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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1894-07-06 · 27 (6.7.1894) · page 9

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
11 (1894)
Issue
27 (6.7.1894)
Date
1894-07-06
Page
– (sequence 9)
Language
German
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VeverreMriptze WoSrensttzrlp 'ocuc 527 y«. 27 leicht, das Recht anzutasten, wenn jede Rechtsverletzung auf entschlossene, energische und unerbittliche Abwehr stößt. Sicherlich, je größer in einem Volksleben die Stärke des Willens und die Energie der That ist, womit von jedem Einzelnen seinerseits der Kränkung und Verletzung des Rechtes widerstanden wird, desto kleiner ist die Menge des Unrechtes, die begangen wird. „Eine Rechtsgenossenschaft" — sagt Pros. Paulsen — „gleicht einem Deichverband. Wie hier die Pflicht gegen die Gesammtheil fordert, auch das kleinste Loch, das die Fluth in die Rasendecke gewühlt hat, zu beachten und zu verstopfen, so ist es auch Pflicht jedes Gliedes der Rechtsgemeinschafk, an dem Theil der gemeinsamen Schutzwehr gegen die wilden Gewässer des Unrechtes, der seiner Bewachung übergeben ist, das ist an seinem eigenen Recht, keine Risse entstehen zu lassen, ohne ihre Ausbesserung herbeizuführen." Diesen Gesichtspunkt hat Rudolf v. Jhering, der gewesene Rechtslehrer an der Wiener Hochschule, in der kleinen geistvollen und gedankenreichen Schrift „Der Kamps ums Recht" allseitig und feinsinnig entwickelt: Recht wird erworben und erhalten durch Kamps; die Flucht in diesem Kampfe ist Wegwerfung seiner moralischen Würde als Rechtsträger und zugleich Verletzung der Mitkämpfer, indem durch Aufgebung des Postens dem Feinde eine Lücke geöffnet wird. Die Kraft, sagt Jhering, wodurch der öffentliche Rechtszustand erhalten wird, beruht daraur, daß jeder Einzelne bereit ist, für sein Recht, als für das Recht und für das Recht im Rechtskampf einzustehen. Ein solch' thatkräftiger Rechtsgedanke findet auch schon in der jüdischen Legre in den Ideen der heiligen Schrift sowohl. als wie in den Ausführungen Maimünis, des großen Codificators, seine lebendige Ausprägung. Die Thora hat, bei aller Milde und Menschlichkeit, die, wie wir wohl wissen, jede ihrer Zeilen durchweht, den Kampf ums Recht auf ihr Panier geschrieben. Das Gebot: „Dem Recht, dem Recht jage nach!" oder Ausdrücke, wie: „Suchet dos Recht" bestätigen unsere Annahme. „D a s R e ch t durchbohre d e n V er g", sagt der Talmud, diese bedeutendste Erkenntnißquelle des jüdischen Rechtes. Der kräftige Rechtssinn des Talmud entspringt jedoch der heiligen Schrift, und zwar dem herrlichen Satze der Thora: „Das Recht ist eine G o t t e s s a ch e", daher der Sieg des Rechtes und jeder gerechten Sache überhaupt der Sieg einer Gottessache. Darum erkennt das Judenthum den Kampf um's Recht als eine tief-sittliche, ja geradezu religiöse Pflicht. Der Gedanke, daß der Kampf um's Recht ein idealer Kampf ist, liegt sogar der jüdischen Gottesidee zugrunde. Wenn von nichtjüdischer Seite die Behauptung aufgestellt und vertheidigt wird, daß das Judenthum nicht aus dem höchsten Standpunkte einer geläuterten und vollkommenen Religion steht, so wird in der Regel auf die Stelle im Dekalog (Ex. 20, 5) hingewiesen, wo es heißt: „Dein Gott ist eifervoll", das ift, ruft man allerorten aus, der jüdische Gott der Rache! Nun denn, wir bekennen uns mit Stolz und aus tiefster Ueberzeugung zu diesem Gotte, der zwar nicht aus Rache, wohl aber im Eifer der strengen Gerechtigkeit darüber wacht, daß das Recht nicht beleidigt und daß jede Beleidigung des Rechts vergolten und gesühnt werde. Jawohl, der eifervolle Gott der Juden ruft vom Sinai herab den Einzelnen und den Völkern zu: Frevelt nicht gegen die Gesetze des Rechts! Ich dulde keinen Frevel, ich bestrafe das Böse und ahnde die Schuld und Sünde der Uebelthäter! Wir haben nur wenige Züge dem Gesammtbilde entnommen, aber derselbe Geist lebt, athmet und weht in allen Gesetzen des jüdischen Rechts. Die jüdische Lehre hat Jahrtausende früher als der moderne Rechtslehrer die P f l i ch tformet der Gerechtigkeit festgestellt; thue weder s e l b st U n r e ch t, n o ch. b u i b e, soviel an Dir ist, daß überhaupt Unrecht geschehe; oder positiv ausgedrückt : achte und schütze das Rechr, fremdes, wie eigenes! Es ist eine der größten Lücken in der Moral des neuen Testaments, daß sie für die Tugend der Abwehr des Unrechtes, nicht recht Platz hat, wie dies Rabbiner Dr. Sch mied l in einer vor etwa 20 Jahren erschienenen lehrreichen Broschüre sehr interessant dargestelll hat. Nicht Kampf um's Recht, im Gegentheil: Preisgebung des eigenen Rechts, nicht: dulde kein Unrecht, sondern umgekehrt: Ertrage jedes Unrecht, sollte nach den Evangelisten die Losung aller Edlen sein. So weist auch das Leben der alten Christengemeinden zwar viele Beispiele heldenmüthigen Leidens, aber kaum Beispiele ritterlichen Kampfes gegen die Unterdrücker und Verfolger des Rechtes und der Unschuld auf. Selbstredend bat es keine Zeit gegeben, wie ein neuzeitlicher christlicher Denker bemerkt, wo die Gemeinde, die sich nach Christi Namen nannte, sich streng an dieses Gebot gehalten hat. Immer werden Christen das Recht zu ihrem Schutz und zur Strafe der Uebelthat angerufen haben. Beruft sich doch schon Paulus gegen Gewalt und Unrecht auf sein römisches Bürgerrecht. „Vollends seitdem es christliche Staaten gibt, hindert das Gebot der Feindesliebe und Vergeltung, Niemanden Recht zu nebmen." Aus alldem geht hervor, daß die Verlheidigung des eigenen Rechtes nicht zur Befriedigung der Neigung gehört, sondern die Erfüllung einer hohen und heiligen Pflicht ist. Wir dürfen wohl ohne Uebertreibung sagen, daß der Kampf um's Recht mehr denn je in unseren Tagen die ganze Gesellschaft aufwühlt. Erreichung neuer Rechte: Verlheidigung vorhandener Rechte und Vorrechte sind das Losungswort und der Schlachtruf unserer Zeit. Die Frage, sie läßt sich nicht zurückdrängen: I st e s n ö t h i g, d a ß a u ch wir Israeliten der G c g e n w a r t einen Kampf ums R e ch t führen sollen o der nicht? Cs sind Vinal:e drei Jahrzehnte her, seitdem die Juden Oesterreichs statt Freiheiten Freiheit, statt Reckte Recht erhalten haben. Unser so schwer errungenes, von der Einsicht und Gerechtigkeit einer hellgewordenen Zelt gewährtes Recht wird seit Jahr und Tag vielseitig bedroht. Bedauerlicherweise findet besonders unser staatsbürgerliches Rechr im öffentlichen Leben selten die gleiche Würdigung, wie das der Mitbürger der anderen Religionsgemeinschaften. Gewiß, auf dem Papiere haben wir ja die gleichen Rechte, wie wir thalsüchlich die gleichen Pflichten haben. Allein wo finden wir die Verwirklichung des auf dem Papiere uns verbrieften Rechtes? Welchen sittlich und rechtlich Denkenden sollte es nicht tief schmerzen, daß würdige und verdiente Männer zurückgesetzt werden, aus keinem anderen Grunde, als weil sie Juden sind?! Die Rechtsordnung bestellt zum Schutz der Jnteressenkreise der Bürger. Als erste und vornehmste Interessensphäre ist die Ehre „das Gebiet der ideellen Selbsterhaltung". Bringt nicht jeder Tag neue und immer frechere Einbrüche in dies Gebiet, indem wir auf offenem Markte, in Presse und Versammlungen beleidigt, beschimpft, verleumdet und gedemüthigt werden? Und wird auch nur der leiseste Versuch gemacht, wenn auch nur den gewerbsmäßigen Ehrabschneidern das Handwerk zu legen? Jeder, der nichts im Kopf oder die Feder hinter dem Ohre trägt, darf ungeahndet die kränkenden Einbrüche in das Gebiet unserer Ehre unternehmen. Die Ereignisse der allerjüngsten Vergangenheit, belehrten uns, daß unser Recht nicht gewahrt und geschützt wird, von wo aus den Gesetzen — wie man mit voller Berechtigung erwarten könnte — Geltung und Achtung verschafft werden sollten. Denn wodurch wird das Recht überhaupt zu einer Macht aus Erden? Nur dadurch, daß die Macht sich in den Dienst des Rechts stellt. Ferner, wenn die reichste und freieste Entwickelung und Bethätigung der menschlichen Kräfte und Anlagen das höchste Gut menschlichen Lebens ist, so kann — nach Ansicht der hervorragendsten Rechtsphilosophen — die staatliche Rechtsordnung gleichsam als ein „im Dienste des höchsten Gutes thätiger Mechanismus" bezeichnet werden, dessen Aufgabe die i *******

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