgischen Gerichts vorgebracht worden sei und daß er, rvährcnd er dort mit den erwähnten hinzugezogenen Adligen stand, selbst das über drei Jahre alte Mädchen, Namens Marianne, gesehen und betrachtet habe, das von den eigenen Händen des leibhaftigen Vaters weggeworfen und südlich des Fremdeuspitals der reformirten heiligen Väter ausgesetzt worden sei, nachdem es vom eigenen Vater mit einem Messerstiche unterhalb des linken Auges und zugleich an den Füßen verwundet worden war. Diese Tochter habe gegen den eigenen Vater geklagt und mit ihrer schwachen Stimme erklärt, daß sic von ihm selbst diese Verwundung erlitten habe. Diese Tochter habe er zugleich mit dem bei ihm stehenden erwähnten Adligen in einem im höchsten Grade bemitleidenswerthen und kranken Zustande gesehen und betrachtet. Ueber diese seine wahrhafte Besichtigung und Inaugenscheinnahme hat er vor mir, dem Official, Bericht erstattet und ive Niederschrift anerkannt, die ich darüber machte. Des Schreibens unkundig, setzte der Generalbeamte ein Kreuz. Durchgesehen: Kariski m. pp. Gelesen und überreicht: Podlewski m. pp. (Siegel.) Extractum es libris castrensibus Cremenecensibus anno domini mülesimo septingesimo quinquagesimo tertio. Coräm officio et actis praesentibus castrensibus Cremenecensibus et coram me Antonio Michaele Ceceniowski, venatore Ciechonoviensi Burgraviatus Cremenecensis locumtenente, comparentes personaliter: Samau Joannes Pautowitz proconsul et Michael Junkiewiez advocatus suis ac totius officii et iudicii Magdeburgensis Cremenecensis nec non infidelis Hebraeus Wolf Leybowiez cantor, suo ac totius synagogae Cremenecensis nomine, observando indebitam vexam illicitumque progressum et contumeliam super istam civitatem impositam et imponitur per infrascriptum nobilem conventum reum, in qua se evinculando et emundando solemniter tarn de diligentia sui, prout et contra cuiusvis nominis generosnm, Borjeckonuscki perpetuam volens Kindes bei dem Juden gefunden, so war diesem und seinen Glaubensgenossen der Untergang sicher. Da das Kind aber am Morgen noch lebte, so setzte es der Rabenvater unweit des jüdischen Hanfes beim Spital aus, damit es dort durch Hunger sterbe, und verließ die Stadt. Auch so würde er seine verbrecherische Absicht erreicht haben. Die Verstümmelung und Entkräftung wären unfraglich bei einem Processe als „jüdische Marterung und Blutentziehung" gedeutet worden, und auf der Folterbank hätte man den Juden die erforderlichen „Geständnisse" abgepreßt. 5) Wohl für Mordechai. ^) Flecken im Kreise Zaslau, Gouv. Bolhynien.